Oberlandesgericht München:
Urteil vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 29 U 5319/07

(OLG München: Urteil v. 27.11.2008, Az.: 29 U 5319/07)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2007 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Übersetzer. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, einer M. Verlagsgesellschaft, die aus seiner Sicht angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.

Mit Datum vom 21.02./07.03.2002 unterzeichneten die Parteien den als Anl. K 2 vorgelegten €Übersetzervertrag€, mit welchem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans €D. C.€ des amerikanischen Autors T.C. B. verpflichtete.

§ 6 des Vertrags lautet wie folgt:

€HONORAR

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von € 18,50 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung.

2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom Nettovertragserlös, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.

3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.

4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gemäß § 4 erhält der Übersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, fällig sh. Absatz 2.

Der Kläger übertrug das Werk auftragsgemäß in die deutsche Sprache. Er erhielt für 717 Normseiten ein Honorar von € 13.264,50 (717 x € 18,50). Der Roman ist im Jahr 2003 zu einem Nettoladenpreis von € 23,27 in Deutschland und von € 24,90 in Österreich und der Schweiz als Hardcover-Ausgabe erschienen. Bis zum 28.02.2007 wurden 45.312 Exemplare verkauft, 4.442 hiervon in Österreich und der Schweiz. Hieraus erhielt der Kläger im Hinblick auf § 6 Abs. 2 des Übersetzervertrages (Anl. K 2) eine Erfolgsbeteiligung von € 3.144,62 ausbezahlt. Das Taschenbuchrecht räumte die Beklagte dem Deutschen Taschenbuch Verlag ein. Aus einer vereinnahmten Lizenzgarantie in Höhe von € 78.000.- zahlte die Beklagte an den Kläger den 5%-igen Nettoverlagsanteil gemäß § 6 Abs. 4 des Übersetzervertrages in Höhe von € 1.560.- aus.

Der Kläger hat zuletzt beim Landgericht beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehen den Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. C. von T.C.B. vom 21.02./07.03.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32,- € pro Manuskriptnormseite, fällig bei Ablieferung.

6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten in Höhe von

- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgabe

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.

6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als € 2.000,- erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.€

Hilfsweise:

Die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des genannten Übersetzervertrages hinaus geht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger über die zum 28.02.2007 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter I. genannten Werk in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

III.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.132,11 € netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 € ab Klageerhebung und aus 47.952,11 € ab dem 28.02.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 25.10.2007 hat das Landgericht folgendes Endurteil verkündet:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzervertrages über das Werk €D. C.€ von T.C.B. vom 07.03.2002 dahingehend einzuwilligen, dass § 6 folgende Fassung erhält:

ۤ 6

6.1. ... (bleibt unverändert)

6.2.1. Der Übersetzer erhält zum Normseitenhonorar gem. Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezogen.

6.2.2. Der Übersetzer erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.

6.2.3. Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen.

6.2.4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate.

6.2.5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.075,64 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2007 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 95% und die Beklagte 5%.

V. [Vorläufige Vollstreckbarkeit]

Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus:

Der vom Kläger gestellte Hauptantrag sei unbegründet. Die mit diesem begehrten Vertragsänderungen gingen über eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG hinaus. Insbesondere bestünden Ansprüche auf Anhebung des Normseitenhonorars, der Absatzbeteiligung sowie der Beteiligung an Einnahmen bei Verwertung von Nebenrechten im vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Umfang nicht. § 32 UrhG bilde auch keine Grundlage für eine Vertragsänderung bei - hypothetischem - Wegfall der Buchpreisbindung. Ebenso sei eine Regelung im Übersetzungsvertrag für den Fall einer Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch das Gericht nicht angezeigt.

§ 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 sei allerdings auf den Hilfsantrag des Klägers wie aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils ersichtlich abzuändern. Mangels Vorliegens einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG habe die inhaltliche Bestimmung der Angemessenheit des vereinbarten Honorars anhand einer standardisierten und generalisierten Betrachtungsweise zu erfolgen.

Hiervon ausgehend könne das vereinbarte Pauschalhonorar von 18,50 € je Manuskriptseite - obwohl über dem im Jahr 2001 üblichen Normseitenhonorar liegend - für sich genommen eine angemessene Vergütung des Urhebers über die gesamte Laufzeit des Vertrages hin (bis zum Ablauf der Schutzfrist siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers) nicht sicherstellen. Der Kläger könne daher grundsätzlich von der Beklagten eine Abänderung des verfahrensgegenständlichen Übersetzervertrages verlangen.

Eine im Streitfall angemessene Übersetzervergütung beinhalte - über das Normseitenhonorar hinaus - ein sich am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientierendes Absatzhonorar. Hinsichtlich dessen Höhe sei als Orientierungshilfe auf die zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern für die Honorierung von Autoren deutschsprachiger belletristischer Werke im Juni 2005 vereinbarten Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren zurückzugreifen. Ausgehend hiervon erscheine - unter Vornahme eines sachgerechten Abschlags gegenüber dem Autorenhonorar - im Streitfall ein Absatzhonorar in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises angemessen; eine Differenzierung nach Hardcover- und Taschenbuchausgaben sei hierbei nicht angezeigt. Gleiches gelte hinsichtlich einer Progression des Beteiligungssatzes bei steigenden Absatzzahlen, nachdem mit einem größerem Absatz eine Änderung des Umfangs und der Nutzung des Übersetzerwerks nicht zwingend einhergehe.

Mit Blick auf § 5 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren se i ferner eine Beteiligung des Übersetzers von 10% der aus der Vergabe von Nebenrechten zu erzielenden Erlöse als angemessen anzusehen.

Das Normseitenhonorar sei allerdings auf die Absatzvergütung sowie die Nebenrechtsvergütung anzurechnen. Die Anrechnung stelle das notwendige Korrelat für die Tatsache dar, dass der Übersetzer mit dem ihm in jedem Fall verbleibenden Normseitenhonorar des allein vom Verlag zu tragenden Risikos eines Verlustgeschäfts vollständig enthoben sei. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren an einen Autor eine Absatz- bzw. Nebenrechtsvergütung ebenfalls erst auszukehren sei, wenn der - dem Normseitenhonorar des Übersetzers vergleichbare - (von der Auflagenhöhe unabhängige) Autorenvorschuss aufgezehrt sei.

Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung über die zum 28.02.2007 erteilten Auskünfte hinaus bestehe nicht.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe unter Berücksichtigung des Inhalts des abzuändernden Übersetzervertrages sowie unter Anrechnung der von der Beklagten an den Kläger geleisteten Zahlungen (Normseitenhonorar € 13.264,50; Beteiligung gemäß § 6 Ziffer 2 des Übersetzervertrags Anl. K 2) lediglich in Höhe von € 1.075,64.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten bestehe nicht. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Seine Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Normseitenhonorars sowie der Absatzvergütung habe die Kammer den hohen Schwierigkeitsgrad der vom Kläger vorzunehmenden Übersetzung nicht berücksichtigt. Die im angegriffenen Urteil getroffene Vergütungsregelung, der eine generalisierende, nicht einzelfallbezogene Betrachtungsweise zugrunde liege, werde den Besonderheiten des zu entscheidenden Streitfalls nicht gerecht.

Das Landgericht habe verkannt, dass das Normseitenhonorar in erster Linie keine Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten bilde, sondern vielmehr vor allem einen Ausgleich für die erbrachte Übersetzung leiste, demgemäß ein werkvertragliches Element beinhalte. Entsprechend sei bei der Festsetzung des angemessenen Normseitenhonorars auch keine Interessenabwägung im Sinne einer Risikobewertung hinsichtlich des Absatzerfolges des übersetzten Werks vorzunehmen. In der Folge sei es auch verfehlt, eine Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung mit dem Hinweis darauf vorzunehmen, dass der Übersetzer am Absatzrisiko des Verlags nicht partizipiere, solange das Normseitenhonorar nicht aufgebraucht sei. Die vom Landgericht - weitgehend in Übereinstimmung mit den bislang hierzu ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München - zuerkannte (ohnehin zu) niedrige Absatzbeteiligung führe in Verbindung mit ihrer Anrechenbarkeit dazu, dass die meisten Übersetzer gegenüber der vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle von 2002 geltenden Regelung nicht besser gestellt würden. Nur wenige Übersetzer kämen in den Genuss einer Beteiligung. Insofern trete keine nennenswerte Änderung gegenüber § 36 a.F. UrhG ein; die Beteiligung nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München setze erst im €Bestsellerbereich€ ein. Beziehe man die mit den bisherigen Entscheidungen des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ausgesprochene Verrechnung der Nebenrechtserlöse mit ein, ergebe sich sogar eine deutliche Schlechterstellung des Urheberübersetzers im Vergleich zum alten Recht.

Im konkreten Fall seien daher sowohl das Normseitenhonorar angemessen zu erhöhen als auch eine Absatzbeteiligung ab dem ersten Exemplar zuzusprechen, um § 32 UrhG gerecht zu werden.

Der vom Erstgericht zugesprochene Beteiligungssatz von 10% an den Nebenrechtserlösen sei ebenfalls zu niedrig. Angemessen seien wie beantragt 25%. Zu verweisen sei insoweit auf den Verteilungsplan der VG Wort, der eine Beteiligung des Übersetzers aus der Zweitverwertung übersetzter Literatur von 35% vorsehe.

Aus dem Umstand, dass Ansprüche des Klägers auf Abänderung eines Übersetzervertrages innerhalb von drei Jahren verjährten, bedürfe es auch der beantragten Regelung für den Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung.

Nachdem der Übersetzervertrag im Unterschied zum Autorenvertrag zeitlich unbefristet geschlossen sei, bestehe auch das Bedürfnis einer Regelung im Falle eines Autorenwechsels. § 34 UrhG gewähre dem Übersetzer in dieser Situation keinen ausreichenden Schutz.

Der sich aus der Abänderung des Vertrages ergebende - rückwirkende - Vergütungsanspruch des Klägers könne erst nach Auskunftserteilung errechnet werden. Insofern sei von der Beklagten im Umfang von Klageantrag II. Auskunft zu erteilen.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der vorzunehmenden Abänderung des Übersetzungsvertrages unter Anrechnung der von der Beklagten vorab geleisteten Zahlungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe die Beklagte auch die dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der beantragten Höhe zu erstatten.

Der Kläger beantragt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.10.2007 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. C. von T.C.B. vom 21.02./07.03.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechtegemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32,- € (in Worten: zweiunddreißig Euro) pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.

6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes erkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten in Höhe von

- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.

6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als € 2.000,- erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I.genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger über die zum 13.03.2007 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter I. genannten Werk in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.132,11 € netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 € ab Klageerhebung und aus 50.132,11 € ab dem 28.02.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Eine Erhöhung des Normseitenhonorars sei nach Ansicht der Beklagten im Streitfall nicht angezeigt. Zum einen sei der Schwierigkeitsgrad der streitgegenständlichen Übersetzung lediglich durchschnittlich. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass das vertraglich vereinbarte Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite für - wie hier gegeben - Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen ohnehin bereits erheblich über der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 21.02./07.03.2002 (Anl. K 2) noch gültigen Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ (16,87 €; nachfolgend: Mittelstandsempfehlungen) liege.

Der Anrechenbarkeit des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar halte der Kläger zu Unrecht entgegen, dass dieses lediglich eine Gegenleistung für eine erbrachte Werkleistung darstelle und es deshalb nicht angezeigt sei, den Kläger im Hinblick auf das an ihn erfolgsunabhängig auszubezahlende Normseitenhonorar am Absatzrisiko des übersetzten Werks zu beteiligen. Eine Absatzbeteiligung des Übersetzers ab dem ersten verkauften Exemplar würde den Übersetzer ohne sachlichen Grund gegenüber dem Autor, dessen Autorenvorschuss mit dem Erfolgshonorar verrechnet werde, besser stellen. Die bestehende vertragliche Regelung sei im Streitfall durch das hohe Normseitenhonorar für den Kläger ohnehin günstiger als eine Berechnung des Honorars auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Übersetzervergütung. Ferner verkenne der Kläger, dass bei der vertraglich vereinbarten Nebenrechtsbeteiligung keine Verrechnung mit dem Normseitenhonorar vorgesehen sei. Es sei auch verfehlt, im Rahmen der - nicht generalisierend, sondern einzelfallbezogen - vorzunehmenden Interessenabwägung allein die Belange des Urhebers hervorzuheben. Vielmehr sei im Streitfall auch die wirtschaftliche Situation des beklagten Verlags zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nur etwa ein Siebtel der in die deutsche Sprache übersetzten ausländischen Werke erfolgreich auf dem Markt absetzbar seien.

Bei sachgerechter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände des Einzelfalles hätte das Landgericht nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass die im streitgegenständlichen Übersetzervertrag vereinbarte Vergütungsregelung unangemessen sei.

Nachdem es sich bei der Übertragung von Nutzungsrechten nicht um ein eingeräumtes Nutzungsrecht im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG handle, sei eine Anpassung des Übersetzervertrages für den Fall einer Nutzungsrechtsübertragung, wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe, nicht angezeigt.

Ebenso wenig finde sich eine Anspruchsgrundlage für die (in Berufungsantrag II. zur Vertragsklausel § 6 Ziffer 6.) beantragte Änderung der Abrechnungsmodalitäten.

Da die Umsatzsteuer bereits nach dem von den Parteien als Anl. K 2 abgeschlossenen Übersetzervertrag von der Beklagten zu tragen sei, bedürfe es auch insoweit keiner Vertragsanpassung.

Nachdem keine Rechtsgrundlage für den (in Berufungsantrag II. zur Vertragsklausel § 6 Ziffer 8.) beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt ersichtlich sei, sei der Berufung des Klägers auch in diesem Punkt kein Erfolg verbeschieden.

Die Beklagte habe die vom Kläger geforderten Auskünfte umfassend erteilt. Für weitere Ansprüche sei daher kein Raum.

Da eine Anpassung des Normseitenhonorars bzw. der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligungen des Klägers nicht angezeigt sei, entbehre der von diesem verfolgte Zahlungsanspruch - einschließlich der vom Kläger begehrten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.

Ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begründet die Beklagte wie folgt:

Das Landgericht sei in den Gründen der angegriffenen Entscheidung - abweichend von den insoweit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen - fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Übersetzervergütung im streitgegenständlichen Vertrag gemäß Anl. K 2 ausschließlich ein Pauschalhonorar zugrunde gelegen habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass § 6 des Vertrages zusätzlich zum Normseitenhonorar (§ 6 Ziffer 1.) in § 6 Ziffer 2. eine Absatzbeteiligung des Klägers und § 6 Ziffer 4 eine - nicht anrechenbare - Nebenrechtsbeteiligung des Klägers vorsehe. Das Landgericht habe ferner verabsäumt, eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung (bei der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im konkreten Fall hätten berücksichtigt werden müssen) vorzunehmen. Insbesondere sei auch übersehen worden, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Angemessenheit der bestehenden vertraglichen Regelung trage. Bei sachgerechter Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals hätte für das Landgericht aus den von der Beklagten gegen das Berufungsvorbringen der Klägerin dargelegten Gründen keine Veranlassung bestanden, von einer Unangemessenheit der Vergütungsregelung in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 auszugehen. Schließlich zeige auch die im angegriffenen landgerichtlichen Urteil ausgewiesene Kostenregelung, die die Beklagte mit nur fünf Prozent der Verfahrenskosten belaste, dass aus Sicht des Erstgericht nur in geringem Umfang eine Anpassung der Vergütungsregelung im streitgegenständlichen Übersetzervertrag angezeigt sei. Vor diesem Hintergrund sei es indessen nicht gerechtfertigt, die bestehende - von den Parteien einvernehmlich vereinbarte - vertragliche Vergütungsregelung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als unangemessen anzusehen.

Nicht zuletzt lasse sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die im landgerichtlichen Urteil ausgewiesenen Beteiligungssätze von 1,5% betreffend das Absatzhonorar bzw. von 10% betreffend die Verwertung von Nebenrechten ermittelt worden seien. Diese würden den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht gerecht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.10.2007 in Ziffern I. und II. aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach zeige bereits das Senatsurteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.), dass die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben könne. Die Umsetzung der vom erkennenden Senat in vorgenannter Entscheidung zugrunde gelegten Vergütungssätze auf den Streitfall führe nämlich zu einer gegenüber der vertraglichen Regelung vierfachen Beteiligung des Klägers am Absatzhonorar und einer zehnfachen, nicht anrechenbaren Beteiligung des Klägers an den Nebenrechtserlösen. Dies zeige, dass das Tatbestandsmerkmal der Unangemessenheit der bestehenden Vergütungsregelung im Übersetzervertrag gemäß Anl. K 2 ohne weiteres zu bejahen sei.

Ihre Kalkulation (beeinflusst durch die Höhe des Autorenhonorars oder die Entscheidung, nur bestimmte Nutzungsarten selbst auszuüben) könne die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenhalten. Diese Kalkulation sei einseitig dem Risikobereich des Verwerters zuzuordnen und könne nicht zu einer Minderung der berechtigten Vergütungsansprüche des Übersetzers führen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 27.11.2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dies führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit darin dem Hilfsantrag des Klägers auf gerichtliche Festsetzung der Übersetzervergütung stattgegeben wurde, und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.

Im Einzelnen:

A) Berufung der Beklagten

Die in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages von den Parteien vereinbarte Vergütungsregelung (Anl. K 2) ist nicht unangemessen. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gegen die Beklagte auf Einwilligung in eine Vertragsänderung, durch die ihm eine angemessene Vergütung gewährt wird, besteht nicht.

1.

Auf den Streitfall ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes insgesamt dessen § 32 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 (BGBl. I. S. 1155) anzuwenden, weil der Vertrag zwischen dem 01.06.2001 und dem 30.06.2002 geschlossen wurde und von den darin eingeräumten Rechten auch nach dem 30.06.2002 Gebrauch gemacht wurde (vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 132 Rn. 21).

2.

Die Angemessenheit einer solchen Vergütung bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG.

a)

Eine gemeinsame Vergütungsregel gemäß § 36 UrhG, wie sie von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig herangezogen wird, besteht im Streitfall nicht. Insbesondere sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren nicht unmittelbar anwendbar, schon weil die Klägerinnen zwar Urheber des Sprachwerks der Übersetzung sind, nicht aber Autoren im Sinne dieser Regeln.

b)

123In Ermangelung einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG aufgestellten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Der Begriff der Redlichkeit berücksichtigt neben der Interessenlage der Verwerter gleichberechtigt die Interessen der Urheber (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 Scanner m. w. N.). Dieser Grundsatz kommt nunmehr auch in § 11 Satz 2 UrhG zum Ausdruck (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 11 Rz. 8; Erdmann, GRUR 2002, 923, 924).

Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen (vgl. Schricker in: Schricker Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 33; Schulze, aaO., § 32 Rz. 54), insbesondere sie an Preis und Stückzahl der verkauften Exemplare zu binden, da der Verkauf jedes einzelnen Exemplars eine wirtschaftliche Nutzung darstellt. Dem Grundsatz, den Urheber tunlichst an allen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen, entspricht am ehesten ein Absatzhonorar, nämlich eine prozentuale Beteiligung an sämtlichen Bruttoerlösen (vgl. Schulze aaO.). Erhält der Übersetzer ein pauschales Zeilen- oder Seitenhonorar, kommt ein zusätzliches Absatzhonorar erst nach Abgeltung des erhaltenen Pauschalhonorars in Betracht (vgl. Schulze aaO. § 32 Rn. 58 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28.08.2003, 29 U 5597/02 - ZUM 2003, 970, 973). Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter darf die Höhe eines vereinbarten Pauschalhonorars nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Urheber durch die Vereinbarung eines geringen Honorars einseitig mit dem Verwertungsrisiko seines Werks belastet wird, während eine positive, insbesondere wirtschaftlich günstige Entwicklung der Verwertung allein dem Verwerter zugute kommt; die Vergütung muss daher in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein (vgl. Schricker, aaO., § 32 Rn. 35; Schulze, aaO., § 32 Rn. 57; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rn. 38; Berger ZUM 2003, 521, 524; Erdmann, aaO., S. 927), da sonst die Interessen des Verwerters ein mit dem Redlichkeitserfordernis nicht vereinbares Übergewicht bekämen.

c)

126Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (dem wie im Streitfall eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache zugrunde lag) eine am Absatz orientierte Vergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und der Hälfte bei Taschenbuchausgaben, mindestens jedoch 14,32 € je Normseite sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung - wobei das Normseitenhonorar auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung anzurechnen seien - für angemessen erachtet (Senat ZUM 2007, 142, 147, 150).

127Von der Angemessenheit einer solchermaßen gestalteten Vergütungsregelung ist grundsätzlich auch im Streitfall auszugehen. Soweit sich das Berufungsvorbringen der Klägerin hiergegen ausspricht, ist dem nicht zu folgen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter II. B).

Die von den Parteien in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages vereinbarte Vergütungsregelung - die sich entgegen den insoweit missverständlichen Ausführungen im Ersturteil allerdings nicht auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Form einer Einmalzahlung zur Abgeltung aller Vergütungsansprüche des Übersetzers beschränkt (sog. Buy Out, vgl. UA S. 18/19) - weicht von derjenigen gemäß Senatsurteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142 ff.) in mehrfacher Hinsicht ab:

Das dem Streitfall zugrunde liegende Normseitenhonorar ist höher (§ 6 Nr. 1 des Vertrages gemäß Anl. K 2: 18,50 € an Stelle von 14,32 €).

Eine €Anrechnung€ des Normseitenhonorars erfolgt auf die Absatzbeteiligung nicht; im Gegenzug fällt ein Absatzhonorar erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an (§ 6 Nr. 2 des Vertrages gemäß Anl. K 2).

Das im Streitfall vereinbarte Absatzhonorar ist niedriger (§ 6 Nr. 2 des Vertrages gemäß Anl. K 2: 1%, bei Sonderausgaben 0,5%), eine sich an den Absatzzahlen orientierende Staffelung erfolgt nicht.

Die vertraglich vorgesehene Nebenrechtsvergütung fällt nur in Höhe von 5% aus dem Nettoverlagsanteil an (§ 6 Nr. 4 des Vertrages gemäß Anl. K 2).

d)

Gleichwohl ist - trotz der nicht unerheblichen Abweichung von den vom Senat im Urteil vom 14.12.2006 für angemessen erachteten Vergütungssätzen - die im Streitfall von den Parteien vereinbarte Vergütungsregelung nicht als unangemessen anzusehen mit der Folge, dass der auf die vollständige Abweisung der Klage gerichteten Berufung der Beklagten stattzugeben war:

aa)

Zum einen gilt es zu beachten, dass es nicht nur eine einzige angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG gibt, deren Unterschreiten ohne weiteres bereits zur Unangemessenheit führte. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 148):

€Die Nennung einer konkreten Vergütung (€die€ Vergütung) ist dort unmissverständlich, wo sie sich darauf bezieht, die im Einzelfall konkret vertraglich vereinbarte Vergütung der Angemessenheitsprüfung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG zu unterziehen. Dagegen wäre es unzutreffend, im Falle der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG nur eine einzige Vergütungsregelung als €die€ angemessene anzusehen, auch wenn § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG davon spricht, dass dem Urheber durch die Vertragsänderung €die€ angemessene Vergütung zu gewähren sei. Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG ist kein fester Wert; vielmehr besteht eine Bandbreite verschiedener Vergütungsausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können (vgl. Wandtke/Grunert, a.a.O. , § 32 Rz. 31; Kotthoff, a.a.O. , § 32 Rz. 11 und 39). Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine nach den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 UrhG angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; Schulze, a.a.O. , § 32 Rz. 51; Erdmann, a.a.O. , S. 926).€

136Deshalb folgt nicht aus jeder Abweichung einer vertraglichen Vereinbarung von der vom Senat als angemessen erachteten Vergütungsstruktur deren Unangemessenheit.

bb)

Zum anderen gilt: Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Unangemessenheit ein vom Kläger als Anspruchsteller darzulegendes und zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des Abänderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05, ZUM 2007, 308, 313; Schulze aaO. § 32 Rn. 43 mwN.). Diesen Nachweis hat der Kläger im Streitfall nicht geführt.

Vielmehr sprechen folgende Gründe dagegen, die von den Parteien in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 getroffene Vergütungsregelung als unangemessen anzusehen:

Gegenüber einem Normseitenhonorar von 14,32 € - das dem Senatsurteil vom 14.12.2006 zur Überprüfung vorlag und vom Senat für sich genommen nicht als unangemessen angesehen wurde, vgl. ZUM 2007, 142, 150) - stehen dem Beklagten nach der in § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 ein solches in Höhe von 18,50 € zu (welches auch deutlich über der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gültigen Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft lag, nach der für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet € 16,87 empfohlen wurde, vgl. Anl. B 16).

Dies hatte im Streitfall folgende Auswirkungen:

- Auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages erhielt der Kläger von der Beklagten insgesamt ein Normseitenhonorar von € 13.264,50 (717 Seiten x € 18,50, vgl. die Ausführungen auf Seite 4 dieses Urteils).

- Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14.12.2006 erhielte der Kläger demgegenüber lediglich ein Normseitenhonorar in Höhe von € 10.267,44 (717 Seiten x € 14,32). Der Unterschied beträgt somit € 2.997,06.

143Die - im Senatsurteil vom 14.12.2006 vorgesehene - Anrechnung des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar führte im Streitfall dazu, dass angesichts der Höhe des an den Kläger ausbezahlten Normseitenhonorars (unter Berücksichtigung der im Senatsurteil vom 14.12.2006 vorgesehenen Staffelung: 2% - Hardcoverausgaben -, 1% - Taschenbuchausgaben - bis zum 20.000. Exemplar, 2,4% bzw. 1,2% ab dem 20.001. Exemplar, 2,8% bzw. 1,4% ab dem 40.001. Exemplar, 3,2% bzw. 1,6% ab dem 100.001. Exemplar) ein Absatzhonorar erst ab einem Verkauf von knapp 30.000 Exemplaren anfiele. Demgegenüber schuldet die Beklagte nach der dem Streitfall zugrunde liegenden vertraglichen Regelung dem Kläger die Zahlung eines Absatzhonorars bereits ab dem 20.001. Exemplar (vgl. § 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2). Dies führt zu einer - weiteren - Besserstellung des Klägers aufgrund der vereinbarten vertraglichen Regelung (die sich bei den Verkaufszahlen im Bereich zwischen 20.000 Exemplaren und 30.000 Exemplaren bei einem Verkaufspreis von € 23,27 für Deutschland in einer Größenordnung von € 2.300 bewegt) gegenüber der im Senatsurteil vom 14.12.2006 getroffenen Vergütungsregelung.

144Um diese aufgrund der zu überprüfenden vertraglichen Regelung dargelegten wirtschaftlichen Vorteile (in Höhe von über € 5.000,-) aufgrund der im Senatsurteil vom 14.12.2006 festgelegten Staffelung des Absatzhonorars zugunsten des Klägers aufzuwiegen, bedarf es daher des Verkaufs von annähernd 45.000 Exemplaren (bei einer Differenz von 1,4%, namentlich 1% nach § 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 gegenüber 2,4% nach dem Senatsurteil vom 14.12.2006 für Hardcover-Ausgaben zwischen dem 20.001. und dem 40.000. Exemplar; für Taschenbuchausgaben läge die Differenz nur bei 0,2%, ab 40.001 Exemplaren bei 0,4%).

145Bei dieser Sachlage kann nicht von der Unangemessenheit der vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung im Zusammenwirken von Normseitenhonorar und Absatzvergütung ausgegangen werden.

An dieser Beurteilung ist auch unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Nebenrechtsvergütung festzuhalten. Zwar stehen dem Kläger nach § 6 Nr. 4 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 lediglich 5% zu. Dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für den Kläger in einer Weise auswirkten, dass diese in der Gesamtschau der vereinbarten vertraglichen Vergütungsregelung zu deren Unangemessenheit führten - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese für die gesamte Laufzeit der Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzerurhebers gilt -, lässt sich den Umständen des Falles nicht entnehmen und wurde überdies vom Kläger nicht nachgewiesen.

cc)

Dass - worauf die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hingewiesen hat - die Kostenentscheidung im angegriffenen landgerichtlichen Urteil (in der die Beklagte lediglich mit 5% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens belastet wurde) die Unangemessenheit der in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 getroffenen Vergütungsregelung nicht ohne weiteres nahe lege - nachdem der Abänderungsanspruch des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG das Unterschreiten einer angemessenen vertraglichen Vergütungsregelung zu Lasten des Urhebers unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles (vgl. Schricker aaO., § 32 Rn. 38; Schulze aaO., § 32 Rn. 52), somit auch in Ansehung der bestehenden Vertragsfreiheit, voraussetzt - bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Beurteilung durch den Senat.

B) Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG besteht im Streitfall nicht (weder in Richtung auf den vom Kläger gestellten Hauptantrag, noch auf den Hilfsantrag, vgl. Berufungsantrag II., was auch die Unbegründetheit der Zahlungsanträge gemäß Berufungsantrag IV. zur Folge hat). Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die seinem Berufungsantrag III. zugrunde liegende Auskunftserteilung verlangen.

1.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass im Streitfall ein Abänderungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe.

a)

152Soweit sich der Kläger darauf beruft, die vertragliche Vergütungsregelung über das Normseitenhonorar (§ 6 Nr. 1 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) würdige nicht hinreichend den Schwierigkeitsgrad der vom Kläger geschuldeten Übersetzung, führt dies nicht zum Erfolg seiner Berufung. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das landgerichtliche Urteil wie auch die Senatsentscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.) hätten das im Normseitenhonorar zum Ausdruck kommende werkvertragliche Vergütungselement verkannt.

Der Abänderungsanspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG besteht nur für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis von Nutzungsrechten, nicht für andere Leistungen (wie etwa die Erstellung des Werks, vgl. Schulze aaO., § 32 Rn. 7; U. Schmidt ZUM 2002, 781, 784). Eine Aufspaltung der vereinbarten Übersetzervergütung in eine Nutzungsrechtsvergütung einerseits sowie ein nach Werkvertragsrecht (§ 632 BGB) zu beurteilendes Honorar ist im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht veranlasst.

Unabhängig davon vermag der Senat auch in der Höhe des vertraglich vereinbarten Normseitenhonorars (18,50 €, vgl. § 6 Nr. 1 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) keine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu erkennen. In seinem Urteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142, 147, 150) - dem wie dem Streitfall die Behauptung der dortigen Klägerinnen, eine mit besonderem Schwierigkeitsgrad versehene Übersetzung vom Englischen in die deutsche Sprache geschaffen zu haben - hat der Senat hierzu ausgeführt:

€Im Streitfall sieht der Senat den von den Parteien im Vertrag gefundenen Satz von 14,32 € pro Normseite in Ermangelung entgegen stehender Anhaltspunkte als angemessen an.

Die Klägerinnen werden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass dieser Satz hinter ihren mit Klage und Berufung verfolgten Vorstellungen zurückbleibt. In der Festsetzung eines Seitenhonorars liegt eine ihnen günstige Abweichung vom Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an den Erträgen der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks, weil insoweit die Vergütung nicht zwingend an eine Nutzung geknüpft ist. Bei dem Fixum eines Normseitenhonorars von 14,32 € handelt es sich um eine Vergütung im unteren Bereich der Bandbreite des Angemessenen, zu dem bei erfolgreicher Nutzung weitere Vergütungsteile hinzukommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der vereinbarte Satz die Funktion des Seitenhonorars, die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten auf den Absatz des übersetzten Werks auszugleichen, verfehlen würde.€

Angesichts des Umstands, dass die Parteien in § 6 Nr. 1 des Übersetzervertrags gemäß Anl. K 2 ein wesentlich höheres Normseitenhonorar vertraglich vereinbart haben, das zudem beträchtlich über den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 21.02./07.03.2002 noch gültigen Mittelstandsempfehlungen (16,87 €) lag, und sich dem Vortrag des Klägers keine spezifizierten Anhaltspunkte entnehmen lassen, die die Unangemessenheit des vertraglich vereinbarten Normseitenhonorars von 18,50 € im Streitfall nahe legten, besteht daher keine Veranlassung für eine vom Senatsurteil vom 14.12.2006 abweichende Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles.

b)

Zur Frage der Anrechnung des (umsatzunabhängig) ausbezahlten Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 150):

Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]). Es entspräche nicht mehr der gebotenen gleichwertigen Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen beider Seiten, wenn der Urheber insoweit nicht nur des Risikos des schlechten Absatzes enthoben wären, sondern daneben auch noch die Vorteile eines guten Absatzes uneingeschränkt genießen könnte. Soweit ihn die bei Vertragsschluss nicht absehbare Absatzentwicklung nicht belastet, kann er daraus auch keine Vorteile ziehen.

An dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall grundsätzlich festzuhalten. Hier erfolgt nach der Vergütungsregelung in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 ohnehin keine ausdrückliche Anrechnung des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar. Allenfalls kann von einer teilweisen €Anrechnung€ in der Weise ausgegangen werden, als im Gegenzug ein Absatzhonorar erst ab dem Verkauf von 20.000 verkauften Exemplaren anfällt (§ 6 Nr. 2). In Bezug auf die Nebenrechtsvergütung findet keine Anrechnung des Normseitenhonorars statt (vgl. § 6 Nr. 4).

Zur Frage der Anrechenbarkeit verweist der Senat im Übrigen ergänzend auf das Urteil des 6. Senats des Oberlandesgerichts München vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (ZUM 2007, 308, 317).

c)

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren auf den Streitfall von zu niedrigen Beteiligungssätzen für die Absatzbeteiligung (§ 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) und die Nebenrechtsvergütung (§ 6 Nr. 4 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) ausgegangen.

Der Argumentation des Senats (ZUM 2007, 142, 148)

€Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a.a.O. , § 32 Rz. 40; Erdmann, a.a.O. , S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

Das Verhältnis der deutschsprachigen Autoren zu den Verlagen als Verwertern entspricht in seiner Struktur weitgehend dem der Übersetzer zu den Verlagen. Beide schaffen urheberrechtlich schutzfähige Werke, die von den Verlagen in Buchform vertrieben werden. Autoren sind allerdings ohne Vorlage schöpferisch tätig, während Übersetzer ihr Werk auf der Grundlage des in der Originalsprache vorliegenden Autorenwerks erstellen. Das stellt jedoch keinen derart gravierenden Unterschied dar, dass die für Autoren gefundenen Regelungen gänzlich ungeeignet wären, für die Angemessenheit der Vergütung von Übersetzern Indizwirkungen zu entfalten. Vielmehr entspricht die Beteiligung sowohl eines fremdsprachigen Autors als auch eines Übersetzers an der Schöpfung des zu verwertenden deutschsprachigen Werks lediglich der Zusammenarbeit mehrerer Autoren oder der Mitwirkung anderer Urheber, die in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren ausdrücklich erwähnt werden. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren verlieren ihren Indizcharakter auch nicht dadurch, dass auf Seiten der Verwerter lediglich vollmachtlose Vertreter gehandelt haben (vgl. Schulze GRUR 2005, 828 [830]); von allen an der Findung dieser Regeln Beteiligten kann angenommen werden, dass sie sachkundig waren, so dass dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Vermutung der Angemessenheit zukommt (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall eines Schiedsstelleneinigungsvorschlags BGH GRUR 2001, 1139 [1142] Gesamtvertrag privater Rundfunk und Erdmann, a.a.O. , S. 926 f.).

Diese Vergütungsregeln beanspruchen zwar ausweislich ihres § 1 Satz 2 keine unmittelbare Geltung für den Sachbuchbereich. Es ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich Bedingungen herrschten, die von dem unmittelbar geregelten Bereich derart verschieden wären, dass sich selbst eine indizielle Berücksichtigung verböte€

(vgl. hierzu auch OLG München ZUM 2007, 308, 314/315)

hält der Kläger insoweit lediglich entgegen (Berufungsbegründung vom 30.01.2008, S. 28), der Lizenzierung des Werks eines Übersetzers einerseits und der Nutzung des Werks eines fremdsprachigen Autors zum Zwecke der Bearbeitung andererseits läge eine unterschiedliche Interessenlage zugrunde. Dieser Gesichtspunkt findet ausreichend Beachtung in der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München. Er vermag für sich genommen nicht zu begründen, weshalb es den Gerichten versagt sei, im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsgrundlage für eine angemessene Übersetzervergütung zurückzugreifen.

d)

Soweit der Kläger eine Ergänzung des § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 in Richtung auf eine Regelung bei Wegfall der Buchpreisbindung (Berufungsantrag II., zu § 6.3 des Vertrages), im Falle einer Nutzungsrechtsübertragung (Berufungsantrag II., zu § 6.5 des Vertrages), für Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Berufungsantrag II., zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Berufungsantrag II., zu § 6.8 des Vertrages) beantragt, ist seiner Berufung (in Haupt- und Hilfsantrag) aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (UA S. 14/15), auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ebenfalls der Erfolg versagt.

In diesem Zusammenhang sieht der Senat im Hinblick auf die umfassenden Ergänzungsanträge des Klägers Anlass zu dem Hinweis, dass § 32 UrhG nicht die Befugnis der Gerichte eröffnet, im Falle der Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung den Vertrag in allen seinen Aspekten nach Gutdünken für den Urheber zu optimieren; § 32 UrhG erlaubt den Gerichten vielmehr lediglich eine Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung.

2.

Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Abänderung der in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 vertraglich vereinbarten Vergütungsregelung besteht kein Raum für die klägerseits mit Berufungsantrag IV. geltend gemachten Zahlungsansprüche. Auch insofern hat die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg.

3.

Dem Kläger steht auch der mit Berufungsantrag III. verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu.

Die Beklagte hat (unter Vorlage von Abrechnungsunterlagen, vgl. Anl. B 8) dargetan, in der Vergangenheit dem Kläger vertragsgemäß zum Jahresende (vgl. § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrages gemäß Anl. K 2) Auskunft über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs erteilt zu haben. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. In seiner Berufungsbegründung vom 30.01.2008 führte er vielmehr aus, die Beklagte habe am 13.03.2008 Abrechnung erteilt habe.

Dass die Beklagte zum 31.03.2008 (vgl. § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrages gemäß Anl. K 2) nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, behauptet der Kläger nicht.

Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung hat (vgl. Berufungsanträge III.2. und III.4.), hat die Berufung des Klägers aus den unter II.A) und II.B)1. angeführten Gründen mangels Bestehens eines Änderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG keinen Erfolg.

4.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2008 ist dem Kläger am selben Tag, somit rechtzeitig im Sinne des § 132 ZPO zugegangen. Für die beantragte Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bestand somit kein Anlass. Dies gilt auch, soweit klägerseits geltend gemacht wurde, der Kläger befinde sich in Österreich; dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Kommunikation mit Österreich, einem Deutschland benachbarten, deutschsprachigen und der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Staat schwieriger gestaltet als die Kommunikation innerhalb Deutschlands.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache Fragen aufwirft, die auch für eine Vielzahl anderer Rechtsstreite um die angemessene Nutzungsvergütung gemäß § 32 UrhG eine Rolle spielen und zu denen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Sie hat deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).






OLG München:
Urteil v. 27.11.2008
Az: 29 U 5319/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/07093a859a14/OLG-Muenchen_Urteil_vom_27-November-2008_Az_29-U-5319-07




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