Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 267/00

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2002, Az.: 27 W (pat) 267/00)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. September 1999 und vom 4. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Für die Waren und Dienstleistungen Software für Reisebürodienstleistungen sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte, Software zur Reisekostenauswertung sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte, Software zur Unterstützung des kompletten Dienstreiseprozesses sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritteist die Bezeichnung Easy Travelzur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um die Bezeichnung einer wesensbestimmenden Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich um den Hinweis, dass es sich um Software handele, die mit dem Reisen verbundene Dienstleistungen erleichtere. Der Marke fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Nach ihrer Ansicht ist die angemeldete Marke schutzfähig. Es handele sich bei "EasyTravel" zwar um eine durchaus sprechende Marke, aber nicht um einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblichen, unmittelbar verständlichen beschreibenden Begriff. Zwar seien die Bestandteile der angegriffenen Marke ohne weiteres aus sich heraus verständlich, doch enthalte keiner der Bestandteile einen Bezug zu Software der beanspruchten Art. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 ein eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nunmehr für

"Software für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Abrechnung und Auswertung von Dienstreisen; Entwicklung und Erstellung von Software für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Abrechnung und Auswertung von Dienstreisen für Dritte"

begehrt wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren und Dienstleistungen nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sind solche Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche die Buchung und Durchführung von Reisen zum Gegenstand haben können. Schutz wird nur noch beansprucht für Software einschließlich deren Entwicklung und Erstellung, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Auswertung und Abrechnung von Dienstreisen zum Einsatz kommt. Für derartige Softwareprodukte und die Entwicklung und Erstellung solcher Software stellt die angemeldete Bezeichnung "EasyTravel" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Fachkreise, an die sich die Waren/Dienstleistungen wenden, nämlich Reisebüros und Fluggesellschaften, die für Firmenkunden mit starkem Buchungsaufkommen von Dienstreisen die Verwaltung, Auswertung und Abrechnung der Reisen übernehmen, verbinden mit "EasyTravel" zwar ohne weiteres die Vorstellung von "leichte Reise" oder auch "leichtes Reisen". Sie erkennen aber gleichzeitig ohne weiteres, daß der gedankliche Inhalt der Aussage "leichte Reise" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allenfalls assoziativen Charakter hat, weil eine Software, die das leichte Verwalten und Abrechnen von Dienstreisen ermöglicht, mit einem einfachen unproblematischen Reisen selbst, etwa durch einfache Buchung und sonstige Komfortleistungen, nichts zu tun hat. Für die angesprochenen Fachabnehmerkreise stellt sich die angemeldete Bezeichnung "EasyTravel" daher ersichtlich nur als Anspielung dar, die über mehrere gedankliche Schritte in dem Sinne der Erleichterung der Reise dahingehend zu verstehen ist, daß die Verwaltung durch ein Dienstleistungsunternehmen vorgenommen wird, das hierbei wiederum eine die Verwaltung vereinfachende Software einsetzt.

Damit verliert die angemeldete Wortkombination aber ihre vermeintlich beschreibende Eigenschaft, so daß sie als Phantasiebezeichnung zu werten ist, die wederjeglicher Unterscheidungskraft entbehrt noch als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 05.11.2002
Az: 27 W (pat) 267/00


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