Verwaltungsgericht Münster:
Urteil vom 7. September 2012
Aktenzeichen: 1 K 822/11

(VG Münster: Urteil v. 07.09.2012, Az.: 1 K 822/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten betraf die Frage, ob der Kläger Einsicht in Akten nehmen durfte, die im Zusammenhang mit einer Klage eines früheren Angestellten des Finanzgerichts X gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Gewährung eines Schmerzensgeldes geführt worden waren. Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei er darauf hinwies, dass personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden könnten. Der Präsident des Finanzgerichts X lehnte den Antrag des Klägers jedoch ab. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte der Beklagte dem Kläger eine Kopie der Akte zur Verfügung, in der personenbezogene Daten unkenntlich gemacht worden waren. Der Kläger argumentierte jedoch, dass noch weitere geschwärzte Passagen in den Schriftstücken und dem Urteil vorhanden seien, die möglicherweise keine personenbezogenen Daten enthielten. Das Gericht entschied letztendlich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die weiteren geschwärzten Passagen hatte, da es sich dabei um personenbezogene Daten handelte. Daher wurde die Klage abgewiesen und der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4 für die Kosten des Verfahrens verantwortlich gemacht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Münster: Urteil v. 07.09.2012, Az: 1 K 822/11


Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Kläger Einsicht nehmen darf in Akten des Präsidenten des Finanzgerichts X zu einem Gerichtsverfahren, das von einem früheren Angestellten beim Finanzgericht X gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Gewährung eines Schmerzensgeldes geführt worden ist.

Durch Einsichtnahme in die Akten anlässlich eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens erlangte der Kläger Kenntnis von der Klage eines ehemaligen Angestellten des Finanzgerichts X vor dem Verwaltungsgericht bzw. Arbeitsgericht X, die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes u.a. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gerichtet war. Die diesbezügliche Klageschrift des Herrn L. N. beschreibt in diesem Zusammenhang u.a. das Verhalten des Klägers (Ausübung massiven Drucks, Zudringlichkeiten), das zum Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses bei Herrn N. beigetragen haben soll.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 5 Abs. 1 IFG NRW, ihm Einsicht in die beim Präsidenten des Finanzgerichts X als Vertreter des beklagten Landes geführten Akten zu diesem Klageverfahren zu gewähren. Er wies darauf hin, die "Gewährung der Akteneinsicht (könne) in der Weise erfolgen, dass Kopien zur Verfügung gestellt werden, in denen personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden. Unterlagen, die sich ausschließlich auf die Gesundheit des Herrn N. oder dessen Arbeitsverhältnis beziehen, können herausgenommen werden."

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bat der Präsident des Finanzgerichts unter Hinweis auf §§ 9 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 5 Abs. 3 IFG NRW Herrn N. um Mitteilung, ob er seine Einwilligung dafür erteile, dass die Verwaltung des Finanzgerichts seine personenbezogenen Daten, die sich in den Akten der Gerichtsverwaltung betreffend das arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren mit den Aktenzeichen 4 K 2762/08 (VG X) und 3 Ca 1100/09 (ArbG X) befänden, gegenüber dem Kläger offenbare. Er wies darauf hin, dass die Einwilligung gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gelte, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliege.

Herr N. äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom 21. März 2011 lehnte der Präsident des Finanzgerichts den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht auf der Grundlage des IFG NRW seien nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW sei ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, die betroffene Person habe eingewilligt (§ 9 Abs. 1 lit. a IFG NRW) oder es lägen andere in § 9 Abs. 1 lit. b bis e IFG NRW normierte - hier nicht einschlägige Voraussetzungen vor. Die Unterlagen zu dem von Herrn N. geführten Klageverfahren beträfen das damalige Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land und enthielten als Personalakten ausschließlich personenbezogene Daten. Eine Gewährung der Akteneinsicht nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten sei nicht möglich, denn die in dem gesamten Verwaltungsvorgang befindlichen Daten bezögen sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Herrn N. . Da Herr N. auch auf eine entsprechende Anfrage, ob er in die Gewährung des begehrten Informationszugangs einwillige, nicht reagiert habe, gelte seine Einwilligung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW als verweigert.

Am 26. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes ausführt:

Dem ablehnenden Bescheid des Beklagten liege ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne vom § 9 Abs. 1 IFG NRW zugrunde. Die Annahme des Beklagten, dass sämtliche Akten aus Disziplinarverfahren, Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtprozessen zu den Personalakten im materiellen Sinne gehörten, sei fehlerhaft. Eine solche Betrachtung widerspräche der gesetzlichen Konzeption, nach der "abschließende Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis" zur Personalakte gehörten. Gegenstand der Klage des Herrn N. sei ein Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Unterlagen, die in diesem Verfahren entstanden seien, gehörten nicht in die Personalakten. Mit dem Begriff der personenbezogenen Daten greife § 9 Abs. 1 IFG NRW auf die Terminologie des DSG NRW zurück. Gemäß § 3 Abs. 1 DSG NRW seien personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Es sei auszuschließen, dass die Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich derartige auf den früheren Beschäftigten N. bezogene Einzelangaben enthielten. Bereits in seiner Klageschrift vom 22. Dezember 2008 habe sich Herr N. hauptsächlich über das Verhalten des Klägers und weiterer Personen geäußert. Wie eine vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersandte und in das Verfahren eingeführte Kopie zeige, sei die Bereitstellung von geschwärzten Kopien ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte dem Kläger eine Kopie der beim Präsidenten des Finanzgerichts X geführten Akte zum Klageverfahren zur Verfügung gestellt, in der nach Mitteilung des Beklagten personenbezogene Daten des Herrn N. unkenntlich gemacht worden sind. Im weiteren Verlauf hat der Beklagte geschwärzte Textpassagen, deren Inhalt in einem Zusammenhang mit einem Verhalten oder der Person des Klägers steht, aufgehoben.

Der Kläger hat zu den weiter verbliebenen Schwärzungen, insbesondere auf Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. November 2009 sowie Seiten 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 aus dem von Herrn L. N. durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 eingeleiteten Klageverfahren, mit Schriftsatz vom 5. September 2012 ausgeführt: Aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 4. September 2012 ergebe sich, dass die Schwärzungen sich teilweise auf "personenbezogene Angaben zum Arbeitsverhältnis des Herrn N. " bzw. auf "konkrete Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Herrn N. " beziehen sollen. Was damit konkret gemeint sei, sei allerdings unklar. So würden z.B. in den beiden letzten Absätzen auf Seite 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. November 2009 historische Vorgänge geschildert. Diese Vorgänge hätten selbstverständlich einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis des Herrn N. , weil es sich um dienstliche Vorgänge handele. Dennoch sei nicht ersichtlich, dass personenbezogene Daten im Sinne von § 9 IFG NRW in diesen Darstellungen enthalten seien.

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten nochmals den Inhalt der vom Kläger weiterhin angezweifelten Schwärzungen (Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. November 2009 sowie Seiten 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009) inhaltlich umschrieben.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Beklagte dem Kläger eine Kopie der bei ihm geführten Verfahrensakte zu dem von Herrn L. N. durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 eingeleiteten Klageverfahren vorgelegt hat, in der personenbezogene Daten des Herrn L. N. unkenntlich gemacht worden sind, wobei der Kläger die vom Beklagten vorgelegten, teilweise unkenntlich gemachten Kopien der Schriftsätze des Bevollmächtigten des L. N. vom 5. November 2009 und des Beklagten vom 25. November 2009 sowie des Urteils des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 3 Ca 1100/09 von seiner Erledigungserklärung ausnimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Finanzgerichts X vom 21. März 2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 7. Januar 2011 positiv zu bescheiden, soweit er die Schriftsätze des Bevollmächtigten des L. N. vom 5. November 2009 und des Beklagten vom 25. November 2009 sowie das Urteil des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 aus dem von Herrn L. N. durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 eingeleiteten Klageverfahren betrifft.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Bescheid des Präsidenten des Finanzgerichts X vom 21. März 2011. Ergänzend führt er aus: Die verbliebenen geschwärzten Textpassagen beträfen allesamt Ausführungen zum Gesundheitszustand von Herrn N. , zu seiner persönlichen Lebenssituation bzw. zu seinem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Soweit der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, ist die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage bereits unzulässig.

Dem Kläger fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn der Präsident des Finanzgerichts X hat dem Antrag des Klägers vom 7. Januar 2011 auch soweit er die Schriftsätze des Bevollmächtigten des L. N. vom 5. November 2009 und des Beklagten vom 25. November 2009 sowie das Urteil des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 aus dem von Herrn L. N. durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 eingeleiteten Klageverfahren betrifft bereits vollumfänglich entsprochen.

Der Kläger hat eine Kopie der kompletten Verfahrensakte, einschließlich der hier noch streitbefangenen Unterlagen erhalten, in der (nur noch) personenbezogene Daten des Herrn L. N. unkenntlich gemacht sind. Damit ist dem Begehren des Klägers - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in seinem Antrag vom 7. Januar 2011, dass die "Gewährung der Akteneinsicht (...) in der Weise erfolgen (könne), dass Kopien zur Verfügung gestellt werden, in denen personenbezogene Daten unkenntlich gemacht werden.", in vollem Umfang Rechnung getragen worden.

Dass die verbliebenen geschwätzten Textpassagen in den streitbefangenen Unterlagen personenbezogene Daten des Herrn N. betreffen, steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Der Präsident des Finanzgerichts X hat sowohl mit Schriftsatz vom 4. September 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt der verbliebenen geschwärzten Textpassagen in den streitbefangenen Unterlagen substantiiert Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schwärzungen allesamt Ausführungen zum Gesundheitszustand von Herrn N. , zu seiner persönlichen Lebenssituation bzw. zu seinem Arbeitsverhältnis zum Beklagten betreffen. Die Personenbezogenheit der geschwärzten Daten lässt sich unter Berücksichtigung dieser Erklärungen aus dem Zusammenhang mit den ungeschwärzten Stellen in diesen Unterlagen ohne Weiteres ableiten.

Der Kläger hat die Richtigkeit der Angaben des Präsidenten des Finanzgerichts weder widerlegt noch substantiiert in Zweifel gezogen. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Schwärzungen in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des L. N. vom 5. November 2009, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung als personenbezogen akzeptiert hat. Zu den geschwärzten Passagen in dem Schriftsatz des Beklagten vom 25. November 2009 hat der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 5. September 2012 ausgeführt, "Diese Vorgänge hätten selbstverständlich einen Bezug zu dem Arbeitsverhältnis des Herrn N. , weil es sich um dienstliche Vorgänge handele." Damit zieht auch er nicht in Zweifel, dass der Beklagte den Inhalt der geschwärzten Passagen zutreffend beschrieben hat; er bezweifelt nur dessen rechtliche Bewertung als "personenbezogen". Angaben über die berufliche Tätigkeit des Betroffenen stellen indes offensichtlich personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW dar.

Vgl. zur Begriffsbestimmung § 3 Abs. 1 BDSG, Weichert, in: Däubler/Klebe/Wede/Weichert, Bundesdatenschutz, Basiskommentar zum BDSG § 3 Rdnr. 8; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 5 Rdnr. 5 ff.; Seidel, in: Franßen/seidel, das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Ein Praxiskommentar2007, § 9 Rdnr. 954 ff.

Hinsichtlich der noch streitigen geschwärzten Passagen (S. 3 bis 5) in dem Urteil des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 3 Ca 1100/09 - hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese im Wesentlichen mit den insoweit streitigen Passagen im Schriftsatz des Beklagten vom 25. November 2009 übereinstimmen. Auch hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben.

Das übrige Vorbringen des Klägers reduziert sich auf ein pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Angaben des Präsidenten des Finanzgerichts X zum Inhalt der geschwärzten Passagen, das nicht geeignet ist, die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme bzw. Beiziehung dieser Unterlagen im Original zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung zu begründen. Eine Substantiierung wäre angesichts des aus den von Schwärzungen freien Passagen erkennbaren Zusammenhangs in Verbindung mit den konkreten Umschreibungen der geschwärzten Passagen durch den Beklagten möglich und erforderlich gewesen.

Vor diesem Hintergrund waren auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen.

3. Die Klage wäre zudem unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer (weitergehenden) Einsichtnahme in die Schriftsätze des Bevollmächtigten des L. N. vom 5. November 2009 und des Beklagten vom 25. November 2009 sowie in das Urteil des Arbeitsgerichts X vom 1. Dezember 2009 3 Ca 1100/09 .

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Einsicht in die Akten des durch Herrn N. gegen das Land NRW geführten Klageverfahrens ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Dieser Anspruch des Klägers ist vorliegend auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 IFG NRW in der Weise erfüllt worden, dass ihm der Präsident des Finanzgerichts X Kopien der gesamten Akte einschließlich der nunmehr noch streitbefangenen Schriftstücke zur Verfügung gestellt hat, in denen (nur noch) die personenbezogenen Daten des Herrn N. unkenntlich gemacht worden sind.

Dass die verbliebenen geschwärzten Textpassagen in den streitbefangenen Unterlagen personenbezogene Daten des Herrn N. betreffen, steht wie oben ausgeführt zur Überzeugung der Kammer fest.

Einen weitergehenden Antrag auf Vorlage der streitbefangenen Unterlagen in ungeschwärzter Form hat der Kläger unter dem 7. Januar 2011 zum Einen nicht gestellt. Zum Anderen wäre ein solches Begehren mit Blick darauf, dass hierdurch personenbezogene Daten des Herrn N. offenbart würden, gemäß § 9 Abs. 1 Halbs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Denn die gemäß § 9 Abs. 1 lit. a) erforderliche Einwilligung des Herrn N. gilt vorliegend nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage abgewiesen worden ist (also im Hinblick auf 1/4 des Streitgegenstands), aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt der Beklagte entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.






VG Münster:
Urteil v. 07.09.2012
Az: 1 K 822/11


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https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/bd9c5b4c8948/VG-Muenster_Urteil_vom_7-September-2012_Az_1-K-822-11




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