Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 17. November 2009
Aktenzeichen: 5 U 116/08

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 17.11.2009, Az.: 5 U 116/08)

Tenor

Die Berufungen der Kläger zu 2), 3), 4), 5), und 6) gegen das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 3) und 4) jeweils 26 % und die Kläger zu 2), 5) und 6) sowie der Streithelfer zu 7) jeweils 12 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6) und dem Streithelfer zu 7) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit dem Sitz in O1. Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.10.2007 lud sie zu ihrer Hauptversammlung am 28.11.2007 ein.

Die Teilnahmeberechtigung war wie folgt formuliert:

€Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax anmelden und ihren Anteilsbesitz durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts nachweisen (Nachweis des Anteilsbesitzes). ...€

Grundlage dieser Veröffentlichung war § 16 der am 4. September 2006 geänderten Satzung der Antragstellerin, für die auf den Ausdruck (Anlagenband) Bezug genommen wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung wurde Nichtigkeits-/Anfechtungsklage erhoben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Satzungsänderung wurde am 1. November 2006 in das Handelsregister eingetragen.

Für den weiteren Inhalt der Einladung wird auf den Ausdruck aus dem elektronischen Bundesanzeiger, Anlagenband B 1, Bezug genommen.

Die Kläger zu 2) und 6) nahmen nicht in Person an der Hauptversammlung teil. Stattdessen unterzeichneten sie jeweils eine Vollmachtsurkunde, welche sie an einen Bevollmächtigten, Herrn Dr. X, per Telefax sandten. Als Herr Dr. X auf der Hauptversammlung am 28.11.2007 die Faxkopien vorlegte, wurde ihm seitens der Beklagten die Teilnahme für die Kläger zu 2) und 6) mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verweigert.

Auf der Hauptversammlung wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter TOP 2. über die Verwendung des Bilanzgewinns 2006, unter TOP 3. über die Entlastung des Vorstands, unter TOP 4. über die Entlastung des Aufsichtsrats, unter TOP 7. über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5.9.2006 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005, unter TOP 8. über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4.9.2006 über eine Änderung der Satzung sowie unter TOP 10. über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin Y Holding AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 42,32 € je Aktie.

Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss zu TOP 10., die Kläger zu 3) und 4) darüber hinaus auch gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2., 3., 4., 7. und 8. erhoben.

Die Kläger zu 3) und 4) haben geltend gemacht, dass die auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Einberufung sei nicht rechtmäßig erfolgt, da die Satzungsänderung, aufgrund derer die Teilnahme- und Stimmberechtigung angegeben worden sei, in einer Hauptversammlung beschlossen worden sei, die ihrerseits unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes einberufen worden sei.

Im Übrigen haben die Kläger geltend gemacht, dass die angebotene Abfindung unangemessen sei. Auch habe die Hauptaktionärin nicht nachgewiesen, dass sie mindestens 95 % der Aktien der Beklagten halte. Jedenfalls habe sich die Hauptaktionärin nicht rechtzeitig zu der Hauptversammlung mit ihrem Aktienbesitz angemeldet. Außerdem habe die Hauptaktionärin einem Stimmverbot nach § 28 WpHG unterlegen, da die entsprechende Meldung nach § 21 WpHG nicht erfolgt sei.

Die Kläger zu 2) und 6) haben geltend gemacht, dass sie in ihren Teilnahmerechten verletzt worden seien, da ihrem Bevollmächtigten die Teilnahme an der Abstimmung für sie zu Unrecht verweigert worden sei.

Alle Kläger und ihre Streithelfer haben beantragt,

den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28.11.2007 zu TOP 10. (Übertragungsbeschluss) für nichtig zu erklären, bzw. festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist.

Darüber hinaus haben die Kläger zu 3) und 4) beantragt,

festzustellen, dass auch die Beschlüsse zu TOP 2., 3., 4., 7. und 8. nichtig sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die angefochtenen Beschlüsse wirksam seien.

Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 3 ff. (Bl. 248 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.8.2008 hat das Landgericht die Klagen in vollem Umfang abgewiesen, da weder ein Einladungsmangel noch sonst ein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse vorliege. Auch die Zurückweisung des Bevollmächtigten Dr. X mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sei nicht zu beanstanden. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, S. 6 ff. (Bl. 301 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08) hat der Senat die Eintragung des Übertragungsbeschlusses (TOP 10.) freigegeben. Er wurde daraufhin am 6.10.2008 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Auf einer weiteren Hauptversammlung der Beklagten am 20.3.2009 wurden sodann die streitgegenständlichen Beschlüsse nochmals bestätigt. Eine Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger zu 2) bis 6) und der Streithelfer zu 7) ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger zu 2) bis 6) sowie der Streithelfer zu 7) beantragen,

das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Beschluss zu TOP 10. (Übertragungsbeschluss) für nichtig zu erklären, bzw. seine Nichtigkeit festzustellen.

Darüber hinaus beantragen die Kläger zu 3) und 4),

festzustellen, dass die Beschlüsse zu TOP 2., 3., 4., 7. und 8. nichtig sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, dass die Berufung des Streithelfers zu 7) mangels Begründung bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei die Anfechtungsbefugnis der Kläger entfallen, da sie mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 6.10.2008 ihre Aktionärsstellung verloren hätten. Die geltend gemachten Verfahrensmängel seien überdies durch die Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse in der Hauptversammlung vom 20.3.2009 geheilt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers zu 2) vom 29.10.2008 (Bl. 400 d.A.) und 25.9.2009 (Bl. 514 ff. d.A.), der Kläger zu 3) und 4) vom 3.12.2008 (Bl. 424 ff. d.A.), der Klägerin zu 5) vom 27.11.2008 (Bl. 417 ff. d.A.), des Klägers zu 6) vom 28.10.2008 (Bl. 390 ff. d.A.) sowie der Beklagten vom 30.4.2009 (446 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Durch seine Berufung unterstützt der Streithelfer zu 7) die Berufungsführer. Seine Bezugnahme auf deren Vortrag begegnet daher keinen Bedenken.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Berufungsführer besteht allerdings nur hinsichtlich der Klagen gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2. (Verwendung des Bilanzgewinns 2006) und 10. (Übertragungsbeschluss). Es fehlt, soweit die Kläger zu 3) und 4) darüber hinaus auch die Beschlussfassungen zu TOP 3., 4., 7. und 8. angreifen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9.10.2006, II ZR 46/05, zitiert nach juris, Rdn. 17 ff.) besteht die Klagebefugnis eines Aktionärs analog § 265 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch nach einem Zwangsausschluss gemäß §§ 327 a ff. AktG weiter. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an deren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (BGH a.a.O. Rdn. 17 unter Hinweis auf RGZ 66, 134, 138 und BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH).

b) Hinsichtlich des €Squeeze-Out€-Beschlusses selbst (TOP 10) folgt ein berechtigtes Interesse bereits aus §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 8 AktG. Denn nach diesen Vorschriften stünde den Kläger jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Nichtigkeit des aufgrund der Entscheidung im Freigabeverfahren eingetragenen Beschlusses festgestellt oder erklärt würde.

Ebenfalls besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger zu 3) und 4) an der Vernichtung des Beschlusses zur Verwendung des Bilanzgewinns für das Jahr 2006 (TOP 2), da dieser einen Zeitraum vor ihrem Ausschluss betrifft.

c) Anders als hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 10 ist hingegen ein rechtliches Interesse der Kläger zu 3) und 4) an einer Vernichtung der Beschlüsse zu TOP 3., 4., 7. und 8. nicht (mehr) erkennbar, nachdem sie durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ihre Aktionärsstellung verloren haben. Denn eine Auswirkung auf die ihnen zustehende Barabfindung oder sonstige Vermögensinteressen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

3. Entgegen der Meinung der Kläger zu 3) und 4) unterlag die Einladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung keinen Mängeln. Dies hat der Senat bereits im Freigabebeschluss vom 12.9.2008 (S. 8 ff.) festgestellt hat, wo es heißt:

€...die Hauptversammlung wurde nicht unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG einberufen. Nach dieser Vorschrift müssen die Bedingungen angegeben werden, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Dies ist geschehen. Zu Recht entsprach die Ladung zur Hauptversammlung auch der Satzung der Antragstellerin in der Fassung vom 2. Juni 2006 (hier § 16). Da die Satzungsänderung am 1. November 2006 in das Handelsregister eingetragen wurde, kommt es nicht darauf an, dass insoweit über Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen gegen die seinerzeitige Satzungsänderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist ... Zwar entfaltet die Eintragung als solche keine heilende Wirkung für Mängel des Satzungsänderungsbeschlusses. Jedoch hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass im Zeitpunkt der Einladung die geänderte Satzungsbestimmung wirksame Grundlage für die Einladung ist und selbst eine auf Klage ausgesprochene Nichtigerklärung mit ex-tunc-Wirkung oder Nichtigkeitsfeststellung an der Ordnungsmäßigkeit der vor Rechtskraft erfolgten Einladung in Anlehnung an die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nachträglich nichts mehr zu ändern vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2007 - 5 W 22/07, ZIP 2008, 138 - zit. nach juris Rn. 81, und vom 13.08.2008 € 5 W 4/08 € veröff. in juris, vgl. auch MünchKomm/Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 248 Rz. 22).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Einladung keinen Hinweis auf die Fiktion des § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG enthielt. Denn gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG müssen lediglich die Bedingungen angegeben werden, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängt. § 123 Abs. 3 Satz 4 AktG enthält jedoch keine solche Bedingung, sondern die Rechtsfolge ihrer Einhaltung. Dass auch diese angegeben werden müsste, lässt sich dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht entnehmen...€

Diese Begründung erhält der Senat in vollem Umfang aufrecht.

4. a) Inhaltliche Mängel des Beschlusses zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns 2006) werden von den Klägern zu 3) und 4), welche diese Beschlussfassung als einzige angefochten haben, nicht geltend gemacht.

b) Auch die Beschlussfassung zu TOP 10 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) ist im Gegensatz zur Meinung der Kläger zu 2), 5) und 6) inhaltlich nicht zu beanstanden, wie dies der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08, S. 9 ff.) festgestellt hat:

€... durchgreifende Anfechtungsgründe gemäß § 243 AktG sind gegen den Übertragungsbeschluss mit den Klagen im Hauptsacheverfahren nicht vorgebracht worden.

Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass die von der Hauptaktionärin festgesetzte Abfindung unangemessen sei, können sie hiermit im Anfechtungsprozess nicht gehört werden. Denn der Gesetzgeber hat die Aktionäre gemäß § 327 f Abs.1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz auf das Spruchverfahren verwiesen. Der Streit, wie im einzelnen die angemessene Barabfindung zu berechnen ist, ist damit dem Anfechtungsverfahren entzogen. Er ist damit auch nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.11.2007 - 5 W 22/07 € zit. nach juris, Rn. 61).

Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen der §§ 327 a ff. AktG für einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre vor. Durch Vorlage entsprechender Unterlagen im Hauptsacheverfahren (Anlagen B 4 bis B 9 Sonderband im Verfahren LG Frankfurt - 3/05 O 358/07 -) hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass die Hauptaktionärin sowohl zum Zeitpunkt des Verlangens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre am 23.8.2007, der Konkretisierung des Verlangens am 9.10.2007 und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 28.11.2007 über 95 % der Aktien der Antragstellerin hielt bzw. ihr ein entsprechender Aktienbesitz zuzurechnen war.

Die Hauptaktionärin unterlag auch keinem Stimmverbot gemäß § 28 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Denn die Antragstellerin hat im Hauptsacheverfahren im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende Unterlagen (Anlage B 10 bis B 14 Sonderbandanlagen zu LG Frankfurt am Main - 3/05 O 358/07) belegt, dass die Meldepflichten nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt wurden.

Ebenso hat die Antragstellerin dargelegt und durch entsprechende Unterlagen (Anlagen B 15 bis 16 Sonderbandanlagen in der Hauptsache LG Frankfurt - 3/05 O 358/07) belegt, dass die Hauptaktionärin sich rechtzeitig unter Nachweis ihres Aktienbesitzes zur Hauptversammlung angemeldet hat.

Schließlich liegt auch in dem Umstand, dass Dr. X als Vertreter für die Antragsgegner zu 2) und 6) die Teilnahme an der Hauptversammlung verwehrt wurde, kein Anfechtungsgrund gemäß § 243 AktG. Denn die Beklagte hat den Vertreter der beiden Antragsgegner zu Recht zurückgewiesen, da er keine schriftliche Vollmacht vorlegte.

In Übereinstimmung mit § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte die Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 28.11.2007 gültigen Fassung (§ 16 Abs. 2), dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann und die Gesellschaft bestimmen kann, dass Vollmachten mittels elektronischer Medien oder per Telefax erteilt werden. Unstreitig hat die Beklagte von der Möglichkeit, andere als schriftliche Vollmachten zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wies sie auf das Schriftformerfordernis von Vollmachten mit Ausnahme der § 135 AktG genannten Personen bereits in der Einladung zur Hauptversammlung hin.

Dieser Regelung entsprach die vorgelegte Telefaxkopie der Vollmachten nicht. Denn gemäß § 126 Abs. 1 BGB beinhaltet das Schriftformerfordernis eine eigenhändige Namensunterschrift. Ein Fall des § 126 Abs. 3 BGB lag nicht vor. Unstreitig ging das jeweilige Original der Vollmachten weder dem Vertreter noch der Beklagten am Tag der Hauptversammlung zu. Da es sich bei der Vollmachtserteilung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelte, fehlte es bereits an einem Wirksamkeitserfordernis der Vollmacht (vgl. z.B. BGHZ 121, S. 224: Palandt/Heinrichs/Ellenberger , BGB, 67 Aufl., § 126 Rdn. 11).

Es lag auch kein relevanter Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch seitens der Beklagten vor, indem sie bezüglich der Antragsgegner zu 2) und 6) keine Ausnahme machte. Denn abgesehen von den Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen, für die bereits das Gesetz gemäß § 135 AktG Sonderregelungen vorsieht, behandelte die Beklagte in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktionäre gleich. Eine Abweichung im Einzelfall der Antragsgegner zu 2) und 6) von der sonst geübten Praxis hätte eine Ungleichbehandlung einzelner Aktionäre bedeutet, zu welcher die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet war. ..''

Auf diese Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, sind nicht vorgetragen.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin zu 5) in ihrer Berufungsbegründung vom 27.11.2008, S. 2 (Bl. 418 d.A.) rügt, dass sich das Landgericht mit der Frage eines Stimmverbotes zu Lasten der Hauptaktionärin der Beklagten sowie deren Anmeldung zur Hauptversammlung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Denn die Beklagte hat in den Anlagen B 15 und B 16 (Sonderband) das Anmeldeverzeichnis, welches unter Nr. 123 die Hauptaktionärin enthält, ebenso vorgelegt wie eine Bestätigung der Z-Bank vom 19.11.2007. Soweit der Kläger zu 5) rügt, dass in dem angefochtenen Urteil €die Frage der Adressierung€ nicht problematisiert worden sei, so hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 30.4.2009, S. 25/26 (Bl. 470/471 d.A.) dargelegt, dass es sich bei der Empfängerin A um das für die Hauptversammlung beauftragte Dienstleistungsunternehmen gehandelt habe. Hierauf hat der Kläger zu 5) nicht mehr erwidert.

Ihren Anteilsbesitz von über 95 % (insgesamt einschließlich vorzunehmender Zurechnungen 98,59 %) hat die Beklagte bereits erstinstanzlich mit den Anlagen B 4 bis B 7 (Sonderband) belegt. Gleiches gilt bezüglich der entsprechenden Meldungen nach § 21 Abs. 1 WPHG (Anlage B 10 bis B 14, Sonderband). Das pauschale Bestreiten ohne irgendeine Angabe der möglichen Fehler seitens des Klägers zu 5) reicht deshalb nicht aus.

5. Nach alledem sind die angefochtenen Beschlüsse der streitgegenständlichen Hauptversammlung weder nichtig noch anfechtbar. Die Berufungen waren daher zurückzuweisen.

Eine Verbindung mit dem bei dem Senat anhängigen Verfahren 5 U 65/07 kommt nicht in Betracht, da das vorliegende Verfahren entscheidungsreif ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 147 Rn. 5). Sie widerspräche auch der Prozessökonomie, da ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung das Verfahren verzögerte. Aus diesem Grund rechtfertigt auch das Vorbringen des Klägers zu 3) in seinem Schriftsatz vom 26.10.2009 (Bl. 516 ff. d.A.) eine Verbindung nicht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei dem Streithelfer zu 7) gem. § 69 ZPO um einen streitgenössischen Nebenintervenienten handelt, ist er gem. §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls zur anteiligen Tragung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten verpflichtet (BGH, Beschluss vom 18.6.2007, II ZB 23/06, Leitsatz).

Die die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 17.11.2009
Az: 5 U 116/08


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