Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 64/05

(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 64/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht S. und dem Landgericht B. , seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor.

Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf die Anordnung der Zwangsversteigerung für das Einfamilienhaus des Antragstellers und seiner Ehefrau in Baddeckenstedt verwiesen. Sie erfolgte, nachdem die S. -BANK dinglich abgesicherte Kredite am 10. Oktober 2001 gekündigt hatte. Die Darlehen, für die Grundschulden in Höhe von 460.000 € (in der Widerrufsverfügung mit 470.000 € angegeben) eingetragen waren, valutierten am 31.Dezember 2002 noch mit 237.397,67 €. Außerdem bediente der Antragsteller insoweit noch ein Bauspardarlehen bei der L. , das zum 31. Dezember 2002 sich noch auf 17.075,86 € belief. Der Antragsteller hatte bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegeben, dass er das Einfamilienhaus zum Verkauf anbiete und der Makler einen Preis von 265.000 € angesetzt habe. Dass dieser Preis - ebenso wie das im September 2003 eingeholte Wertgutachten - nicht den Marktverhältnissen entsprach, hat jedoch die weitere Entwicklung gezeigt. Dem Antragsteller ist es in den folgenden zwei Jahren nicht gelungen, das Grundstück zu veräußern. In der nach Angaben der Antragsgegnerin im Juli 2005 erfolgten Zwangsversteigerung ist ein Versteigerungserlös von 150.000 € erzielt worden. Dies lässt den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein den Darlehensverbindlichkeiten entsprechender Vermögenswert nicht gegeben war.

Der Antragsteller verfügte auch nicht über andere Vermögenswerte, die er zur Tilgung der Kredite einsetzen konnte. Zwar ist er mit seiner Ehefrau Eigentümer des Wohnungseigentums in S. . In diesen Räumen betreibt er mit seiner Ehefrau die Kanzlei. Auch insoweit bestanden aber am 31. Dezember 2002 dinglich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten von ca. 290.000 DM. Auch wenn der Antragsteller diese Immobilie für einen Kaufpreis von 240.000 DM erworben und für einen Ausbau weitere 160.000 DM aufgewendet hatte, war es angesichts der Marktsituation nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Kaufpreis hätte erzielen können, der es ihm erlaubte, diese Verbindlichkeiten und die S. -BANK-Darlehen zu tilgen. Zudem hatte er einen ihm von der S. -BANK eingeräumten Dispositionskredit von 30.000 DM zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um 9.000 DM überschritten. Er war nicht in der Lage, diesen Betrag auszugleichen. Allerdings hatte er insoweit eine zwischenzeitlich von der S. -Bank verwertete Lebensversicherung sicherungshalber abgetreten, deren Rückkaufswert erheblich höher war. Da die S. -BANK ersichtlich nicht verhandlungsbereit war, waren z. B. Kontenpfändungen nicht auszuschließen.

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Der Antragsteller war nach eigenen Angaben nicht in der Lage, einen Teilbetrag von 2.500 € zu zahlen, den die S. -Bank zu vollstrecken versucht. Eine Umschuldung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Nunmehr ist durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 13. März 2006 auch über das Wohnungseigentum in S. die Zwangsversteigerung angeordnet worden.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 8/03 -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 64/05


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