(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 26 W (pat) 7/03)
Die öffentliche Zustellung der Schriftsätze des Widersprechenden vom 1. August 2002 und 28. November 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort des Markeninhabers unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO).
Der Markeninhaber wohnt nicht mehr unter der letzten bekannten Anschrift. Sein neuer Wohn- und Aufenthaltsort ist auch der Meldebehörde nicht bekannt.
Albert Kraft Reker Fa
Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland