Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: 23 U 183/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 09.07.2002, Az.: 23 U 183/01)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juli 2001 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nach-gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung; der Beklagte bestreitet Grund und Höhe des Anspruchs und beruft sich im übrigen auf Verjährung.

Der Beklagte war für die Klägerin aufgrund deren Auftrags vom 5.2.1989 (Bl. 11 GA) als Steuerberater tätig und hat in dieser Funktion unter anderem deren Bilanzen für 1989 und 1990 erstellt. Im Frühjahr 1993 gab er seine Tätigkeit auf und veräußerte seine Praxis an den Steuerberater R.... (Bl. 99 ff. GA), der die Klägerin seitdem in steuerlichen Belangen betreut. Im Zuge einer Betriebsprüfung gelangten die Finanzbehörden im Jahr 1994 zu der Feststellung, dass die Klägerin vom Anstellungsvertrag nicht gedeckte Zahlungen an ihren Geschäftsführer geleistet habe; in Höhe von 10.846,- DM für 1989 und von 205.000,- DM für 1990 handele es sich somit steuerlich um verdeckte Gewinnausschüttungen. Die entsprechenden Körperschafts-, Gewerbesteuer- sowie Zinsbescheide für beide Jahre sind der Klägerin spätestens am 15.9.1994 zugegangen (Bl. 42 ff. GA).

Ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Steuerstrafverfahren wurde mit Bescheid vom 16.4.1997 nach § 153a StPO gegen Zahlung von 5.000,- DM eingestellt (Bl. 25 f. GA). Jenen Betrag machte der Geschäftsführer daraufhin unter dem 25.4.1997 gegen den Beklagten geltend (Bl. 27 GA), der die Schadensmeldung an seinen Haftpflichtversicherer weiterleitete. Dieser erklärte sich nach längerer Korrespondenz (Bl. 161 ff., 91 GA) am 29.10.1997 bereit, an den Geschäftsführer der Klägerin zur Abfindung ihm entstandener Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten einen Betrag von 6.127,- DM zu zahlen (Bl. 28 GA).

Unter dem 21.10.1997 machte die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatzforderungen in Höhe von 155.100,50 DM geltend (Bl. 30 f. GA); dem Schreiben war eine Aufstellung des jetzigen Steuerberaters der Klägerin vom 17.9.1997 über die aus verdeckter Gewinnausschüttung resultierenden Steuernachnachzahlungen beigefügt (Bl. 32 f. GA). Mit Schreiben vom 8.12.1997 meldete die Klägerin jenen Betrag beim Versicherer des Beklagten an (Bl. 89 = 168 GA), der die Regressforderung jedoch unter dem 25.2.1998 gegenüber der Klägerin (Bl. 40 GA) und am 5.3.1998 gegenüber ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Namen des Beklagten als unbegründet zurückwies. Die daraufhin am 22.5.1998 eingereichte Klageschrift (Bl. 1 GA) ist dem Beklagten erst am 24.1.2001 zugestellt worden (Bl. 64 GA), nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29.12.

2000 einen Verrechnungsscheck über den Restbetrag aus dem bereits unter dem 29.5.1999 angeforderten Prozesskostenvorschuss (Bl. 1 RS GA) eingereicht hatte (Bl. 57, 61, II GA).

Die Klägerin hat geltend gemacht, ausweislich der Betriebsprüfungsberichte des Finanzamts vom 15.4. und 14.6.1994 (Bl. 12 ff. GA, 15 ff. GA zu Tz. 21a, Bl. 20 f. GA) sei der Beklagte für die steuerliche Behandlung der Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung verantwortlich; Hinweise auf ihre steuerschädlichen Wirkungen habe er nicht erteilt. Der ihr hieraus erwachsene Schaden belaufe sich ausweislich der Aufstellung ihres jetzigen Steuerberaters vom 17.9.1997 auf (rechnerisch richtig) 162.404,26 DM. Verjährung sei nicht eingetreten, da erst in jenem Schreiben die Verschlechterung ihrer Vermögenslage festgestellt und ausgerechnet worden sei; im übrigen seien die aufgelaufenen Verjährungsfristen durch das Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 29.10.1997 unterbrochen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 162.404,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vortrag der Klägerin zur Frage der Verjährungshinderung entgegengetreten und hat zudem eine schadensursächliche Pflichtverletzung in Abrede gestellt; die Behandlung der an den Geschäftsführer der Klägerin erbrachten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen seien allein darauf zurückzuführen, dass sich dieser sich über seine Hinweise und Warnungen hinweggesetzt und stattdessen nach Belieben in die Kasse der Klägerin gegriffen habe. Außerdem sei die Schadensberechnung der Klägerin unzutreffend.

Das Landgericht hat die Klageforderung als verjährt angesehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Zahlungsbegehren festhält. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Anerkenntnis des Versicherers vom 29.10.1997 nicht berücksichtigt und zudem verkannt, dass die Verjährung während der vorangegangenen Verhandlungen nach §§§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 3 BGB gehemmt gewesen sei. Außerdem sei die Verjährungsfrist nicht bereits mit Zustellung der Steuerbescheide in Gang gesetzt worden; ihr Beginn habe sich vielmehr wegen der Berechnung vom 17.9.1997 entsprechend verschoben. Zudem habe der Beklagte sie - die Klägerin - über die Möglichkeit seiner Haftung sowie die hierfür geltenden Verjährungsfristen belehren müssen, weil ihm die maßgeblichen Sachverhalte im Zuge der Korrespondenz von Mai bis September 1997 mitgeteilt worden seien; da dies bis zum Schreiben des Versicherers vom 25.2.1998 nicht geschehen sei, könne der Sekundäranspruch nicht bereits im September 2000 verjährt gewesen sein. Schließlich sei die Verjährungseinrede des Beklagten rechtsmissbräuchlich, weil die Scheckzahlung über den Restbetrag der Gerichtskosten wegen Regulierungsversuchen mit seinem Versicherer erst am 29.12.2000 erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4.7.2001 (5 O 284/98) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 162.404,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.3.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet sich gegen die Berufungsangriffe der Klägerin und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 107 ff. GA), den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unschlüssig (unten A.); im übrigen sind sämtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt (unten B.).

A.

Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ihr infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten steuerliche Nachteile in geltend gemachter Höhe entstanden sind.

I.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, durch welche Verletzung ihm obliegender Vertragspflichten der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Schaden verursacht haben soll.

1.

Die weitaus meisten Vorwürfe der Klägerin scheiden als anspruchsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten von vornherein aus, weil die steuerlichen Mehrbelastungen aus verdeckter Gewinnausschüttung hierauf nicht beruhen können.

a)

Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten rückführbar ist; Pflichtverletzungen, die den Schaden nicht herbeigeführt haben, erfüllen den Haftungstatbestand nicht. Ob und in welchem Umfang ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre; der haftpflichtige Berater hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.; NJW 2002, 1417, 1418). Insoweit trägt der Mandant die - lediglich durch den Beweis des ersten Anscheins und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO geminderte - Darlegungs- und Beweislast; er hat deshalb nachzuweisen, dass der als Schaden geltend gemachte Vermögensnachteil bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters nicht eingetreten wäre (BGHZ 123, 311, 313 ff. = NJW 1993, 3259; BGHZ 134, 212, 214 = NJW 1997, 1008; BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 17 f.; Ganter aaO., 19; jeweils mwN.). An das Erfordernis einer substantiierten Darlegung des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden sind auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Auftraggeber

oder der von ihm nach Vertragsbeendigung hinzugezogene Steuerberater über alle erforderlichen Unterlagen verfügt (vergl. BGH NJW 2002, 825, 827 mwN.).

b)

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht einmal ansatzweise gerecht; es erschöpft sich vielmehr in einer völlig ungeordneten Zusammenstellung von Anwürfen, die zumindest zum weitaus größten Teil schon eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennen lassen und jedenfalls mit der Versteuerung von Privatentnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung nichts zu tun haben. Die - ohnehin in die Verantwortungssphäre der Klägerin fallende - Nichtabführung auf der Steuerkarte eingetragener Lohnsteueranteile kann für Nachforderungen von Körperschafts- oder Gewerbeertragssteuer ebenso wenig ursächlich gewesen sein wie der Umstand, dass der Beklagte "überhöhte Gewerbesteuerrückstellungen passiviert" oder das Geschäftsführergehalt "nicht zur Ermittlung des Gewerbeertrages gekürzt" haben soll. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Beklagte habe bei Bilanzerstellung das Geschäftsführergehalt "in einer Summe nachgebucht", weil hierauf der geltend gemachte Schaden nicht beruht; im übrigen ist nicht einmal dargetan, dass der Beklagte zu einer kontinuierlichen Buchung in der Lage gewesen wäre (unten 2.b). Ebenso unerfindlich ist es, woraus der Beklagte bei Erstellung der Einkommenssteuererklärungen hätte bemerken können, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer nicht nachgekommen sei; im übrigen steht dies ebenfalls in keinerlei Zusammenhang mit den geltend gemachten körperschafts- oder gewerbesteuerlichen Belastungen. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Privatentnahmen über ein "übliches Gehaltskonto" oder ein als "Privat" bezeichnetes Konto gebucht hat, weil die Grund und Umfang der Steuernachforderungen durch die Art der Verbuchung nicht berührt werden.

2.

Durch welche sonstigen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagte die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung herbeigeführt haben soll, läst sich dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen.

a)

Ein Steuerberater haftet seinen Auftraggeber nicht allein deshalb, weil die Finanzbehörden gegen ihn Steuernachzahlungen festgesetzt haben. Der Steuerberatervertrag ist kein auf die Nichtentrichtung von Steuern gerichteter Garantie- oder Werkvertrag; berechtigte Steuernachforderungen sind kein ersatzpflichtiger Schaden (BGHZ 129, 386, 389 = NJW 1995, 2108, 2111; BGH NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW-RR 1995, 619, 620; Senat, GI 2002, 117, 120). Hat der Auftraggeber durch eigenes Verhalten einen Steuertatbestand herbeigeführt, so kann er die ihm daraus erwachsenen Nachteile seinem steuerlichen Berater nicht allein aufgrund der vertragsrechtlichen Beziehung überbürgen; dieser haftet vielmehr erst dann, wenn er das selbstschädigende Verhalten seines Mandanten hätte erkennen und verhindern müssen. Dies gilt auch und insbesondere in den Fällen einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil deren Tatbestand nicht durch Handlungen eines Steuerberaters, sondern allein durch solche von Organen einer Kapitalgesellschaft herbeigeführt werden kann (OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] GI 1995, 13 mwN.). In derartigen Fällen haftet der Steuerberater erst dann, wenn er seinen Auftraggeber auf die ihm - dem Berater - erkennbaren Gefahren verdeckter Gewinnausschüttungen nicht hingewiesen und der daraus entstehenden Steuermehrbelastung nicht durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegengewirkt hat (BGHZ 83, 260, 262 ff. = NJW 1982, 1516 f.; BGH NJW 1983, 1053 f.; NJW 1993, 1139, 1140; OLG Düsseldorf aaO.). Hierzu zählen zwar auch (Privat-)Entnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, die durch den schriftlichen Anstellungsvertrag nicht gedeckt sind (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378; NJW-RR 1992, 290 f.; NJW 1997, 2238 f.; NJW 1998, 1486 f.). Derartige Warnpflichten der steuerlichern Beraters entstehen jedoch erst dann, wenn hierzu ein konkreter Anlass besteht; sie setzen voraus, dass der Steuerberater aufgrund bestimmter Umstände Grund zu der Annnahme hat, dass sein Auftraggeber wirtschaftliche oder steuerliche Fehlentscheidungen beabsichtigt und sich der ihm daraus drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 129, 358, 362 = NJW 1995, 958; BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378; NJW-RR 1991, 1125, 1126; NJW 1995, 2842 f.; NJW-RR 2001, 201, 202 mwN.; Senat, GI 2002, 139 f.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Beratungspflicht und ihre Verletzung hat im Rechtsstreit der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGHZ 126, 217, 225 = NJW 1994, 3295, 3299; BGH NJW 1993, 1139, 1140; NJW 1996, 2571, 2572; NJW 2002, 1115, 1116).

b)

Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich schon keine Umstände entnehmen, die nach diesen Maßstäben eine entsprechende Hinweispflicht des Beklagten hätten begründen könnten. Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weiß oder muss wissen, dass er das Betriebsvermögen seiner Gesellschaft nicht ohne weiteres für private Zwecke verwenden darf; eine entsprechende Kenntnis durfte der Beklagte auch beim Geschäftsführer der Klägerin voraussetzen. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten und ausschnittsweise zitierten Betriebsprüfungsberichte hat ihr Geschäftsführer jedoch dem Geschäftskonto der Gesellschaft in 1989 und - vor allem - 1990 in erheblichem Umfang Gelder entnommen, die nach Höhe und Zeitraum mit dem vereinbarten Geschäftsführergehalt in keinerlei Zusammenhang standen; eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung zu Zweck und Rechtfertigung dieser Entnahmen hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht abzugeben vermocht. Aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt beim Beklagtem der Verdacht eines steuerlichen Fehlerverhaltens hätte kommen müssen, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Die bloße Aushändigung von Buchführungsunterlagen begründet keine Verpflichtung des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter zur Überprüfung auf ein steuerschädliches Verhalten des Auftraggebers (vergl. OLG Braunschweig GI 2002, 97 f.); im übrigen vermochte die Mitarbeiterin des Beklagten den ihr überlassenen (nicht vorgelegten) Kontobelegen über Zahlungen an den Geschäftsführer nach eigener Darstellung der Klägerin keinen Anhalt für den Zahlungszweck entnehmen, weil dieser entgegen der Zusage der Klägerin vom 5.2.1989 nicht ausgewiesen ("registriert") war und deshalb lediglich anhand der darin ausgewiesenen Beträge als "Gehalt" oder "Privat" verbucht werden konnte. Sonstige konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass ihr Geschäftsführer etwa aufgrund mangelnder Charaktereigenschaften, Zuverlässigkeit oder sonstiger Umstände in unzulässiger Weise auf das Gesellschaftsvermögen Zugriff nehmen würde (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Ob der Beklagte im Zuge der Bilanzerstellungen im April 1991 oder Anfang 1992 die verdeckten Gewinnausschüttungen der beiden Vorjahre hätte feststellen können, kann dahinstehen, weil diese nicht mehr rückgängig zu machen waren; im übrigen hat der Kläger ausweislich des Prüfungsberichts bei der Erstellung der Bilanz für 1989 eine berichtigte Lohnsteueranmeldung vorgelegt und die berechnete Lohnsteueranmeldung für das Geschäftsführergehalt in der Bilanz für 1992 zurückgestellt.

II.

Darüber hinaus fehlt es auch an der nachvollziehbaren Darlegung eines Schadens.

1.

Der haftpflichtige Berater hat dem Mandanten vermögensmäßig lediglich so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten stünde; der Geschädigte darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 2001, 673, 674 mwN.). Die hierzu erforderliche Differenzrechnung setzt einen Gesamtvermögensvergleich voraus, bei der alle Folgen des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Auftraggeber genügt seiner Obliegenheit zum Nachweis eines Schadens (oben I.2.a mwN.) deshalb nicht bereits dadurch, dass er einen einzelnen ihm entstandenen Vermögensnachteil herausgreift und hieraus seinen Schaden ableitet; er hat vielmehr in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle - auch ihm günstige - Umstände einzustellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen (BGH NJW 1998, 982, 983; OLG Köln OLGR 1999, 265, 267; Zugehör aaO., 19; Ganter aaO., 18). Ist - wie hier - zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als für ihn als günstig oder ungünstig erweist, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH aaO. mwN.; Senat, Urteil vom 3.5.2002 - 23 U 152/01).

2.

Auch dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Diese ermittelt ihren Schaden vielmehr lediglich aus den Anteilen der verdeckten Gewinnausschüttung an Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Zinsnachforderungen, ohne die Auswirkungen einer Anpassung des Geschäftsführervertrags an die tatsächlich vorgenommenen Privatentnahmen in ihre Abrechnung einzustellen. Hierauf hat bereits der Beklagte hingewiesen (Schriftsätze vom 9.2.2001, Seiten 5 f., Bl. 72 f. GA, und vom 30.5.2001, Seite 6, Bl. 97 GA), ohne dass dies die rechtlich und steuerlich beratene Klägerin zu einer den Anforderung des § 138 ZPO entsprechenden Darlegung veranlasst hätte; die Ausführungen auf Seiten 5 f. ihres Schriftsatzes vom 16.5.2001 (Bl. 86 f. GA) sind einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich.

III.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob jeder Ersatzanspruch jedenfalls wegen eines der Klägerin zurechenbaren weit überwiegenden Mitverschuldens ihres Geschäftsführers ausgeschlossen wäre (vergl. OLG Düsseldorf [13. Zivilsenat] GI 1995, 13); ebenso wenig hat der Senat zu entscheiden, ob das gegen ihren Geschäftsführer eingeleitete Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO hätte eingestellt werden dürfen.

B.

Unabhängig davon sind sämtliche Schadensersatzforderungen der Klägerin verjährt; der Vortrag der Berufung ist nicht geeignet, die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

I.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG ist spätestens am 15.9.1994 in Gang gesetzt und vor ihrem Ablauf weder gehemmt noch unterbrochen würden.

1.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist das Schreiben ihres neuen Steuerberaters vom 17.9.1997 für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Bedeutung.

a)

Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 51b BRAO, 68 StBerG beginnt nach dem Wortlaut beider Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen rechtliche oder steuerliche Berater dann der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (BGHZ 100, 228, 231 f. = NJW 1987, 1887, 1888; BGHZ 114, 150, 152 f. = NJW 1991, 2828, 2830; NJW 2002, 1421, 1424; G. Fischer, NJW 1999, 2993, 2997; Ganter aaO., 24 f.). Die Bezifferbarkeit des Schadens ist für den Verjährungsbeginn ohne Bedeutung; es genügt die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage (BGH aaO.; NJW 2002, 888, 890). Ob und wann der Mandant von dem Schaden erfahren hat, ist ebenfalls unerheblich; selbst Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht (BGHZ 83, 17, 19 = NJW 1982, 1285, 1286; BGHZ 119, 69, 73 = NJW 1992, 2766, 2767; BGH NJW 2001, 3543, 3545; Mansell, NJW 2002, 418, 419). Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt somit die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruches deshalb bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides, weil hierduch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird; Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit sind für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 388 = NJW 1995, 2108; NJW-RR 1997, 50, 51; NJW-RR 1998, 742 f.; NJW 2000, 2678, 2679; Senat, GI 2002, 114, 117; Zugehör aaO., 25).

b)

Nach diesen Maßstäben ist die Verjährungsfrist des § 68 StBerG bereits mit Zustellung der Steuerbescheide im September 1994 in Gang gesetzt worden. Auf die Schadensberechnung im Schreiben des Steuerberaters R.... vom 17.9.1997 kommt es nicht an, weil die Bezifferbarkeit des Anspruchs nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (oben a); die gegenteilige Rechtsauffassung der Berufungsbegründung beruht auf einem Missverständnis der dort in Bezug genommenen Kommentarstelle (Heinrichs in: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 198, Rn. 10b). Der dort angesprochene Gesichtspunkt der "Schadenseinheit" besagt, dass die Verjährung für alle adäquat verursachten, zurechen- und vorhersehbaren Nachteile aus einer bestimmten Schadensursache bereits mit Eintritt des ersten Teilschadens beginnt und somit bei erst später eintretenden Folgenachteilen nicht erneut in Gang gesetzt wird (BGH NJW 1988, 1488, 1489 mwN.; NJW 2002, 1414, 1415; Zugehör aaO., 25 f.); sie führt somit bei zusätzlichen Nachteilen nicht zu einer "Verschiebung" des Verjährungsbeginns, sondern allenfalls seiner "Vorverlagerung" auf den Eintritt des ersten Vermögensnachteils. Ist - wie hier - die Frist des § 68 StBerG bereits mit Zustellung eines Steuerbescheides in Gang gesetzt worden, so werden alle hierauf beruhenden Vermögensbeeinträchtigungen einschließlich erst später einstellenden Nachteile aus demselben haftungsbegründenden Ereignis von der laufenden Verjährungsfrist erfasst (BGH NJW-RR 1998, 742, 743).

2.

Diese Frist ist vor ihrem Ablauf am 15.9.1997 weder gehemmt noch unterbrochen worden.

a)

Den Erklärungen des Haftpflichtversicherers vom 29.10.1997 kommt schon deshalb keinerlei Bedeutung zu, weil die Verjährung des Primäranspruchs zu diesem Zeit schon eingetreten war und eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGH NJW 1993, 2439, 2440; NJW 1994, 2752, 2753; NJW 2001, 1723).

b)

Die bereits im April 1997 aufgenommene Korrespondenz des Geschäftsführers der Klägerin mit dem Versicherer des Beklagten vermochte ebenfalls keine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

In Ermangelung gesetzlicher Sonderregelungen bewirkt eine Hemmung den Stillstand der Verjährung lediglich für denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil, auf den sie sich bezieht (BGH NJW 1998, 1142). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer für die streitbefangenen Schadensersatzansprüche bedeutungslos, weil sie lediglich die Erstattung des gegen den Geschäftsführer der Klägerin verhängten Bußgeldes zum Gegenstand hatte. Darüber hinaus beschränkt sich die Wirkung der Hemmung gemäß §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 2 BGB auf diejenigen Personen, zwischen denen der Hemmungsgrund besteht (BGH NJW 1994, 1150, 1152 mwN; Palandt-Heinrichs, § 205 BGB, Rn. 1). Dies gilt selbst bei einer Einmann-GmbH, weil hierdurch die rechtliche Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und ihrem Alleingesellschafter nicht aufgelöst wird und die Gesellschaft infolgedessen für die schadensrechtliche Behandlung als selbständiges Zurechnungsobjekt zu behandeln ist. Ein steuerlicher Schaden der Gesellschaft aus verdeckter Gewinnausschüttung und ein in deren Folge ausgelöster Nachteil des Gesellschafters sind deshalb prozessrechtliche verschiedene Streitgegenstande und materiellrechtlich verschiedene Ansprüche im Sinne des § 194 BGB (BGH NJW-RR 1992, 290, 291; BGH NJW 1998, 1486, 1487 f. mwN.). Danach hatte ein in der Person ihres Geschäftsführers eingetretener Hemmungstatbestand keinerlei Wirkungen auf Ansprüche der Klägerin selbst; diese selbst sind vielmehr erst Ende Oktober 1997 - also nach Verjährungseintritt - zum Gegenstand des weiteren Schriftwechsels mit dem Beklagten und seinem Versicherer gemacht worden.

II.

Auf eine sogenannte Sekundärverjährung kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Einrede (unten 1.); im übrigen wäre auch im Falle ihrer Berechtigung bereits vor Klageerhebung Verjährung eingetreten (unten 2.).

1.

Die Sekundärverjährung ist vorliegend von vornherein nicht in Gang gesetzt worden.

a)

Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Verjährungsfrist der §§ 51b BRAO, 68 StBerG nicht gleichsam automatisch eine weitere Frist in gleicher Länge an. Der sogenannte "sekundäre" Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt oder Steuerberater setzt vielmehr eine neue schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die über das den Primäranspruch auslösende Verhalten hinausgeht; allein die Pflichtwidrigkeit, die den Schaden des Mandanten verursacht hat, löst die Sekundärfrist nicht aus (BGHZ 94, 380, 386 f. = NJW 1985, 2250, 2252; BGHZ 114, 150, 157 ff. = NJW 1991, 2828, 2830; BGH NJW 1993, 199, 200 [insoweit in BGHZ 120, 157 nicht abgedruckt]; Ganter aaO., 26). Eine solche erneute Pflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn der Anwalt oder der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs und vor Ende des Mandats begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Mandanten durch eine frühere Pflichtverletzung einen Schaden zugefügt hat. Hatte der Anwalt oder der steuerliche Berater während des Laufs der Verjährung des Regressanspruchs und vor Beendigung des Auftrags keinen begründeten Anlass, eine durch seine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung seines Mandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit seines Regressanspruchs zu ermöglichen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Anwalts und kann ihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden. Ein erst nach Mandatsbeendigung entstandener Prüfungsanlass vermag deshalb eine Hinweispflicht und somit auch eine Sekundärverjährung nicht mehr zu begründen (BGH aaO.; NJW 1995, 2106, 2107; NJW 2000, 1263, 1264; NJW 2001, 826, 828; NJW 2002, 1048, 1050; Zugehör aaO., 27).

b)

Vorliegend hat die Klägerin den Beklagten nach eigener Darstellung erstmals mit im Frühjahr 1997 mit den nunmehr im Rechtsstreit geltend gemachten Vorwürfen konfrontiert. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Vertragsverhältnis der Parteien schon seit langem beendet, weil der Beklagte seine Praxis bereits im Frühjahr 1993 veräußert und die Klägerin seitdem den Erwerber mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragt hat. Unter diesen Umständen trafen den Beklagten keinerlei Hinweispflichten mehr, die eine Sekundärverjährung hätten auslösen können.

2.

Im übrigen wäre der Klageanspruch selbst im Falle einer erneuten Pflichtverletzung des Beklagten verjährt.

a)

Die Verjährung des Sekundäranspruchs gegen einen Steuerberater beginnt weder mit der Aufklärungspflichtverletzung noch dem Mandatsende, da in § 68 StBerG eine § 51b Alt. 2 BRAO entsprechende Regelung fehlt. Der Sekundäranspruch entsteht vielmehr mit dem Eintritt der Verjährung des ursprünglichen Regressanspruchs; seine Verjährung beginnt somit mit dem Eintritt der Primärverjährung. Er ist deshalb seinerseits spätestens sechs Jahre nach Beginn bzw. drei Jahre nach Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs verjährt (BGHZ 114, 150, 158 = NJW 1991, 2828, 2830; BGHZ 129, 386, 395 = NJW 1995, 2108, 2110; BGH NJW 1998, 1488, 1489; NJW 1998, 2274, 2276). Dies war vorliegend mit dem Ablauf des 15.9.2000 der Fall.

b)

Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch eine etwaige Sekundärverjährung weder gehemmt noch unterbrochen worden.

aa)

Das mit Schreiben des Haftpflichtversicherers an den Geschäftsführer der Klägerin vom 29.10.1997 erklärte Einverständnis mit einer Abfindungsvereinbarung über die Bußgeldzahlung stellt kein Anerkenntnis des Klageanspruchs im Sinne des § 208 BGB dar. Wie alle verjährungsunterbrechenden Handlungen erstreckt sich auch die Wirkung eines Anerkenntnisses nur auf denjenigen Anspruch, auf das es sich bezieht; es wirkt zudem nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 2 BGB nur gegenüber demjenigen Berechtigten, dem gegenüber es erklärt worden ist (OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] NJW-RR 1988, 202; Palandt-Heinrichs, § 208 BGB, Rn. 5). Demnach hat der Haftpflichtversicherer allenfalls einen Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz der ihm im Steuerstrafverfahren entstandenen Schäden, nicht aber die (damals noch nicht einmal angemeldeten) Schadensersatzforderungen der Klägerin wegen der steuerlichen Behandlung der Privatentnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen anerkannt (vergl. oben I.2.b); insoweit hat sich der Versicherer vielmehr während der gesamten nachfolgenden Korrespondenz ebenso wie der Beklagte selbst darauf berufen, dass der geltend gemachte Regressanspruch nicht substantiiert dargelegt und beweisbar belegt sei.

bb)

Die Verjährung des Sekundäranspruchs ist auch nicht durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Versicherer über die Regulierung des Ersatzanspruchs gehemmt worden.

Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB greifen vorliegend nicht ein. Jene Regelungen sind nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen kann (BGHZ 123, 394, 396 f. = NJW 1994, 1220, 1221; BGH NJW 1999, 1101, 1102). Die Verjährung vertraglicher Ersatzansprüche nach §§ 51b BRAO, 68 StBerG wird deshalb nicht in entsprechender Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB durch Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Berater oder seinem Haftpflichtversicherer gehemmt; auch § 639 Abs. 2 BGB ist auf die Verjährung nach § 68 StBerG nicht übertragbar (BGH NJW 1982, 1532, 1533; NJW 1990, 326, 327; NJW 1996, 1895, 1897; NJW 2000, 2661, 2663; Zugehör aaO., 29).

Die Voraussetzungen des § 202 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH NJW 2000, 2661, 2662; NJW 2001, 218, 220; NJW 2002, 1488, 1489; jeweils mwN.). Äußerungen des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers, mit denen eine Prüfung der Ansprüche zugesagt und um Geduld gebeten wird, genügen hierzu nicht (BGH NJW 1996, 2929, 2931); gleiches gilt, wenn die Parteien über den Anspruch verhandelt haben. Verhandlungen als solche können nur unter den Voraussetzungen der §§ 852 Abs. 2 oder 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen; im übrigen führen Verhandlungen keine Einwirkung auf den Lauf von Verjährungsfristen herbei (BGHZ 123, 394, 396 f. = NJW 1994, 1220, 1221; BGH NJW 1999, 1101, 1102; NJW 2002, 1532; Palandt-Heinrichs, § 202 BGB, Rn. 8 mwN.).

cc)

Die Zustellung der Klageschrift am 24.1.2001 vermochte keine Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB mehr herbeizuführen, weil auch eine etwaige Sekundärverjährung bereits seit dem 15.9.2000 abgelaufen war (oben a). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klagereichung am 22.5.1998 kommt aus den auch insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Betracht. Die Zustellung ist nicht "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, da die Klägerin die am 8.6.1998 abgesandte Kostenrechnung vom 29.5.1998 (Bl. 1 RS GA) erst mit am 29.12.2000 eingegangenem Verrechnungsscheck vollständig beglichen hat; diese schuldhafte Verzögerung schließt die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO aus (vergl. BGHZ 122, 23, 30 = NJW 1993, 1585, 1586 mwN.).

III.

Schließlich stellt die Erhebung der Verjährungseinrede auch keinen Verstoß gegen § 242 BGB dar. Konkrete Umstände, aus denen sich in der Zeit vor Eintritt der Primärverjährung am 15.9.1997 der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung ableiten ließe, hat die Klägerin nicht dargetan; den Verhandlungen mit ihrem Geschäftsführer über die ihm im Steuerstrafverfahren entstandenen Nachteile kommt hinsichtlich der erst später angemeldeten streitbefangenen Forderungen verjährungsrechtlich keine Bedeutung zu (oben I.2.b und II.2.b.aa). Die Voraussetzungen einer Sekundärverjährung waren von vornherein nicht gegeben (oben II.1.); zudem stellen auch das weitere Verhalten des Beklagten sowie ihres Versicherers in der Zeit bis September 2000 kein Hinderungsgrund für die Verjährungseinrede dar.

1.

Die Verjährung der Regresshaftung kann zwar auch nach Ablauf der Verjährung des Sekundäranspruchs nicht zu berücksichtigen sein, wenn es dem Verpflichteten gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich darauf zu berufen. Der Zweck der Verjährungsregelung in §§ 51b BRAO, 68 StBerG gebietet es jedoch, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur bei einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGHZ 94, 380, 391 = NJW 85, 2250, 2253; BGH NJW 1996, 1895, 1897; NJW 1998, 1488, 1490; NJW 2001, 3543, 3544; Zugehör aaO, 31; Ganter aaO., 27 f.). Der gegenüber einem rechtlichen oder steuerlichen Berater erhobene Vorwurf der nachlässigen Bearbeitung des Mandats in der Hauptsache reicht nicht aus, um einen Treueverstoß in diesem Sinne zu begründen (BGH NJW 1992, 836 f.). Bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung ebenfalls nicht (BGH NJW 1988, 2245, 2247; NJW 1990, 1231, 1232); es genügt daher auch nicht, wenn der Berater seinem Mandanten Name und Anschrift seiner Berufshaftpflichtversicherung bekannt gibt oder dieser dessen Schadensmeldung weiterleitet (BGH NJW 1988, 265, 266; NJW 2001, 3543, 3545; Zugehör, NJW-Beilage zu Heft 21/1995, 1, 21). Auch Verhandlungen über Grund oder Höhe eines Regressanspruchs hindern den Berater an der Erhebung der Verjährungseinrede nicht; anderes kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter Äußerungen seines Verhandlungspartners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und wenn er allein deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat (BGHZ 93, 64, 66 = NJW 1985, 798, 799; BGH NJW 1985, 2411, 2412; NJW 1993, 2439, 2441; NJW 1999, 1101, 1103 f.). Allein der Umstand, dass der Anspruchsberechtigte glaubte, mit seiner Klage noch zuwarten zu könnten, genügt für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht (BGH NJW 1988, 265, 266; BGH NJW 2001, 3543, 3544).

2.

Aus welchen Gründen der Beklagte danach an der Erhebung der Verjährungseinrede gehindert sein sollte, hat die Klägerin auch im zweiten Rechtszug nicht dargelegt; ihr Vortrag erschöpft sich in dem Hinweis, dass der Versicherer der Beklagten erst im Frühjahr 1998 die Regulierung ihrer Schadensersatzforderungen endgültig abgelehnt und sie - die Klägerin - sich im Zeitraum zwischen Klageeinreichung und -zustellung über ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Streitbelegung bemüht haben will. Auf die frühere Korrespondenz kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil allein die objektive Pflichtwidrigkeit des Schuldnerverhaltens für den Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht ausreicht; weitere Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten für die Fristversäumung des Gläubigers auch ursächlich war (BGHZ 96, 290, 301 = NJW 1986, 1162, 1164 mwN.; BAG NJW 1997, 3461, 3461; Senat, Urteil vom 12.3.2002 - 23 U 113/01). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil sich die Klägerin an der rechtzeitigen Klageeinreichung vor Ablauf der Sekundärverjährung nicht gehindert gesehen hat und die verspätete Zustellung allein darauf beruht, dass ihr Prozessbevollmächtigter wegen erneuter außergerichtlicher Regulierungsbemühungen von der Einzahlung vollständigen Kostenvorschusses abgesehen haben will. Irgendwelche Äußerungen des Beklagten oder des Versicherers im Zuge dieser Verhandlungen, aufgrund derer die Klägerin von der Nichterhebung der Verjährungseinrede hätte ausgehen dürfen, sind jedoch nicht dargetan; allein der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten ausweislich seines erstinstanzlichen Vortrags die Regelungen über Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist des § 68 StBerG nicht geläufig sind, macht die Berufung des Beklagten auf die eingetretene Verjährung nicht treuwidrig (oben 1. mwN.).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V. mit 709 Satz 2 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.6.2001 (BGBl. I. S. 1887). Die Befugnis zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ergibt sich nunmehr aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Streitwert für den Berufungsrechtszug

und Beschwer für die Klägerin: 162.404,26 DM = 83.035,98 Euro

D........... T...... B.....






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 09.07.2002
Az: 23 U 183/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/00e99d6cd2df/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_9-Juli-2002_Az_23-U-183-01




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