OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. Februar 2008
Aktenzeichen: 12 E 165/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, die der Senat mit Blick auf die fehlende Befugnis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, im Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Erinnerung einzulegen und Beschwerde zu erheben,

vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 15. Juli 1997

- 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1999 - 3 E 853/97 -, Juris,

als Beschwerde der Kläger auffasst, ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch die Urkundsbeamtin gem. § 164 VwGO ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss an, wonach die Anrechnung der Hälfte der für das Vorverfahren nach Nr. 2401 VV-RVG angefallenen Geschäftsgebühr auf die nach Nr. 3100 VV-RVG festzusetzende Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn - wie hier - die Geschäftsgebühr in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die tragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen,

vgl. darüber hinaus: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, JurBüro 2008, 26,

die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des BayVGH vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 - (NJW 2007, 170) sowie den Beschluss des VG Köln vom 16. März 2006 - 18 K 6475/04.A - (AnwBl. 2006, 420) führt nicht weiter, weil den zitierten Entscheidungen jeweils abweichende Fallgestaltungen zugrundegelegen haben.

Auch die Ablehnung der Festsetzung einer Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002, 1003 VV-RVG ist zu Recht erfolgt. Bei der Beschaffung und Übersendung der vom Beklagten angeforderten Unterlagen hat es sich - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - lediglich um die Vervollständigung der für die Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen ohnehin notwendigen Unterlagen und Erklärungen gehandelt, die auch für eine streitige Entscheidung zugunsten der Kläger noch hätten nachgereicht werden müssen. Eine solche, sich lediglich in einem sachgerechten Betreiben eines streitigen Verfahrens erschöpfende Tätigkeit reicht indes nicht aus. Schon unter der Geltung der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die seinerzeit für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderliche "Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung" eine besondere, über die bereits mit der Prozessgebühr und Verhandlungsgebühr abgegoltene Erledigung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Erledigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraussetzte.

Vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1985

- 8 C 68.83 -, Buchholz 362 § 24 BRAGO Nr. 3 und vom 21. August 1981 - 4 C 60.79 -, Buchholz 362

§ 24 BRAGO Nr. 2; ferner OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 12 E 1236/06 -.

Hieran hat sich unter Geltung des RVG nichts geändert.

Vgl. dazu, dass auch nach dem RVG ein Betreiben des Verfahrens nicht ausreicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E

10310/07 -, NVwZ-RR 2007, 564; HessVGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 5 TJ 563/07 -, Juris (jeweils zu Nr. 1002 VV-RVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.02.2008
Az: 12 E 165/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/03df45fa28c0/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_22-Februar-2008_Az_12-E-165-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

10.06.2023 - 19:46 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - OLG Köln, Urteil vom 21. März 2003, Az.: 6 U 195/02 - KG, Beschluss vom 12. März 2013, Az.: 2 Ws 42/13 Vollz - BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 27 W (pat) 243/00 - LG Bielefeld, Urteil vom 11. Mai 2010, Az.: 4 O 292/06 - BPatG, Beschluss vom 5. Mai 2003, Az.: 30 W (pat) 33/02 - OLG Hamm, Urteil vom 3. September 2002, Az.: 4 U 90/02 - BPatG, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az.: 8 W (pat) 6/07