Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 25. Januar 2007
Aktenzeichen: 8 O 93/06

(LG Arnsberg: Urteil v. 25.01.2007, Az.: 8 O 93/06)

Tenor

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Vorsitzenden auf die

mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2006

für R e c h t erkannt :

Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzwei-se Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für den Stollen der ehemaligen Schiefergrube „Y“ zu werben:

1.

mit der Bezeichnung

„Heilstollen“,

2.

mit den Heilanzeigen:

„Heilanzeigen

Die lufthygienischen und klimatischen Bedingungen im Heilstollen begründen die medizinische Heilanzeige „Atemwege“. Hierzu zählen die akuten obstruktiven Atem-wegserkrankungen ( Asthma bronchiale ) und die chronisch obstruktiven Lungener-krankungen ( COPD).

- Asthma bronchiale

hierzu zählen:

- allergisches Asthma bronchiale ( mit Heuschnupfen ),

- infektbedingtes Asthma bronchiale,

- postinfektiöse Reizzustände der oberen Atemwege ( einschließlich Keuchhus-ten bei Kindern );

- chronisch obstruktive Lungenerkrankungen ( COPD )

hierzu zählen:

- chronische Bronchitis ( mit Entzündungen der Nasennebenhöhlen ),

- Lungenemphysem“,

3.

mit folgenden Angaben:

3.1.

„Die Heilmethode ist in ihrer Wirkungsweise als untertage

Klimatherapie anerkannt und in medizinischen Kreisen unter

dem Begriff Speläotherapie weithin geläufig“,

3.2.

„Hierzu herrschen hervorragende Bedingungen zur Heilung....

von asthmatischen Krankheiten vor“,

3.3.

„Der Y Heilstollen ist anerkannt im Sinne der Qualitätsstandards

für Speläotherapieeinrichtungen“,

3.4.

„... ist die Höhlen-Therapie als Kur bei Asthma, Bronchitis und

Hauterkrankungen allgemein anerkannt.

So wurde 1998 in Z der Y-Heilstollen entsprechend

ausgebaut und für verschiedene Therapieformen im Bereich der

Atemwegserkrankungen und Allergien sowie für Neurodermitis

Behandlungen eingerichtet“,

3.5.

„Das neueste Gesundheitshighlight ist der im Februar 2005 eröffnete

Y-Heilstollen, der aufgrund seiner speläotherapeutischen

Eigenschaften von Personen mit Atemwegserkrankungen und Allergien

aufgesucht wird“.,

3.6.

„Die heilende Wirkung des Y-Heilstollens“,

3.7.

„Der untertage Klimatherapie kommt somit als Heilmethode

eine hohe therapeutische Bedeutung zu.“,

3.8.

„der Y-Heilstollen ... Speliäotherapie ist der Fachausdruck für die

Höhlentherapie, Ihre positive Wirkung ist durhc eine Studie der Universität

Ulm belegt, sagt H, Geschäftsführer der Y-

Heilstollen-GmbH“,

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155 ). Nach seiner Satzung hat er auf die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten. Er hat bundesweit eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die die verschiedensten Waren und Leistungen gewerblich anbieten. Dazu gehören u.a. je vier Kliniken und Kurkliniken, 65 Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, der Hamburger Apothekerverein e. V. und die Ärztekammer Hamburg. Wegen der näheren Einzelheiten zu den Mitgliedern des Klägers wird auf die dazu mit Schriftsatz vom 27.10.06 vorgelegten Anlagen K 8 und K 9 Bezug genommen ( Anlageheft I 2, 1 ff. ).

Die Beklagte betreibt seit dem 01. März 2005 den ehemaligen Schieferstollen Y in Z unter der Bezeichnung "Y Heilstollen" für Therapiezwecke. Sie ist Mitglied des Deutschen Speläotherapieverbandes ( im Weiteren Verband ). Der Verband hatte zuvor den Therapiebetrieb nach seinen Qualitätsstandards als Heilstollen anerkannt. Dafür war jeweils ein "Prüfbericht" des Prof. Dr. K vom "Institut Dr. K, Analytische Chemie, Wasser, Boden, Luft, Abfall, Altlasten, Klärschlamm, Dioxin, Asbest" aus Tübingen vom 31.07.1998 und 04.07.05 vorgelegt worden. Mit dem ersten Prüfbericht "sollte die Eignung des Stollens hinsichtlich therapeutischer Nutzung bzw. Behandlung atemwegserkrankter Patienten nach der so genannten Speläotherapie erörtert werden". In der "abschließenden Bemerkung" des Berichtes heißt es:

Die im untersuchten Stollen-Therapiebereich ermittelten Immissions- konzentrationen der unter Punkt 5 genannten Komponenten können durchweg als sehr niedrig bezeichnet werden. Hieraus lässt sich ableiten, dass der untersuchte Bereich ein sehr reines Luftkolloid aufweist.

Aus bioklimatischer und medizinscher Sicht vereint dieser Stollenbereich einige Vorzüge, wie sie in Kurorten zur Behandlung atemwegserkrankter Patienten der einzelnen beschriebenen Klimazonen angetroffen werden.

Sollte der Stollenbereich unter Belastung durch Patienten einen genügend großen "Selbstreinigungseffekt" aufweisen, so erscheint eine Eignung des Stollens zur Therapie atemwegserkrankter Menschen gegeben.

Der zweite Prüfbericht betrifft

"die Durchführung von Immissionsmessungen zur Ermittlung der Gehalte an PM10-/PM2,5-Stäuben im

Y-Heilstollen"

Am Ende des Berichtes heißt es unter "Betrachtung der Untersuchungsergebnisse" "Vergleicht man die im Rahmen des verkürzten Untersuchungs- programms im Heilstollen ermittelten Gehalte an Fein- und Grobstäubchen mit den in den Qualitätsstandards für Speläotherapie- einrichtungen ( Stand 24.04.2004 ) festgelegten diesbezüglichen Richtwerten, so gilt eine Einhaltung der Richtwerte als wahrscheinlich."

Wegen des Inhalts der Berichte im Einzelnen wird auf diese Bezug genommen ( Anlage K 4, Anlageheft I 1, 303 ff. ).

Der Verband wurde ausweislich der mit der Anlage K 4 überreichten Verbandszeitschrift 1990 gegründet und hat 12 Mitglieder, die an folgenden Orten Höhlen bzw. Stollen zur Therapiezwecken betreiben: Aalen, Bad Fredeburg, Bad Grund, Bodenmais, Ehrenfriedersdorf, Ennepetal, Münstertal, Neubulach, Pottenstein, Saalfeld und Schmiedefeld. In dem Begrüßungstext der Verbandszeitschrift heißt es u.a.: "Sie ( Anmerkung: die Mitglieder ) wollen die Anerkennung der Speläotherapie als Heilmittel erreichen, die medizinische Forschung betreiben und dafür sorgen, dass das natürliche Heilmittel ( Anmerkung, Höhle/Stollen ) Patienten mit Atemwegserkrankungen in bestmöglichster Weise zur Verfügung gestellt wird. Dazu wurden Qualitätstandards für Heilstollen beschlossen, die klimatische Untersuchungen und den Nachweis der Wirksamkeit der Stollenluft zum Inhalt haben".

Der Deutsche Heilbäderverband e.V. und der Deutsche Tourismusverband e.V. geben seit vielen Jahren die "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen" ( im Weiteren Begriffsbestimmungen ) heraus. Diese Begriffsbestimmungen sind in die Kurortgesetze der Bundesländer Baden-Württemberg und Niedersachsen eingeflossen. In Nordrhein-Westfalen wird an einem solchen Gesetz gearbeitet. Die Qualitätsanforderungen des Verbandes sind bei der in die Begriffsbestimmungen eingeführten Bezeichnung "Heilstollen Kurbetrieb" berücksichtigt worden.

Die Beklagte bewirbt ihren Stollen im Internet mit der Bezeichnung "Heilstollen" und den folgenden "Heilanzeigen":

"Heilanzeigen Die lufthygienischen und klimatischen Bedingungen im Heilstollen begründen die medizinische Heilanzeige "Atemwege". Hierzu zählen die akuten obstruktiven Atemwegserkrankungen ( Asthma bronchiale ) und die chronischobstruktiven Lungenerkrankungen ( COPD).

- Asthma bronchiale hierzu zählen:

allergisches Asthma bronchiale ( mit Heuschnupfen ), infektbedingtes Asthma bronchiale, postinfektiöse Reizzustände der oberen Atemwege ( einschließlich Keuchhusten bei Kindern ); chronisch obstruktive Lungenerkrankungen ( COPD ) hierzu zählen: chronische Bronchitis ( mit Entzündungen der Nasennebenhöhlen ), Lungenemphysem".

Die Beklagte bewirbt ihren Stollen weiter mit ergänzenden Angaben in dieser Richtung wie unter Ziff. 3.1 - 3.8 des Klageantrags aufgeführt.

Die Klägerin beanstandet die Werbung der Beklagten für ihren Stollen als nach dem Heilmittelwerbegesetz ( HWG ) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) unlauter, weil die Beklagte damit gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen für den Aufenthalt in ihrem Stollen eine heilende Wirkung in Anspruch nehme, ohne dass das medizinisch unstreitig oder wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das sei irreführend.

Der Kläger meint, er sei als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG aktiv legitimiert von der Beklagten die Unterlassung unlauterer Werbung zu verlangen. Er macht dafür mit näheren Ausführungen insbesondere geltend, ihm gehörten mit den in der Anlage K 8 gelisteten Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren und Dienstleistungen vertrieben, die der von der Beklagten angebotenen Heilbehandlung vergleichbar oder verwandt seien. Das geschehe auch auf demselben räumlichen Markt, auf dem die Beklagte agiere. Zu seinen Mitgliedern gehörten 65 Hersteller und Vertreiber von pharmazeutischen Produkten. Die Heilbehandlung mit solchen Produkten und die mit dem Besuch eines Heilstollens dienten jeweils der Heilung des Patienten. Dazu komme, dass die Wahl der einen oder anderen Behandlungsmethode den Umsatz des jeweiligen anderen Anbieters, hier den seiner erwähnten Mitglieder, beeinträchtigen könne. Insoweit sei auch nach der Novellierung des UWG für § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG weiterhin nur ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis notwendig. Dass die Hersteller und Vertreiber Pharmazieprodukten auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig seien, folge schon daraus, dass jedes ihrer Arzeimittel bundesweit bei jeder Apotheke bezogen werden könne.

Der Kläger meint, er könne von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen, weil sie irreführend sei. Sie wecke einerseits mit der Bezeichnung "Heilstollen", den "Heilanzeigen" und den weiteren Angaben bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung, dass der Aufenthalt in dem Stollen der Beklagten die in der Werbung erwähnten Krankheiten heilen könne, andererseits sei diese Wirkweise des Stollens der Beklagten wissenschaftlich nicht gesichert. Bei der Gesundheitswerbung müssten strenge Maßstäbe an die Richtigkeit der jeweiligen Werbeaussagen angelegt werden. Maßstab sei der jeweilige Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das bedeute, es komme für die heilende Wirkung eines Stollens und deren Nachweis auf den jeweiligen Stollen, hier den der Beklagten, an. Dass der Stollen der Beklagten wissenschaftlich gesichert die beworbene heilende Wirkung habe, lasse sich nicht hinreichend zuverlässig daraus ableiten, dass die Speläotherapie grundsätzlich als Heilverfahren anerkannt sei und dass es Höhlen und Stollen mit der beworbenen Wirkweise gäbe. Für die heilende Wirkung ihres Stollens habe die Beklagte nur die Prüfberichte des Instituts Dr. K vorgelegt. Sie beträfen Luftanalysen und sagten zu der therapeutischen Wirkung der ermittelten Luftverhältnisse im Stollen der Beklagten nichts Zuverlässiges aus. Gleiches gelte für das Gerät zur Bestimmung des Lungenfunktionswertes FEV1, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag seit fünf Jahren den Besuchern des Stollens zur freiwilligen Teilnahme an einer Erhebung über die Auswirkungen ihres Aufenthaltes in dem Stollen zur Verfügung stelle. Abgesehen davon dass die Teilnahme der Besucher freiwillig sei und auch eine Kontrollgruppe fehle besagten die mit dem Gerät festgestellten Werte schon deshalb nichts endgültiges, weil es sich dabei lediglich um Kofaktoren für eine Gesamtbeurteilung handele.

Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Stollen der ehemaligen Schiefergrube "Y" zu werben:

1. mit der Bezeichnung

"Heilstollen",

2. mit den Heilanzeigen: "Heilanzeigen Die lufthygienischen und klimatischen Bedingungen im Heilstollen begründen die medizinische Heilanzeige "Atemwege". Hierzu zählen die akuten obstruktiven Atemwegserkrankungen ( Asthma bronchiale ) und die chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen ( COPD). - Asthma bronchiale

hierzu zählen:

allergisches Asthma bronchiale ( mit Heuschnupfen ), infektbedingtes Asthma bronchiale, postinfektiöse Reizzustände der oberen Atemwege ( einschließlich Keuchhusten bei Kindern ); chronisch obstruktive Lungenerkrankungen ( COPD ) hierzu zählen: chronische Bronchitis ( mit Entzündungen der Nasennebenhöhlen ), Lungenemphysem",

3. mit folgenden Angaben:

3.1. "Die Heilmethode ist in ihrer Wirkungsweise als untertage Klimatherapie anerkannt und in medizinischen Kreisen unter dem Begriff Speläotherapie weithin geläufig",

3.2. "Hierzu herrschen hervorragende Bedingungen zur Heilung.... von asthmatischen Krankheiten vor",

3.3. "Der Y Heilstollen ist anerkannt im Sinne der Qualitätsstandards für Speläotherapieeinrichtungen",

3.4. "... ist die Höhlen-Therapie als Kur bei Asthma, Bronchitis und Hauterkrankungen allgemein anerkannt. So wurde 1998 in der Y-Heilstollen entsprechend ausgebaut und für verschiedene Therapieformen im Bereich der Atemwegserkrankungen und Allergien sowie für Neurodermitis Behandlungen eingerichtet",

3.5. "Das neueste Gesundheitshighlight ist der im Februar 2005 eröffnete Y-Heilstollen, der aufgrund seiner speläotherapeutischen Eigenschaften von Personen mit Atemwegserkrankungen und Allergien aufgesucht wird".,

3.6. "Die heilende Wirkung des Y-Heilstollens",

3.7. "Der untertage Klimatherapie kommt somit als Heilmethode eine hohe therapeutische Bedeutung zu.",

3.8. "der Y-Heilstollen ... Speliäotherapie ist der Fachausdruck für die Höhlentherapie, Ihre positive Wirkung ist durhc eine Studie der Universität Ulm belegt, sagt Georg Guntermann, Geschäftsführer der Y- Heilstollen-GmbH",

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint mit näheren Ausführungen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert sie wettbewerblich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. So seien insbesondere die Mitglieder des Klägers nicht auf demselben räumlichen Markt wie sie, die Beklagte, tätig. Sie spreche mit ihrer Leistung nur einen engen räumlichen Einzugsbereich an. Ihre Dienstleistung sei an ihren Stollen gebunden. Dazu komme, dass die übrigen Mitglieder des Verbandes die anderen Regionen Deutschlands abdeckten.

Die Beklagte macht jeweils mit näheren Ausführungen dafür, dass die von ihr in ihrer Werbung in Anspruch genommene Heilwirkung ihres Stollens wissenschaftlich gesichert sei, geltend: Die Speläotherapie sei als Heilmittel bei den in der Werbung genannten Krankheiten der Atemwege und Haut sowie Allergien wissenschaftlich anerkannt. Der Verband habe dafür entsprechende Qualitätsstandards für Heil- höhlenstollen aufgestellt. Die von dem Verband in Auftrag gegebene Untersuchung des Herrn Prof. Dr. u der Universitätsklinik und Poliklinik für Kinder und Jugendmedizin in Ulm eines nach den Qualitätsstandards des Verbandes geprüften Heilstollens habe ergeben, dass sich nach dem Aufenthalt der Probanden darin deren Lungenfunktionen signifikant verbessert hätten. Die von dem Verband aufgestellten Qualitätsstandards hätten auch dadurch allgemeine Anerkennung gefunden, dass sie in die Begriffsbestimmungen und über diese in die entsprechenden Kurortgesetze der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen Eingang gefunden hätten. Bei der anstehenden Novellierung des entsprechenden Gesetzes in NRW sei Entsprechendes zu erwarten. Die Speläotherapie sei weiter auch deshalb anerkannt, weil ihre kurmäßige Anwendung in § 23 Abs. 2 SBG V und der "Heilstollen- Kurbetrieb" auch redaktionell in die Kurdefinition des Kurarztvertrages aufgenommen worden seien. Ihr Stollen genüge den Anforderungen des Verbandes. Die entsprechende Luftqualität sei durch die Prüfberichte des Instituts Dr. Kr belegt. Sie, die Beklagte, setze außerdem seit fünf Jahren in ihrem Stollen zur Überprüfung der Verbesserung des Lungenfunktionswertes FEV 1 ein entsprechendes Gerät ein. Das Gerät habe bei den Besuchern ihres Stollens, die es benutzten, eine deutliche Verbesserung des Lungenfunktionswertes gezeigt. Schließlich sei die Bezeichnung Heilstollen im Rahmen der Eröffnung des Stollenbetriebes im März 2005 auch von den örtlichen Aufsichtsbehörden nach Einsicht in die Unterlagen und Besichtigung des Betriebes akzeptiert worden.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbung für den ehemaligen Schieferstollen Y gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 3 Nr. 1 HWG bzw. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen Irreführung verlangen.

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert die Beklagte wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel, die wettbewerblichen Interessen seiner zahlreichen Mitglieder an lauterem Wettbewerb zu fördern. Ein erheblicher Teil seiner Mitglieder bietet auch Waren und Dienstleistungen an, die der Heilbehandlung gegen Atemwegs- und Hauterkrankungen sowie Allergien zumindest verwandt sind, die die Beklagte mit dem Aufenthalt in ihrem Stollen anbietet. Die Mitgliedskliniken und Mitglieder der Hamburger Ärzte- und Apothekervereinigungen, die Mitglieder des Klägers sind, insbesondere aber die ihm angehörenden 65 Betriebe aus dem pharmazeutischen Bereich decken zumindest teilweise mit ihren Dienstleistungen bzw. Arzneimitteln auch die Krankheiten ab, gegen die der Aufenthalt im Stollen der Beklagten heilend helfen soll. Das folgt für das Gericht schon daraus, dass es sich bei diesen Krankheiten um solche handelt, die allgemein verbreitet sind und die deshalb überall von Kliniken, Ärzten, Apotheken und Pharmaziebetrieben mit ihren Mitteln bekämpft werden. Dazu kommt, dass im vorliegenden Zusammenhang kein Unterschied zwischen Heilmitteln im Sinne von Arzneimitteln oder Heilbehandlungsmaßnahmen zu machen ist ( BGH, WRP 2000, 389 ff. ). Die erwähnten Mitglieder des Klägers sind auch auf dem selben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Die pharmazeutischen Mitglieder sind deutschlandweit tätig. Bei den Kliniken, insbesondere den Kurkliniken muss ebenfalls von einem weiten Einzugsbereich ausgegangen werden. Die Mitglieder der Hamburgischen Ärzte- und Apothekervereinigungen betreuen ein erhebliches Kundenvolumen im norddeutschen Bereich. Die Beklagte bewirbt ihren Stollen - Internet weit - in all diesen Bereichen. Das Gericht vermag ihr auch nicht darin zu folgen, dass ihr tatsächlicher Einzugsbereich nur eng regional begrenzt sei, weil ihre Leistung einerseits naturgemäß standortgebunden sei, andererseits andere Mitglieder des Verbandes andernorts ihr, der Beklagten, Angebot abdeckten. Dagegen spricht schon, dass das Angebot der Mitglieder des Verbandes Deutschland nicht gleichmäßig flächig abdeckt. Im gesamten norddeutschen Raum ist keines der Mitglieder des Verbandes ansässig. Die Beklagte und das Mitglied in Ennepetal bei Hagen in Westfalen sind die ersten Mitglieder des Verbandes in Nord-Süd-Richtung. Die überwiegende Zahl der Mitglieder befindet sich in Süddeutschland. Dazu kommt, dass die Beklagte sich in ihrer Werbung für ihren Stollen auch ausdrücklich auf das Sauerland als Tourismusregion bezieht und so zumindest den gesamten norddeutschen und mittleren Raum bewirbt. Für den an dem Heilangebot der Beklagten Interessierten aus Norddeutschland bieten die Beklagte und das Mitglied des Verbandes in Ennepetal die nächste Möglichkeit zur Speläotherapie. Dabei dürfte die Beklagte, wenn man die Einbeziehung der touristischen Reize des Sauerlandes in ihre Werbung mit berücksichtigt sogar die erste Adresse für Interessierte sein.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch materiell die Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen. Die Werbung ist irreführend. Sie genügt nicht den strengen Anforderungen, die bei gesundheitsbezogener Werbung wegen der Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit und der Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen an deren Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gestellt werden müssen. Danach ist eine gesundheitsbezogene Werbeaussage nicht erst irreführend, wenn sie unrichtig ist, sondern schon dann, wenn sie wissenschaftlich nicht gesichert ist oder wenn der Werbende diese Absicherung nicht dartun kann ( Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23 Aufl., § 5, 4.176 f. ). Die Werbung der Beklagten betrifft ihren Stollen. Das gilt auch, soweit sie dabei in den weiteren Angaben lt. 3.1 - 3.8 des Klageantrags die Speläotherapie, den Verband und dessen Standards anspricht. Die Beklagte bewirbt insgesamt mit den beanstandeten Werbeaussagen den Aufenhalt in ihrem Stollen damit, dass dieser heilende Wirkung bei Atemwegs- und Hauterkrankungen und Allergien habe. So wird die Werbung jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten, die von solchen Krankheiten unmittelbar oder mittelbar betroffen sind und sich davon für sich oder andere Heilung erhoffen, verstanden. Die Beklagte muss danach dartun, dass diese Wirkweise des Stollen Y wissenschaftlich gesichert ist. Da ergibt ihr Vortrag nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Die von ihr zum Beleg der beworbenen Wirkweise ihres Stollens konkret geltend gemachten unmittelbaren Erhebungen, die Prüfberichte des Instituts Dr. K und der Einsatz eines Gerätes zur Bestimmung des FEV1-Wertes der Lungenfunktion der Besucher ihres Stollens reichen nicht aus, die beworbene Heilwirkung bei Atemwegs- und Hautkrankheiten und Allergien wissenschaftlich gesichert zu belegen. Die Prüfberichte befassen sich nur mit der Luftqualität in dem Stollen und da vorrangig mit der Staubbelastung und nicht damit, ob und wie die festgestellten Luftverhältnisse auf Atemwegs- und Hauterkrankungen sowie Allergien wirken. Das Institut Dr. K nimmt insoweit auch gar keine sachverständige Kompetenz für sich in Anspruch. Laut Kopfzeile der Prüfberichte befasst es sich mit "Analytischer Chemie, Wasser, Boden, Luft, Abfall, Altlasten, Klärschlämmen, Dioxin, Asbest". Dass das Gerät für die Feststellung des FEV1-Wertes eine erhebliche Verbesserung dieses für die Lungenfunktion wesentlichen Wertes bei den Benutzern des Stollen der Beklagten ergeben habe, vermag auch noch keinen zuverlässigen wissenschaftlichen Beleg für die heilende Wirkweise des Stollens der Beklagten zu ergeben. Dagegen spricht schon, dass die Feststellungen an einem grundlegenden methodischen Mangel leiden. Sie beruhen nicht auf einer kontrollierten Untersuchung der Besucher oder repräsentativer Gruppen von ihnen, sondern darauf, dass die Besucher die Möglichkeit haben das Gerät freiwillig, mit allen sich daraus ergebenden Umwägbarkeiten, zu benutzen. Dazu kommt, dass der FEV1-Wert nur ein Parameter für die Beurteilung der Frage ist, ob der Stollen der Beklagten gegen die fraglichen Krankheiten heilend wirkt. Damit kann den mit dem Gerät festgestellten Werten schon von daher nichts abschließend wissenschaftlich Sicheres entnommen werden.

Die Beklagte kann den erforderlichen Beleg für die Wirksweise ihres Stollens auch nicht mittelbar daraus ableiten, dass die Speläotherapie anerkannt sei, dass der Verband den Stollen Y als Heilstollen anerkannt habe und dass die Qualitätstandards des Verbandes in die Begriffsbestimmungen und weiter in Kurortgesetze Eingang gefunden haben. Das alles mag zwar in einem gewissen Zusammenhang mit der strittigen Werbebehauptung der Beklagten stehen, ergibt aber noch keinen wissenschaftlich gesicherten Beleg dafür, dass der Aufenthalt in dem Stollen Y Atemwegs- und Hautkrankheiten sowie Allergien heilt. Das Gericht vermag schließlich auch der von der Beklagten für ihre Werbung angeführten Untersuchung des Prof. Dr. Leichsenring bei kranken Kindern in den Stollen Aalen und Neubulach sowie der Höhle Pottenstein keinen sicheren Beleg für ihre Aussage zu ihrem Stollen zu entnehmen. Das gilt unabhängig davon, wieweit die Untersuchung wegen der beschränkten Zahl und des jugendlichen Alters der Probanden und der kurzen Dauer ihrer Durchführung überhaupt sichere Aussagen zulässt, schon deshalb, weil die Ergebnisse der Untersuchung nicht ohne weiteres auf den Stollen der Beklagten übertragen werden können. Die insoweit maßgeblichen Verhältnisse in Stollen und Höhlen sind nicht gleich. Daran anknüpfende therapeutische Aussagen können deshalb auch nicht ohne weiteres von dem einen auf den anderen Fall übertragen werden. Es bedarf vielmehr einer genauen Untersuchung und sicheren Feststellung der therapeutischen Wirkung des jeweiligen mit Heilung werbenden Stollens zum Zeitpunkt der Bewerbung. Daran fehlt es.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 25.01.2007
Az: 8 O 93/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ff3fd31be346/LG-Arnsberg_Urteil_vom_25-Januar-2007_Az_8-O-93-06




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