Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. September 2006
Aktenzeichen: 12 E 1309/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.09.2006, Az.: 12 E 1309/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 121 ff. BRAGO, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, weil die Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG generell und damit auch hinsichtlich der Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen der Anwendung der BRAGO und des RVG abgrenzen soll,

vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - 1 KSt 1.05 - und vom 26. August 2005 - 5 KSt 1.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 2 E 1284/05 -,

ist zulässig. Der nach § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO maßgebende Beschwerdewert von 50 EUR wird überschritten. Ausweislich der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Festsetzung vom 13. Januar 2005 beträgt die im vorliegenden Verfahren (1 K 542/03) festgesetzte anteilige Vergleichsgebühr 146,67 EUR. Demgegenüber begehren die Prozessbevollmächtigten die Festsetzung einer vollen Vergleichsgebühr in Höhe von 268,43 EUR. Daraus errechnet sich eine beschwerdewertrelevante Differenz in Höhe von 121,76 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommene Beschluss des OLG Köln vom 29. November 1972 - 2 W 105/72 -, MDR 1973, 324, betrifft gerade den Fall, dass "mehrere Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Parteien in einem der Verfahren durch einen Gesamtvergleich erledigt" werden. Der Grund für die Festsetzung nur einer - allerdings nach dem Gesamtstreitwert aller in den Vergleich einbezogenen Verfahren bemessenen - Vergleichsgebühr ist in dem durch den Abschluss des Vergleichs zum Ausdruck gekommenen Willen zu sehen, die Sachen für den Vergleichsabschluss als miteinander verbunden zu behandeln.

Ein derartiger Wille ist hier schon daraus erkennbar, dass mit der vergleichsweisen Erteilung des Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. im vorliegenden Verfahren, der Einbeziehung der übrigen Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie der Kläger im Verfahren 1 K 539/03 und der Kläger zu 1., 3. und 4. im Verfahren 1 K 541/03 sowie mit der Aufführung der Klägerin zu 2. im Verfahren 1 K 541/03 in diesem Aufnahmebescheid nach § 8 Abs. 2 BVFG eine in zeitlicher Hinsicht einheitliche Beendigung aller Streitverfahren bewirkt und damit dem betroffenen Familienverband die Möglichkeit einer gemeinsamen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden ist.

Ein förmlicher Verbindungsbeschluss nach § 93 VwGO ist für die Annahme eines einheitlichen Vergleichs ebensowenig erforderlich, wie etwa im Falle der Einbeziehung nicht rechtshängiger Forderungen in einem gerichtlichen Vergleich, in dem ein derartiger Verbindungsbeschluss von vornherein ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.09.2006
Az: 12 E 1309/05


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