Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. Februar 2008
Aktenzeichen: 12 E 165/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.02.2008, Az.: 12 E 165/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, die der Senat mit Blick auf die fehlende Befugnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, im Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Erinnerung einzulegen und Beschwerde zu erheben,

vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 15. Juli 1997

- 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1999 - 3 E 853/97 -, Juris,

als Beschwerde der Kläger auffasst, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch die Urkundsbeamtin gem. § 164 VwGO ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss an, wonach die Anrechnung der Hälfte der für das Vorverfahren nach Nr. 2401 VV-RVG angefallenen Geschäftsgebühr auf die nach Nr. 3100 VV-RVG festzusetzende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Geschäftsgebühr in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die tragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen,

vgl. darüber hinaus: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, JurBüro 2008, 26,

die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des BayVGH vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 - (NJW 2007, 170) sowie den Beschluss des VG Köln vom 16. März 2006 - 18 K 6475/04.A - (AnwBl. 2006, 420) führt nicht weiter, weil den zitierten Entscheidungen jeweils abweichende Fallgestaltungen zugrundegelegen haben.

Auch die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002, 1003 VV-RVG ist zu Recht erfolgt. Bei der Beschaffung und Übersendung der vom Beklagten angeforderten Unterlagen hat es sich - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - lediglich um die Vervollständigung der für die Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen ohnehin notwendigen Unterlagen und Erklärungen gehandelt, die auch für eine streitige Entscheidung zugunsten der Kläger noch hätten nachgereicht werden müssen. Eine solche, sich lediglich in einem sachgerechten Betreiben eines streitigen Verfahrens erschöpfende Tätigkeit reicht indes nicht aus. Schon unter der Geltung der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche "Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung" eine besondere, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltene Erledigung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Erledigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzte.

Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1985

- 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 und vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 -, Buchholz 362

§ 24 BRAGO Nr. 2; ferner OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 12 E 1236/06 -.

Hieran hat sich unter Geltung des RVG nichts geändert.

Vgl. dazu, dass auch nach dem RVG ein Betreiben des Verfahrens nicht ausreicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E

10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564; HessVGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 5 TJ 563/07 -, Juris (jeweils zu Nr. 1002 VV-RVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.02.2008
Az: 12 E 165/08


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