Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 21. Dezember 1992
Aktenzeichen: 14 TG 2621/92

(Hessischer VGH: Beschluss v. 21.12.1992, Az.: 14 TG 2621/92)

Gründe

Die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin erkennbar im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 3.000,00 DM auf 30.000,00 DM begehrt wird, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 18.000.00 DM festsetzen müssen. Diesen dem dreifachen sogenannten Auffangstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - entsprechenden Betrag setzt der Senat, wenn - wie hier - keine nachvollziehbaren Angaben zu den durchschnittlichen Gewinnmöglichkeiten pro Jahr glaubhaft gemacht werden, regelmäßig in Verfahren fest in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis geht.

Angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache in auf Erteilung einer Erlaubnis gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren führt der Eilcharakter dieses Verfahrens - anders als bei dem Begehren auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen - nicht zu einer Halbierung des Streitwerts. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß es zu einer Sachentscheidung gar nicht mehr gekommen ist; denn der Streitwert der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung hat sich wie die Sachentscheidung selbst an der Bedeutung zu orientieren, die sich aus dem ursprünglichen Sachantrag der Antragstellerin ergibt.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit sowie über die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unanfechtbar.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 21.12.1992
Az: 14 TG 2621/92


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