Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/10

(BGH: Beschluss v. 28.03.2011, Az.: AnwZ (B) 39/10)

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller ist seit April 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 1. März 2011 eingelegte Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" nicht statthaft, denn für einen solchen Rechtsbehelf ist neben der hier durch § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. eröffneten Möglichkeit der Anhörungsrüge kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 82/07, juris Rn. 4). Die Verfassungswidrigkeit der letztinstanzlichen Entscheidung des Senats kann im Übrigen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Ob der Rechtsbehelf als Gegenvorstellung statthaft ist, kann dahinstehen; er ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 AGH 12/09 -






BGH:
Beschluss v. 28.03.2011
Az: AnwZ (B) 39/10


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