Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2008
Aktenzeichen: 8 W (pat) 327/06

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2008, Az.: 8 W (pat) 327/06)

Tenor

Das Patent wird mit den am 23. Januar 2007 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie mit der Beschreibung und 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, jeweils wie Patentschrift, beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 103 58 929, dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 23. Februar 2006 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht.

a) Die am 23. Januar 2007 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sind zulässig.

Der geltende Patenanspruch 1 ist, gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1, folgendermaßen geändert worden:

Auf Seite 8, Zeile 10 der Patentschrift wurden nach den Wort "Angussdüsen" "für den Kunststoff" eingefügt; in Zeile 12 nach "positioniert" wurde "und jeweils mit einem absperrbaren Ventiltrichter versehen" eingefügt; auf Seite 8, Zeile 13, sowie auf Seite 9, Zeile 2 - wurde der Begriff "Anschlusselemente" durch "Fluidanschlusselemente" ersetzt.

Die Einfügung, dass Kunststoff durch die Angussdüsen eingeleitet wird, ergibt sich aus der Streitpatentschrift, Absatz [0046]. Das Merkmal, dass die Angussdüsen jeweils mit einem absperrbaren Ventiltrichter versehen sind, ist in Absatz [0043] offenbart. Die Einfügung des Begriffs "Fluid" bei den Anschlusselementen (111, 112, 113, 114) ergibt sich aus der vorletzten Zeile des erteilten Patentanspruchs.

Die geltende Patentanspruch geht auch nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 9.

b) Die Einsprechende hatte ihren Einspruch u. a. damit begründet, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 durch die offenkundige Vorbenutzung gemäß den Anlagen 5a bis 5d des Einspruchsschriftsatzes neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwirkungspflicht entzogen, so dass sich der Senat außer Stande sieht, die im Einspruchsschriftsatz behaupteten Angaben zu überprüfen.

Auch der weitere sich im Verfahren befindende druckschriftliche Stand der Technik legt nach Überprüfung durch den Senat den Patentgegenstand nicht nahe.

Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.

Dehne Dr. Huber Pagenberg Kuhn Hu






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2008
Az: 8 W (pat) 327/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f1519d9df2ff/BPatG_Beschluss_vom_14-Februar-2008_Az_8-W-pat-327-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share