Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 14. Februar 2007
Aktenzeichen: 2 A 104.06

(VG Berlin: Urteil v. 14.02.2007, Az.: 2 A 104.06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Konjunkturerhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen.

Er betreibt freiberuflich eine Rechtsanwaltskanzlei, und zwar von Beginn an ausschließlich für die Abwicklung von Nachlässen in Form von Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen und - in Einzelfällen - Betreuungen nach dem Vormundschaftsrecht. Der Kläger übernimmt keine Mandate von Wirtschaftsunternehmen, Firmen oder wirtschaftlich tätigen Einzelpersonen. Das Statistische Landesamt Berlin zog ihn für die jährliche Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2000 und 2001 heran; der Kläger erteilte insoweit Auskünfte. Ferner zog ihn diese Behörde für die vierteljährlichen Konjunkturerhebungen für das Jahr 2003 bis einschließlich 2. Quartal 2005 heran. Hiergegen suchte der Kläger gerichtlichen Rechtsschutz; die zugrunde liegenden Bescheide hob das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Urteil vom 6. April 2005 (VG 7 A 262.03) auf.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 zog ihn das Statistische Landesamt Berlin erneut für die vierteljährliche Konjunkturerhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen vom 1. Quartal 2006 bis einschließlich 1. Quartal 2007 heran. Hiergegen legte der Kläger unter dem 22. Juni 2006 mit der Begründung Widerspruch ein, die Erhebungseinheiten seien nicht nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt worden. Der Widerspruchsbescheid des Statistischen Landesamtes Berlin vom 12. Juli 2006 wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Heranziehung sei rechtmäßig. Sie beruhe auf dem Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, wonach Rechtsanwaltskanzleien als Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in dem vom Gesetz genannten Dienstleistungsbereich auskunftspflichtig seien, sofern die Kanzlei - wie hier diejenige des Klägers - nach dem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt worden sei.

Der Kläger hat hiergegen am 22. Juli 2006 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, dass höchstens 7,5 % der Erhebungseinheiten herangezogen werden dürften, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass er dauerhaft auskunftspflichtig sein soll, immerhin gelte auch ein Rotationsprinzip. Jedenfalls sei seine ständige Heranziehung unverhältnismäßig. Er betreibe keine normale Rechtsanwaltskanzlei mit Rechtsberatung und unterfalle daher nicht dem Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz. Überdies müsste die Stichprobenauswahl unter der Aufsicht einer unabhängigen Person stattfinden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Statistischen Landesamtes Berlin vom 9. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Juli 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertieft die bereits im Vorverfahren geltend gemachten Argumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung), die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Statistischen Landesamtes Berlin vom 9. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zur Auskunftserteilung sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, 6 des Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz € DlKonjStatG -). Danach besteht im Rahmen des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes umfassende Auskunftspflicht mit Ausnahme der - hier nicht im Streit befindlichen - Angaben zu Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger unterfällt dem persönlichen (1.) sowie dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (2.); seine Auswahl entspricht den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes (3.) und ist auch nicht unverhältnismäßig (4.).

1. Auskunftspflichtig ist gemäß § 6 Satz 2 DlKonjStatG u.a. der Inhaber bzw. Leiter der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger als Inhaber einer - unzweifelhaft freiberuflicher Tätigkeit zuzuordnenden - Rechtsanwaltskanzlei.

2. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt unterfällt dem von § 3 Abs. 1 DlKonjStatG genannten Dienstleistungsbereich. Nach § 3 Abs. 1 DlKonjStatG erstrecken sich die Erhebungen u.a. auf den Dienstleistungsbereich nach Abteilung 74 des Anhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001. Bei diesem Anhang handelt es sich um eine Systematik der Wirtschaftszweige, genannt €NACE Rev. 1.1€, die den statistischen Erfordernissen der Gemeinschaft entspricht (erste Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, durch deren Art. 1 der Anhang zur VO (EWG) Nr. 3037/90 neu gefasst wurde). Abteilung 74 trägt die Überschrift €Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen€, unter 74.11 wird sodann die €Rechtsberatung€ genannt. Dieser unterfällt der Kläger mit seiner Rechtsanwaltskanzlei, auch wenn sie auf Nachlassabwicklung beschränkt ist und daher keinen zu beratenden Mandantenkreis unterhält. Denn eine Rechtsanwaltskanzlei ist schon deshalb dem Wirtschaftszweig €Rechtsberatung€ zuzuordnen, weil dem Rechtsanwalt das Recht zur Rechtsberatung abstrakt zugewiesen ist (vgl. § 3 BRAO). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass - wie der Kläger meint - mit Rücksicht auf die Abteilungsbezeichnung €Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen€ diejenigen Anwälte vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein sollen, die keine Dienstleistungen gegenüber Unternehmen erbringen. Im Gegenteil spricht nach Ansicht der Kammer alles dafür, dass mit der Bezeichnung €Rechtsberatung€ die Gruppe der Rechtsanwälte generell erfasst sein soll und der Oberbegriff €Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen€ keinen einschränkenden Charakter besitzt. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Anlage NACE Rev. 1.1 (ausführlich Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2006 - 2 A 97.06 -; bestätigt durch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - OVG 12 S 2.07 -). Maßgeblich ist eine typisierende Sichtweise, nach der es auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dienstleistungsbereich ankommt, in welchem überwiegend Dienstleistung für Unternehmen erbracht werden. Ob das dem Wirtschaftszweig angehörende Unternehmen bzw. die Einrichtung tatsächlich konkret das für die typisierende Einordnung maßgebende Kriterium erfüllt, ist hierbei unerheblich (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2002 - VG 7 A 278.01 - unter ausführlicher Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien).

3. Methodische Fehler des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Auswahl der Erhebungseinheiten, bei denen die Stichprobe gezogen worden ist, sind nicht ersichtlich. Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, 6 DlKonjStatG festgelegt. Wer von diesen €potentiell Betroffenen€ tatsächlich herangezogen wird, hat Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz bis zur Höchstgrenze von 7,5 % in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt; diese ist mithin befugt, Auswahlgrundsätze hierfür zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, Juris Rn 3). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich, § 114 VwGO.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass nach dem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 2005 - VG 7 A 262.03 - die Stichprobe nicht aus einer im Gesetz nicht vorgesehen Auswahl der Grundgesamtheit gezogen werden dürfe, hat der Beklagte klargestellt, dass die hier maßgebliche Ziehung den Maßgaben des zitierten Urteils entsprach, weil sie aus der Grundgesamtheit der Unternehmen nach § 3 Abs. 1 DlKonjStatG erfolgte. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen; allein die Tatsache, dass Stichprobenziehungen der Vergangenheit rechtswidrig waren, rechtfertigt nicht die Annahme, die Behörde würde das vorgesehen Verfahren generell nicht einhalten (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - OVG 12 S 2.07 -).

Da es sich um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 DlKonjStatG), ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Stichprobe lediglich auf Bundesebene 7,5 % nicht übersteigen darf. Dass zum Zwecke der Erlangung von bundesweit gleichermaßen tief gegliederten Befragungsergebnissen in Berlin als relativ kleinem Bundesland aus mathematisch-statistischen Gründen ein Auswahlansatz oberhalb von 7,5 % erforderlich ist, hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert. Im Übrigen bestätigen die Gesetzgebungsmaterialien zum insoweit vergleichbaren Dienstleistungsstatistikgesetz diese Vorgehensweise des Beklagten, denn dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auswahlsatz in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein könne (BT- Drucks 14/4049, S. 14). Allein mit der Rüge, dass bei der hier zulässigerweise angewandten geschichteten Zufallsstichprobe in der Schicht, der die klägerische Rechtsanwaltstätigkeit zugeordnet wurde, ein Auswahlsatz oberhalb von 7,5 % vorliegt, vermag der Kläger mithin keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifel zu begründen. Dass dieser erhöhte Satz unzutreffend ermittelt oder der bundesweite Auswahlsatz nicht eingehalten worden ist, wird von ihm nicht substantiiert behauptet.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das behördliche Verfahren nicht unter der Aufsicht einer unabhängigen Person stattfand, da dies durch das DlKonjStatG nicht vorgeschrieben ist und die Auswahl anonym erfolgt (siehe OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - OVG 12 S 2.07 -).

Letztlich begegnet die Heranziehung des Klägers für 5 Quartale aufgrund nur einer Auswahlentscheidung in jenem mathematisch- statistischen Verfahren keinen durchgreifenden Bedenken (so genannte Stichprobenfortschreibung; vgl. zu der ähnlichen Problematik bei § 1 Abs. 2 DlStatG Urteil der Kammer vom 14. Februar 2007 -2 A 64.06 - mwN). Dies ergibt die Auslegung des Gesetzes.

Der Wortlaut und die Systematik des DlKonjStatG machen hinreichend deutlich, dass 7,5 % aller Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind. Denn die €Erhebungseinheiten€ im Sinne des § 2 Satz 2 DlKonjStatG sind nicht auszuwählen, sondern umfassen nach der Legaldefinition gemäß § 3 Abs. 2 DlKonjStatG (sämtliche) Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach § 3 Abs. 1 DlKonjStatG tätig sind. Insofern kann § 2 Satz 2 DlKonjStatG nur im Zusammenhang mit Satz 1 der Norm gesehen werden und mit den €Erhebungseinheiten€ diejenigen €7,5 % aller Erhebungseinheiten€ des Satzes 1 meinen. Die zeitliche Vorgabe des § 2 Satz 1 DlKonjStatG - €vierteljährliche Erhebungen€ - bezieht sich wiederum nicht zwingend auf die Auswahl der 7,5 % in dem mathematisch-statistischen Verfahren. Denn die vierteljährlichen Datenerhebungen im Dienstleistungsbereich sind nach dem Wortlaut des § 2 Satz 1 DlKonjStatG €als Stichprobe bei € (Hervorhebung durch das Gericht) diesen nach dem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählten 7,5 % vorzunehmen. Die €vierteljährlichen Erhebungen€ beziehen sich somit auf die Stichprobe €bei€ den ausgewählten 7,5 %, erlauben aber keine verlässlichen Rückschlüsse, innerhalb welcher Abstände diese 7,5 % auszuwählen sind. Dies ist im Gesetz gerade nicht geregelt worden, unterfällt mithin in der Tat, wie der Beklagte meint, dem Ermessenspielraum der Behörde - und zwar, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Bundesstatistikgesetz - BStatG -). Insofern ist die hierfür gebräuchliche Bezeichnung €Stichprobenfortschreibung€ sachlich irreführend, weil nicht die Stichprobe fortgeschrieben wird, sondern die ausgewählten 7,5 % der Erhebungseinheiten über einen längeren Zeitraum beibehalten werden, bei denen dann als vierteljährliche Stichprobe Daten erhoben werden. Da der Geltungsbereich des DlKonjStatG vom 25. April 2006 beschränkt ist auf den Zeitraum zwischen seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem 30. Juni 2007 und ausschließlich die statistischen Erhebungen in den hier streitgegenständlichen 5 Quartalen betrifft, ist die nur einmalige Auswahl der 7,5 %, bei denen die Stichprobe innerhalb dieses kurzen Zeitraumes vierteljährlich vorgenommen wird, nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO. Im Übrigen geht § 4 Abs. 2 DlKonjStatG ersichtlich ebenfalls von nur einer Auswahl der 7,5 % aus, bei denen dann vierteljährliche Erhebungen vorgenommen werden. Denn bestimmte Daten - nämlich die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig - werden nur im ersten Quartal abgefragt, was dann ohne jeden Sinn wäre und den Aussagegehalt der Statistik erheblich beeinträchtigen würde, wenn im folgenden Quartal eine andere Zusammensetzung der 7,5 % vorläge.

Hierfür sprechen ferner Sinn und Zweck des Gesetzes. Die vierteljährlichen Erhebungen bilden die Grundlage der amtlichen Statistiken, die ihrerseits unmittelbar der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik dienen. Dieser Aufgabe können sie jedoch nur dann hinreichend Rechnung tragen, wenn die Erhebungen gesichert, dass heißt statistisch verlässlich sind. Sie wären aber nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht annähernd in gleichem Maße gesichert, wenn vierteljährlich eine neue Gruppe der Erhebungseinheiten auszuwählen wäre und diese ebenfalls 7,5 % aller Erhebungseinheiten nicht übersteigen dürfte. Vielmehr müsste zur Erzielung gleichermaßen gesicherter Daten bei vierteljährlicher Auswahl aus der Gesamtheit der Erhebungseinheiten ein deutlich größerer Anteil als die hier vom Gesetzgeber vorgegebenen 7,5 % ausgewählt werden. Hinzu kommt, dass die vierteljährliche Neuauswahl der 7,5 % einen deutlichen Mehraufwand mit sich brächte, der für die Erhebungen von insgesamt lediglich 5 Quartalen und der damit einhergehenden, vergleichsweise geringen Belastung für die ausgewählten 7,5 % in diesem Zeitraum nicht zu rechtfertigen ist.

4. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht erkennbar; die Heranziehung greift nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ein. Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere angemessen, da sie die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreitet. Das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht, denn amtliche Statistiken sind - wie dargestellt - die wesentliche Grundlage einer aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Nur auf der Grundlage gesicherter Erhebungen dieser Art ist der daseinvorsorgende Staat in der Lage, die von ihm im politischen Bereich als notwendig empfundenen Entscheidungen und Handlungen durch die dazu berufenen Organe zum rechten Zeitpunkt und sachlich richtig zu treffen (VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2002 - 7 A 278.01 -). Dieses gewichtige Interesse des Gemeinwohls wird nicht durch das Interesse des Klägers daran überwogen, von - mit der Heranziehung verbundenen - Kosten und Zeitaufwand verschont zu bleiben. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt erkennbar, dass er bereits in den Jahren 2003 bis 2005 für statistische Auskünfte ausgewählt wurde. Denn die Auskunftserteilung hat er durch das erfolgreiche Klageverfahren VG 7 A 262.03 abgewendet, so dass sich die Frage nach einem Entlastungsbedürfnis insoweit nicht stellt. Soweit er sich im Übrigen auf eine Heranziehung zu statistischen Angaben in den Jahren 2000 und 2001 beruft, so übersieht er, dass es insoweit um (jährliche) Erhebungen aufgrund des Dienstleistungsstatistikgesetzes und nicht der hier einschlägigen Rechtsgrundlagen ging; das Rotationsprinzip, auf das sich die Statistischen Landesämter verständigt haben, kann nur innerhalb derselben Wirtschaftsstatistik wirken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, insbesondere die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn es handelt sich, da das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz am 30. Juni 2007 außer Kraft tritt (§ 9 DlKonjStatG), um auslaufendes Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 Rn 10 mwN).






VG Berlin:
Urteil v. 14.02.2007
Az: 2 A 104.06


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