Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2012
Aktenzeichen: VIII ZB 3/12
(BGH: Beschluss v. 14.02.2012, Az.: VIII ZB 3/12)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Februar 2012 (Aktenzeichen VIII ZB 3/12) den Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ebenso wurde sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Wedding zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zu 2 zur Räumung und Herausgabe einer Vierzimmerwohnung verurteilt, gegen das der Beklagte Berufung eingelegt hatte. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und auch der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten als unzulässig eingestuft. Daher wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Zwangsvollstreckung wird nicht eingestellt. Der Beklagte hatte gefordert, die Zwangsvollstreckung auszusetzen, bis über die Rechtsbeschwerde entschieden ist.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO möglich ist, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sind. Allerdings sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eindeutig in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelt sind und die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zur Fristverlängerung zu einer anderen Betrachtung führt, nicht allgemein beantwortet werden kann. Auch besteht keine Notwendigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da das Berufungsgericht die Grundsätze korrekt angewendet hat. Es hat die Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht überspannt und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unzumutbar erschwert. Der Beklagtenvertreter hätte entweder selbst einen Vertreter einschalten oder die Anwaltskammer um eine Bestellung bitten sollen, da ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daher bestätigt.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BGH: Beschluss v. 14.02.2012, Az: VIII ZB 3/12
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten zu 2, die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Wedding vom 18. Juli 2011 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 2 zur Räumung und Herausgabe einer Vierzimmerwohnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 hat das Landgericht - unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beklagte zu 2 frist- und formgerecht Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof - verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - eingelegt. Mit am 1. Februar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat er die Rechtsbeschwerde begründet und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungs- und Herausgabeurteil des Amtsgerichts Wedding vom 18. Juli 2011 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde einzustellen. Er 1 hat vorgetragen und belegt, dass Räumungstermin für den 22. Februar 2012 angesetzt ist.
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist auch der Antrag des Beklagten zu 2 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückzuweisen.
1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 9/10, GE 2010, 1055; vom 4. Februar 2010 - VIII ZB 84/09, WuM 2010, 52 mwN).
2. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um mehr als einen Monat in Betracht kommt, in 2 § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO unmissverständlich geregelt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2) und sich die vom Beklagten zu 2 weiter aufgeworfene Frage, ob im Falle einer vom Berufungsgegner rechtsmissbräuchlich verweigerten Zustimmung zur Fristverlängerung etwas anders zu gelten habe, einer generalisierenden Betrachtung entzieht. Zudem lässt der vom Beklagten zu 2 vorgetragene Sachverhalt nicht den Schluss zu, die Klägerin habe ihm entgegen den Geboten von Treu und Glauben die Zustimmung zur zweiten Fristverlängerung versagt. Aus den genannten Gründen besteht auch keine Veranlassung für eine rechtsfortbildende Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 233 ZPO) verneint und die Berufung des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat die Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht überspannt und dem Beklagten daher den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (zu diesen Kriterien vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4 mwN).
Der als Einzelanwalt tätige Beklagtenvertreter wäre in Anbetracht der am 8. Oktober 2011 erlittenen Handgelenksfraktur gehalten gewesen, entweder selbst einen Vertreter einzuschalten (§ 53 Abs. 1 BRAO) oder die zuständige Anwaltskammer um eine Vertreterbestellung zu bitten (§ 53 Abs. 2 BRAO). Zur Vornahme dieser - ihm und seinem Mandaten zumutbaren - Maßnahmen stand ihm ausreichend Zeit zur Verfügung, da die verlängerte Berufungsbegründungsfrist erst am 26. Oktober 2011 ablief. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in 6 einem wesentlichen Punkt von den Sachverhaltsgestaltungen, die den Entscheidungen des Senats (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18) und des II. Zivilsenats vom 6. Juli 2009 (II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 10) zugrunde lagen. Denn in den dortigen Fällen waren die Erkrankungen erst wenige Tage vor Fristablauf aufgetreten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 18.07.2011 - 21b C 105/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2011 - 67 S 446/11 -
BGH:
Beschluss v. 14.02.2012
Az: VIII ZB 3/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/05521cb2b5e3/BGH_Beschluss_vom_14-Februar-2012_Az_VIII-ZB-3-12