Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 19. September 2002
Aktenzeichen: 18 W 181/02

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 19.09.2002, Az.: 18 W 181/02)

Tenor

In dem Rechtsstreit € wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Limburg vom 22.05.2002 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 396, 60€

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Prozeßdifferenzgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO mit Recht als Kosten des Vergleichs behandelt worden ist.

Die Parteien hatten sich vergleichsweise u.a. dahin geeinigt, daß die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger zu tragen sind und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Dabei hatten die Parteien die Vorstellung, daß die durch die vergleichsweise Beendigung der Rechtsstreits ausgelösten Kosten jeweils selbst getragen werden sollten. Unabhängig davon, ob die Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO systematisch als Prozeß- oder als Vergleichsgebühr zu behandeln ist, ist sie anläßlich der Bemühungen der Parteien ausgelöst worden, den Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden. Hätten die Parteien nicht den Versuch unternommen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, wäre die Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO nicht ausgelöst worden. Sie gehört deshalb zu den €Kosten des Vergleichs€ im Sinne der Kostenregelung des Vergleichs vom 12.03.2002, weil sie durch die auf den Abschluß des Vergleichs zielende Tätigkeit, also im Zusammenhang mit dem Vergleich, ausgelöst worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

Beschwerdewert ist der Betrag der Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 19.09.2002
Az: 18 W 181/02


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