Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. November 2011
Aktenzeichen: 6 U 43/11

(OLG Köln: Urteil v. 11.11.2011, Az.: 6 U 43/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 317/10 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Auskunfts­an­spruchs 20.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I.

Die Klägerin stellt her und vertreibt den Kinderhochstuhl „U.“. Wegen des Stuhls „D.“, einer unter anderem auf der L. Messe „Kind & Jugend“ im September 2008 ausgestellten unfreien Bearbeitung ihres urheberrechtlich ge­schützten Modells, erwirkte sie einstweilige Verfügungen gegen die Ausstellerin (28 O 749/08 LG Köln) und die in den Niederlanden ansässige Beklagte als Lieferantin (28 O 823/08 LG Köln), die wie ein früher gegen eine inländische Anbieterin ergangenes Vertriebsverbot (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) von den Antragsgegnerinnen als endgültige Regelungen anerkannt wurden. Die anschließend auf Auskunft, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Ersatz der Kosten des Abschluss­schreibens in Anspruch genommene Beklagte ist vom Landgericht im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit ihrer Berufung begehrt sie Abweisung der über ihre Verurteilung zum Kostenersatz hinausgehenden Klage. Sie vertieft ihr Vorbringen, das Auskunftsverlangen habe sich schon durch ihre Schutzschrift vom 10.09.2008 (Anlage K 2) und die Mitteilung vom 22.04.2010 (Anlage K 4) erledigt, dass sie den Stuhl in Deutschland nicht vertrieben, sondern nur auf den Messen 2006 und 2007 gezeigt habe; angesichts dessen sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie Stühle des Modells „D.“ in Deutschland angeboten, beworben, verkauft und/oder sonst in Verkehr gebracht hat (§ 97 Abs. 2 UrhG, § 256 ZPO). Mit ihrer Behauptung, solche Handlungen im Inland gar nicht vorgenommen zu haben, kann sie nicht gehört werden. Nach der auf Grund ihrer Abschluss­erklärung vom 09.04.2010 (Anlage K 3) einem rechts­kräftigen Hauptsache­titel gleichstehenden einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 08.12.2009 (28 O 823/08) steht nämlich das Gegenteil - die Wiederholungsgefahr begründende Begehung entsprechender Handlungen - zwischen den Parteien bindend fest.

Soweit das werbende Ausstellen schutzrechtsverletzender ausländischer Waren auf einer Messe ohne im Einzelfall festgestellte Aufforderung zum Erwerb des Produkts im Inland keine Begehungsgefahr des Anbietens oder Inverkehr­bringens begründen soll (BGH, GRUR 2010, 1103 = WRP 2010, 1508 [Rn. 21 ff.] - Pralinenform II; kritsch dazu: Graf von der Groeben, GRUR 2011, 795 ff.), kommt es darauf im Streitfall nicht an, weil die Anerken­nung der einstweiligen Verfügung als endgültige und für die Parteien verbindliche Regelung weitere Feststellungen entbehrlich macht. Abgesehen davon wäre hier allerdings auch nicht ersichtlich, wieso den Messepräsentationen in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht die Bereitschaft zu entnehmen sein sollte, den deutschen Fachbesuchern das ausgestellte Produkt selbst oder durch Vertriebspartner liefern zu wollen - zumal ein an die inländischen Verkehrskreise gerichtetes Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG bereits dann vorliegt, wenn im Inland zum Erwerb in einem ausländischen Staat aufgefordert wird, in dem die Veräu­ßerung kein Urheberrecht verletzt (BGH, GRUR 2007, 871 = WRP 2007, 1219 [Rn. 28 ff.] - Wagenfeld-Leuchte).

Die vom Landgericht zutreffend angenommene gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegt wegen der beim Eingriff in ein Immaterialgüterrecht möglichen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf der Hand (vgl. BGHZ 166, 253 = GRUR 2006, 421 = WRP 2006, 590 [Rn. 45] - Markenparfümverkäufe).

2. Der nach den vorstehenden Erwägungen und aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres zu bejahende, der genaueren Schadensberechnung dienende unselbständige Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die Negativauskunft der Beklagten vom 22.04.2010 genügte ihrer Verpflichtung schon deshalb nicht, weil sie ebenso wenig wie die Schutzschrift vom 10.09.2008 hinreichende Auskünfte zu den mit den unstreitigen Messepräsentationen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 in Verbindung stehenden Liefervorgängen enthielt. Der Auskunftspflichtige schuldet (gemäß der durch § 101 Abs. 3 UrhG, § 140b Abs. 3 PatG und § 19 Abs. 3 MarkenG in deutsches Recht umgesetzten Regelung in Art. 8 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) Angaben zu allen ihm bekannten oder von ihm durch Nachfragen bei seinen unmittelbaren Vertragspartnern zu ermittelnden Vorbesitzern, Herstellern und Lieferanten, auch wenn sie sich im Ausland befinden und keinerlei Handlungen im Inland vorgenommen haben (Fromm / Nordemann / Czychowski, UrhR, 10. Aufl., § 101 Rn. 80 f.; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 19 Rn. 30, 32), sowie zu sämtlichen - nicht nur seinen unmittelbaren - gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen gleich welcher Handelsstufe, für die die rechtsverletzenden Produkte bestimmt waren (Ingerl / Rohnke, a.a.O., Rn. 32; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 19 Rn. 54).

Soweit die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits - teilweise erst am letzten Tag der Schriftsatzfrist - weitere unbelegte - teilweise auch im Widerspruch zu früheren Mitteilungen stehende - Angaben zu an den Messepräsentationen beteiligten Unternehmen (Schriftsatz vom 11.10.2010) sowie zu Bezugs­quellen und Verkäufen nach Belgien (Schriftsatz vom 27.10.2011) erteilt hat, kann von einer geordneten Zusammenstellung keine Rede sein und bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an ihrer Vollständigkeit, zumal der im angefochtenen Urteil zu Recht angesprochene Vertrieb über eine gerichtsbekannte inländische Anbieterin (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) in ihren Erklärungen weiterhin völlig unberücksichtigt geblieben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Bewertung eines Einzelfalls und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen.






OLG Köln:
Urteil v. 11.11.2011
Az: 6 U 43/11


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