Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/03

(BGH: Beschluss v. 01.07.2005, Az.: AnwZ (B) 91/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar beim Landgericht T. und beim Amtsgericht D. . Nachdem ein früheres Widerrufsverfahren wegen Vermögensverfalls sich im Jahre 2000 mit Rücknahme des Widerrufsbescheids nach angenommenem Konsolidierungsnachweis erledigt hatte (AnwZ (B) 62/99), hat die Antragsgegnerin nunmehr erneut aus diesem Grunde mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Unmittelbar nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2004 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller damals mit sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung oder für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

b) Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren schließlich trotz beachtlicher Bemühungen nicht ausreichend darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Dies gilt, obgleich es dem Antragsteller letztlich gelungen ist, Schulden in beträchtlicher Höhe zu reduzieren, insbesondere sämtliche im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht D. als Vollstreckungsgericht bestehenden Eintragungen zum Erlöschen zu bringen und wegen seiner Steuerschulden eine Einigung mit dem Finanzamt zu erreichen. Allerdings ist der Antragsteller nach einem am 10. März 2003 mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag der B. Ersatzkasse W. beim Amtsgericht W. als Insolvenzgericht (7a IN 48/02) im Schuldnerverzeichnis eingetragen (vgl. die entsprechende Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 InsO). Nach anfänglichen erfolgreichen Bemühungen um Reduzierung seiner Schulden bei der B. Ersatzkasse ist er letztlich bis Mitte Mai 2005 noch mit einem Gesamtbetrag von über 20.000 € im Rückstand. Zum selben Zeitpunktbelaufen sich seine Rückstände beim anwaltlichen Versorgungswerk auf über 35.000 €.

Damit hat sich die durch die außergewöhnlich hohen weiteren Schuldbegleichungen begründete Hoffnung, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers könnten sich erneut konsolidieren, letztlich doch nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist vom Senat über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2004 hinaus mit der Gelegenheit zur Vollendung seiner damals nicht abgeschlossenen Konsolidierung im Blick auf seine großen Bemühungen und Teilerfolge und auf die Inaussichtstellung, diese werde sich nunmehr alsbald abschließen lassen, außergewöhnliche Nachsicht entgegengebracht worden. Nach Ablauf eines weiteren halben Jahres ist ein weiteres Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 27. Juni 2005 nicht mehr vertretbar. Damit ist dem Antragsteller die Chance auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach gelungener Konsolidierung selbstverständlich nicht abgeschnitten. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 01.07.2005
Az: AnwZ (B) 91/03


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