Kammergericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 24 W 28/04

(KG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 24 W 28/04)

Wird Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beantragt, erfolgt die Bewilligung durch das Gericht im Zweifel auch ohne ausdrücklichen Zusatz nur mit dieser Einschränkung. Das Gericht kann die Einschränkung auch durch zusätzlichen Beschluss nachträglich klarstellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit seinem Klageentwurf vom 29. August 2002 hat der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 hat der Einzelrichter beim Landgericht dem Prozesskostenhilfegesuch teilweise stattgegeben, ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich anzuordnen. In der daraufhin unter dem 14. März 2003 eingereichten Klageschrift hat der Kläger bestätigt, dass er eine Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten erstrebt hat. Nach Klageabweisung hat der Einzelrichter beim Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2004 den Prozesskostenhilfebeschuss vom 16. Januar 2003 dahin ergänzt, dass dem Kläger im Rahmen der Bewilligung Rechtsanwalt H ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet wird. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der darauf verweist, dass im Prozesskostenhilfebeschluss selbst die Einschränkung auf die Kosten eines ortsansässigen Anwalts nicht enthalten ist. Mit Schriftsatz vom 24. März 2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers darauf verwiesen, dass er im Falle der Einschränkung die Termine in Berlin nicht persönlich wahrgenommen hätte. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Berlin hat unter dem 7. April 2004 die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, weil die Einschränkung in dem ursprünglichen Prozesskostenhilfegesuch bereits enthalten war und das Landgericht auch bei der anfänglichen Prozesskostenhilfebewilligung nicht über diesen Antrag hinausgegangen ist.

II.

1. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache überträgt der nach dem senatsinternen Geschäftsplan zuständige Vorsitzende die Sache im Hinblick auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Senat. Aus Gründen der Vereinfachung ist die vom zuständigen Einzelrichter gemäß § 568 Satz 2 ZPO getroffene Entscheidung in die Senatsentscheidung aufgenommen worden, aber gleichwohl vom Einzelrichter erlassen worden.

2. Die nach § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Klarstellungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2004 ist unbegründet. Wie der Bezirksrevisor des Landgerichts Berlin zutreffend ausführt, hat der Kläger sowohl mit dem Klageentwurf wie auch mit der dann eingereichten Klage Prozesskostenhilfe mit der Einschränkung beantragt, dass die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten erfolgen soll. Auch wenn diese Einschränkung in dem Bewilligungsbeschluss vom 16. Januar 2003 nicht enthalten war, entspricht sie nicht nur dem Antrag des Klägers, sondern auch der gesetzlichen Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO. In dem eingeschränkten Antrag liegt zugleich das Einverständnis mit der eingeschränkten Bewilligung, auch wenn dies in dem Bewilligungsbeschluss nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Der Senat schließt sich insoweit der von Fischer, MDR 2002, 729 ff. vertretenen Auffassung an, dass der vorweg erklärte Verzicht des Antragstellers auch dann bindend ist, wenn das Gericht die Einschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich in den Prozesskostenhilfebeschluss aufgenommen hat.

3. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Rechtsbeschwerde wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126 = MDR 2003, 477 = FamRZ 2003, 671). Im Hinblick auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter beim Kammergericht die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat übertragen, was in den vorliegenden Beschluss aufgenommen worden ist. Wie die Kommentierung Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 121 Rdnr. 12 f. ergibt, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen betreffend die Beachtung des § 121 Abs. 3 ZPO durch das Gericht vertreten. So meint etwa das OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2002, 15 WF 301/02, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 2003, 260, dass sich die Erstattung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse nach § 126 BRAGO richtet, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren ohne eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt. In diesem Sinne macht der Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 2004 auch geltend, er habe auf eine Beiordnung ohne Einschränkung vertraut. Nach Auffassung des Senats kann der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auch aus eigenem Recht (§ 9 BRAGO) das Rechtsmittel verfolgen.






KG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 24 W 28/04


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