Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 19/06

(BGH: Beschluss v. 28.07.2006, Az.: AnwZ (B) 19/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 57/05 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.609,21 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin richtete an den ihr angehörenden Antragsteller am 16. September 2004 die vollstreckbare Aufforderung, rückständige Kammerbeiträge zu zahlen. Diese Aufforderung wurde durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2005 mangels Bestimmtheit aufgehoben. Daraufhin richtete die Antragsgegnerin an den Antragsteller am 14. Juni 2005 eine neue Aufforderung zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge für die Jahre 2000 bis 2005.

Dagegen hat der Antragsteller am 18. Juni 2005 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Mit am 21. Oktober 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen "einen Beschluss vom 30. September 2005" sofortige Beschwerde eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005 zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsgerichtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein Angriff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Zulassung scheitert.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangenheitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zudem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimmten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05).

3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 über die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar. Dies setzte nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zulassung der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof voraus, an der es fehlt.

4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 57/05 -






BGH:
Beschluss v. 28.07.2006
Az: AnwZ (B) 19/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ffc5b71b513c/BGH_Beschluss_vom_28-Juli-2006_Az_AnwZ-B-19-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share