Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 20. Januar 2012
Aktenzeichen: 1 AGH 56/11

(OLG Hamm: Urteil v. 20.01.2012, Az.: 1 AGH 56/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 14.07.1999 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

Mit Schreiben vom 17.05.2011 (BI. 1 BA) beantragte der Kläger bei der Beklag­ten die Gestattung des Führens der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht". Neben einer Bescheinigung der Steuer- und Wirtschafts-Akademie GmbH vom 18.07.2005 über die erfolgreiche Teilnahme an dem „anwaltsspezifischen Kurs Arbeitsrecht" im Zeitraum 18.04. bis 25.05.2005 und drei bestandenen Klausu­ren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 5 Zeitstunden legte der Kläger Be­scheinigungen über Fortbildungen an Seminaren in den Jahren 2006 bis 2010 vor. Zugleich überreichte er eine FaIlliste (BI. 72 BA) betreffend den Zeitraum vom 04.02.2008 bis zum 04.02.2011, die insgesamt 119 FäIle umfasste. Davon hatte der Kläger 14 der Vorgänge dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO (BI. 72 bis 78 BA) und 105 Vorgänge dem Bereich des § 10 Nr. 1 FAO (BI. 78 bis 118 BA) zugeordnet.

Mit einem Schreiben, das dem Kläger am 14.06.2011 zuging (BI. 127 BA), wies der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses darauf hin, dass die Liste nicht überprüfbar sei, weil die Namen der Parteien fehlten; gleichzeitig bat er um kurze Markierung derjenigen FäIle, die der Kläger dem kollektivrechtlichen Arbeitsrecht zuordnen wolle. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (BI. 128 BA) bat der Kläger um Mitteilung, ob die Ergänzung der Liste um die Namen der Par­teien tatsächlich unerlässlich sei und wies darauf hin, dass die dem kollektiv‑rechtlichen Arbeitsrecht zugeordneten Fälle der Fallliste vorangestellt seien. Mit Schreiben vom 17.06.2011 (BI. 129 BA) äußerte der Berichterstatter des Vor­prüfungsausschusses sodann die Bitte um Vorlage von ihm bezeichneter Ar­beitsproben von 44 Fällen, der der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2011 nach­kam (BI. 131 BA).

Mit Schreiben vom 19.07.2011 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit (BI. 132 BA), dass „nur ca. 92 Fälle" anerkannt werden könnten. Fälle, deren Bear­beitung bis zum 16.05.2008 abgeschlossen worden sei, könnten nicht berück­sichtigt werden. „Eine Reihe weiterer Akten", die beim Kläger unter der gleichen Proz.Reg.Nr. geheftet worden seien, könnten nicht als neuer Fall bewertet wer­den. Es bäte sich deshalb an zu prüfen, ob weitere neue Akten bis zum 17.05.2011 angelegt worden wären. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Mög­lichkeit des „Verschiebens" des Dreijahreszeitraums hingewiesen.

Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2011 (Bl. 133 BA) eine Ergänzung seiner Fallliste (BI. 137 bis 152 BA), mittels derer er für den Zeitraum 04.02.2008 bis 22.07.2011 insgesamt 136 Fälle anmelden wolle. Er gehe davon aus, dass der maßgebliche Zeitraum vom 04.02.2008 bis zum 02.02.2011 reiche. Die Vergabe einer identischen Prozessregisternummer sei unerheblich; ferner nahm der Kläger Stellung zu denjenigen Fällen, hinsichtlich derer Arbeitsproben angefordert waren.

Nachdem der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2011 (BI. 146 BA) mitgeteilt hatte, dass durch die Ergän­zung der Liste und die Änderung des Dreijahreszeitraums nunmehr 108 Fälle zu berücksichtigen seien, wobei sich die Zahl der gerichtsförmlichen Verfahren auf 43 belaufe, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2011 (Bl. 147 BA) eine Ergänzung der Fallliste (Bl. 149 BA) (jeweils ein gerichtlicher und au­ßergerichtlicher Fall) und machte geltend, dass ein etwaiges Manko bei den gerichtsförmlichen Verfahren durch ein Mehr an gerichtlichen Verfahren ausge­glichen werde.

Mit Schreiben vom 22.09.2011 (BI. 150) überreichte der Kläger eine weitere Ergänzung seiner FaIlliste (BI. 151 bis 152 BA), wobei er davon ausging, für den Zeitraum vom 04.02.2008 bis zum 22.09.2011 insgesamt 142 FäIle gemel­det zu haben.

Mit Bescheid vom 12.10.2011 (BI. 156 BA) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil maximal 45 seiner FäIle aus den letzten drei Jahren vor der Antragstellung gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren seien. Auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne von der klaren Zahlenvor­gabe des § 10 Nr. 2 FAO nicht abgewichen werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Er rügt, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, ein etwaiges Manko in Bezug auf den Nachweis der praktischen Erfahrungen durch das Führen ei­nes Fachgesprächs zu kompensieren. Ferner sei zu beanstanden, dass die Beklagte es ihm nicht gestattet habe, ein etwaiges Manko an gerichtsförmli­chen Verfahren durch ein mehr an insgesamt festgestellten Fällen auszuglei­chen. Dabei seien auch die aktuellen Entwicklungen auf dem Anwaltsmarkt generell und die jeweiligen Entwicklungen in dem betreffenden Rechtsgebiet zu berücksichtigen. Es sei für einen Anwärter auf den Fachanwaltstitel für Arbeits­recht im Jahr 2010 doppelt so schwierig, die erforderliche Anzahl von 50 ge­richtsförmliche Verfahren zu erlangen, wie für einen Anwärter im Jahr 1999. Es sei damit eine nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung zu solchen Fachanwälten entstanden, die sich in viel früheren Zeiten um eine Qualifikation be­müht haben. Für einen Rechtsanwalt, der in einer Einzelanwaltskanzlei tätig sei, bestehe nicht die Möglichkeit eines „geschickten" Verteilens wie etwa in einer Großkanzlei.

Außerdem sei § 5 Abs. 1 lit c FAO verfassungswidrig, soweit dort die Zahl von 50 gerichtsförmlichen Verfahren gefordert werde. Der Reduzierung von Ge­richtsver­fahren sei durch eine Herabsetzung auf das Erfordernis von 40 Verfah­ren Rechnung zu tragen. Im Übrigen sähe die FAO bei zahlreichen anderen Fachanwaltstiteln im Hinblick auf die gerichtsförmlichen Verfahren wesentlich geringere Anforderungen.

Schließlich rügt der Kläger, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse, welche Fälle seitens des Beklagten entweder gar nicht oder nur mit ei­nem geringeren Faktor anerkannt worden seien. Hierauf habe er einen An­spruch, weil er andernfalls keine Gründe für eine Höhergewichtung vortragen könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Führung der Fachanwaltsbe­zeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu erteilen

2. hilfsweise

die Rückverweisung an die Beklagte zwecks Durchführung eines Fachgesprächs.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Rechtsmäßigkeit ihres Bescheides.

Gründe

Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.10.2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in sei­nen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid den An­trag des Klägers, ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten, abgelehnt.

Denn der Kläger hat den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO nicht nachgewiesen.

Auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nach § 5 c) FAO voraus, dass der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 100 FäIle aus allen in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) und b FAO bestimmten Gebieten und davon mindestens die HäIfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren als Rechtsanwalt persönlich und wei­sungsfrei bearbeitet hat.

I.

Damit ist entgegen der Ansicht des Klägers der Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung maßgebend und nicht etwa ein seitens des Bewerbers frei gewählter Dreijahreszeitraum in der Zeit vor Antragstellung. Mit diesem Erfor­dernis soll sichergestellt werden, dass sich der Rechtsanwalt auch mit seinen praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (BGH BRAK-Mitt. 2005, 187, 188; Vossebürger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 5 FAO Rz 6). Der Nachweiszeitraum liegt somit unmittelbar vor Antragstellung und nicht etwa in einem beliebigen Zeitfenster (Scharmer in Har­tung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 4. Aufl., § 5 FAO Rz 275). Die Festlegung dieses Dreijahreszeitraums ist auch verfassungsgemäß (BGH BRAK-Mitt. 2005, 187, 188).

Da der Antrag des Klägers vom 17.05.2011 am gleichen Tag bei der Beklagten eingegangen ist (BI. 1 BA), erstreckt sich vorliegend der maßgebliche (ursprüngliche) Dreijahreszeitraum auf die Zeit vom 17.05.2008 bis zum 16.05.2011. Hiervon sind Vorprüfungsausschuss und Kammer auch zutreffend ausgegangen.

II.

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er 50 gerichts- oder rechtsformliche Verfahren im Dreijahreszeitraum bearbeitet hat.

1.

Vielmehr hat der Kläger lediglich die Bearbeitung von 40 Fällen innerhalb des Ursprungs-Dreijahreszeitraums (17.05.2008 bis 16.05.2011) nachgewiesen.

a)

Aus der Ursprungs-Fallliste (BI. 72 ff BA) sind folgende Fälle anzuerkennen:

A 1, 2, 3 und 10

B 8, 15, 16, 28, 30, 37, 39, 40, 41, 42, 46, 47, 48, 53, 57, 60, 63, 65, 66, 67, 68,

71, 78, 83, 86, 88, 90, 92, 94, 98, 99, 100, 103 und 105

Das sind in der Summe 38 Fälle.

Aus der Ursprungs-Fallliste (BI. 72 ff BA) konnten folgende Fälle nicht aner­kannt werden:

Fall B 2 (BI. 79 BA): Die Bearbeitung dieses Falles war beendet am 30.01.2008.

Fall B 4 (Bl. 79 BA): Die Bearbeitung dieses Falles war beendet am 13.02.2008

Fall B 5 (BI. 80 BA): Die Bearbeitung dieses Falles war beendet am 22.02.2008

Fall B 89: Hierbei hat es sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, allein um das Streitwertbeschwerdeverfahren zu Fall B 88 gehandelt.

b)

Aus der ergänzenden Fallliste („bis 22.07.2011“)(Bl. 137 BA) sind 2 weitere Fälle bezogen auf den Ursprungs-Dreijahreszeitraum anzuerkennen:

A 16 (BI. 137 BA)

B 106 (BI. 140 BA)

Das sind in der Summe 2 Fälle.

Aus dieser ergänzenden Fallliste („bis 22.07.2011") (Bl. 137 BA) konnten bezo­gen auf den Ursprungs-Dreijahreszeitraum nicht anerkannt werden:

Fall A 20 (BI. 139 BA): Die Bearbeitung ist erst am 04.07.2011 begonnen wor­den.

Fall A 21 (BI. 140 BA): Die Bearbeitung ist erst am 04.07.2011 begonnen wor­den.

c)

Aus der ergänzenden FaIlliste („bis 11.08.2001") (BI. 149 BA) ist bezogen auf den Ursprungs-Dreijahreszeitraum kein weiterer Fall anzuerkennen. Denn die Bearbeitung des FaIles B 116 (BI. 151 BA) ist erst am 27.07.2011 begonnen worden.

d)

Aus der ergänzenden FaIlliste („bis 22.09.2011") (BI. 151 BA) ist bezogen auf den Ursprungs-Dreijahreszeitraum ebenfalls kein weiterer Fall anzuerkennen. Denn die Bearbeitung des Falles B 118 (BI. 151 BA) ist erst am 22.08.2011 begonnen worden.

e)

Für den Ursprungs-Dreijahreszeitraum hat der Kläger damit die Bearbeitung von insgesamt 40 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen.

2.

Insgesamt nachgemeldet (also mit Tätigkeitsbeginn nach Ende des ursprüngli­chen Referenzzeitraums) hat der Kläger 4 gerichts- oder rechtsförmliche Ver­fahren. Wenn der Senat davon ausgeht, dass der Kläger damit jeweils eine neue Antragstellung vor Augen hatte - was als Voraussetzung für die Annahme einer alternativen Antragstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofs (vgl. Urteil vom 11.01.2011 AnwZ (Brfg) 9/11 Tz 7) anzusehen ist -, kommen zu den 40 Fällen die vorstehend unter II 1 b) bis d) bezeichneten 4 weiteren Fälle hinzu, wobei der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass durch die damit verbundene Verschiebung des Beginns des Dreijahreszeitraums auf den 22.09.2008 (= drei Jahre vor Einreichung des Schreibens vom 22.09.2011, Bl. 150 BA) nicht am Beginn des Referenzzeitraums Fälle ent­fallen sind. Denn Letzteres kann offenbleiben, weil sich auch dann allenfalls lediglich 44 Fälle ergeben, also die erforderliche Zahl von 50 Fällen immer noch nicht erreicht wird.

III.

Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung auch nicht die zu geringe Anzahl (44 Fälle von erforderlichen 50 Fällen) von gerichts- und rechtsförmlichen Ver­fahren durch eine höhere Zahl an Fällen insgesamt kompensieren.

Zwar trifft es zu, dass der BGH in seinem seitens des Klägers angeführten Be­schluss NJW 2001, 976, 977 ausgeführt hat, dass im Lichte des Grundrechts bei der Bewertung der von einem Bewerber vorgelegten Nachweise für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen auf seinem Fachgebiet ein umso großzügigerer Maßstab anzulegen ist, je schwieriger es ist, solche prakti­schen Erfahrungen zu sammeln. Dabei hat der BGH darauf verwiesen, dass Fachanwaltsbewerber für das Arbeitsrecht häufig vor dem Problem stehen, dass sie die Lehrgänge besucht haben und eine ausreichende Zahl von Fällen aus dem Individualarbeitsrecht nachweisen können, jedoch Defizite im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts haben. Als Ursache hierfür hat der BGH ange­führt, dass die Zahl der Verfahren im kollektiven Arbeitsrecht sehr begrenzt ist und die wenigen Verfahren hauptsächlich von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bearbeitet werden. Hieraus hat der BGH die Schlussfolgerung gezogen, dass Erfahrungen im kollektiven Arbeitsrecht auch anhand von Fällen gewonnen werden können, bei denen das kollektive Arbeitsrecht lediglich An­spruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnah­men ist.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall weder übertragbar noch führt sie zu einer dem Kläger günstigen Sichtweise. Denn hier geht es nicht etwa darum, durch eine ausweitende Auslegung des Begriffs des „gerichts­ oder rechtsförmlichen Verfahrens“ weiteren Fällen die erforderliche Gerichts­ bzw. Rechtsförmlichkeit zu attestieren. Vielmehr hat der Kläger die Bearbeitung von zu wenig Fällen nachgewiesen, die überhaupt einen Bezug zu einer Ge­richts- bzw. Rechtsförmlichkeit aufweisen.

In der Sache läuft der Standpunkt des Klägers auf eine Aufweichung der vom Satzungsgeber festgesetzten Quoren hinaus. Die Fallzahlen sind jedoch Mindestzahlen und haben absoluten Charakter; sie enthalten weder Regeltatbe­stände noch lassen sie eine Kompensation zu (Quass in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 FAO Rz 14; Scharmer a.a.0. § 5 FAO Rz 31 f; Vossebürger a.a.0. § 5 FAO Rz 16).

Der Senat verkennt nicht, dass die Fallquoren für den Bereich der Syndicusanwälte nach Rechtsprechung und Rechtslehre ihre Bedeutung verlo­ren haben, weil diese Anwälte auch bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestzahlen Fachanwälte werden können (vgl. etwa die Darstellung bei Vossebürger a.a.0. § 5 FAO Rz 11). Allerdings trägt dies dem insoweit gelten­den besonderen Umstand Rechnung, dass diese Anwälte gerade in ihrer Ei­genschaft als Syndicusanwälte weitere praktische Erfahrungen gesammelt haben. Der Kläger jedoch hat nicht anderweitig praktische Erfahrungen in seinem Fachgebiet gesammelt. Ihm fehlt es insgesamt an nachgewiesener praktischer Erfahrung.

IV.

Die Kompensation des Fehlens des Nachweises der besonderen praktischen Erfahrungen durch Anfertigung von Fachartikeln in Newslettern, Internetbeitra­gen und Zeitungsartikeln, wie vom Kläger gewünscht, kommt schon von der Natur der Sache her nicht in Betracht, weil mit solchen „Fachbeitragen" allenfalls besondere theoretische Kenntnisse nachgewiesen werden könnten, nicht jedoch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen.

V.

Das vom Kläger angesprochene Problem der Abwertung von Fällen stellt sich nicht. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid auch keine solche Ab­wertung vorgenommen. Die Zahl von (lediglich) 44 Fällen ergibt sich selbst dann, wenn man jeden Fall mit vollem Fallgewicht zählt.

Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Klägers, er sei durch das Fehlen von Angaben zu einer Abwertung daran gehindert worden, Gründe für eine Höhergewichtung vorzutragen. Zu keinem Zeitpunkt und durch keine Handlung der Beklagten ist der Kläger an derartigem Vortrag gehindert gewesen. Tatsächlich hat er zu einer solchen Höhergewichtung nichts vorgetragen, auch nicht als der Senat in der mündlichen Verhandlung diesen Gesichtspunkt erör­tert hat. Anhaltspunkte für eine solche Höhergewichtung haben sich auch nicht anderweitig ergeben.

VI.

Anders als der Kläger meint ist die Regelung in § 5 Abs. 1 c FAO auch nicht verfassungswidrig.

Zwar ist es richtig, dass die Bemessung der Fallquoren auch die Marktverhält­nisse zu berücksichtigen hat. Die Anforderungen der FAO sollten auf der Grundlage der jeweiligen Marktverhältnisse immer so sein, dass auch künftig alle Anwälte eine faire Chance haben, Fachanwälte zu werden (Vossebürger a.a.O. § 5 FAO Rz 17). Die Festlegung der Quoren ist jedoch zunächst Sache der Satzungsversammlung und im Weiteren Sache der Rechtmäßigkeitsprü­fung des § 191 e BRAO.

Der von dem Kläger im Einzelnen mit statistischem Material geltend gemachte Umstand, dass die Zahl arbeitsgerichtlicher Verfahren gesunken, während die Zahl der Anwälte gestiegen sei, rechtfertigt jedenfalls derzeit nicht, eine Verfas­sungswidrigkeit nach den Art. 3 bzw. 12 GG anzunehmen, zumal der Gesichts­punkt der Qualitätssicherung nicht aus dem Auge verloren werden darf. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich auf der Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Zahlenmaterials rechnerisch ein sich für den Fachanwaltsbewerber zunehmend ungünstig entwickelndes Verhältnis ergibt; nicht jede Verschlechte­rung vermag jedoch eine Verfassungswidrigkeit zu begründen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Fachanwaltschaft ist es jedoch gerade Sache des Fachan­waltsbewerbers sich von den anderen Anwälten abzuheben; deshalb kann es nicht ausreichen, die Zahl der durchgeführten Arbeitsgerichtsverfahren auf die Zahl der Anwälte insgesamt herunterzurechnen. Im Übrigen sind von der Zu­nahme der Zahl der Anwälte insgesamt alle Fachanwaltsbewerber gleicherma­ßen betroffen und nicht allein der Bewerber um die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade die Zahl der Ge­richtsverfahren im arbeitsrechtlichen Bereich überproportional zurückgegangen wäre. lnsgesamt ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der die Sorge rechtfertigen könnte, dass derzeit etwa auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht für jeden Be­werber die faire Chance bestünde, den Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO zu führen.

Eine Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht darin, dass in anderen Fachgebieten nach der FAO geringere Fallquoren ausreichen. Auch die Be­messung anderer Fallquoren ist Sache des Satzungsgebers und der Rechtmäßigkeitskontrolle. Zudem sollen die unterschiedlichen Quoren gerade den Be­sonderheiten der einzelnen Fachgebiete Rechnung tragen und können deshalb für sich allein eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung nicht begründen.

VII.

Eine „Rückverweisung an die Beklagte zwecks Durchführung eines Fachge­sprächs", die der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt hat, kam nicht in Be­tracht. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein Fachgespräch zu führen ist, liegen nicht vor.

Zwar führt der Ausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO „zum Nachweis der... praktischen Erfahrungen" ein Fachgespräch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Fachgespräch jedoch kein regulärer Bestandteil des Nachweisverfahrens (vgl. die Darstellung bei Scharmer a.a.0. § 7 FAO Rz 22 ff). Danach können durch ein Fachgespräch fehlende Nachweise bei den Fallzahlen nicht ersetzt werden. Es besteht auch kein Anlass, in Fällen wie dem hier gegebenen die Grenzen weiter zugunsten der Bewerber zu ziehen. Denn die besonderen praktischen Erfahrungen im Bereich der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren lassen sich gerade allein durch die Führung ebensolcher Verfahren erlangen. Ein Fachgespräch kann weder die Beteiligung an solchen Verfahren ersetzen noch nur deren Nachweis erleichtern. Denn ein Fachge­spräch könnte allein dem Nachweis theoretischer Kenntnisse etwa im Verfah­rensrecht dienen. Praktische Erfahrungen können nur in der Praxis erlangt werden; nachgewiesen werden können praktische Erfahrungen nur durch den Nachweis der Beteiligung an eben solchen Verfahren.

Damit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und die Klage des Klägers in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet ist.

VIII.

Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulas­sen, besteht nicht.

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie­rigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO): die entscheidungser­heblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge­klärt.

Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht ge­geben, weil das Urteil des Senats tragend weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfas­sungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

lX.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr.11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll­ständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstrafle 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie­rigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfah­rens­mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesge­richtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah­mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) be­zeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertre­ten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver­fügung an­geordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder­hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.






OLG Hamm:
Urteil v. 20.01.2012
Az: 1 AGH 56/11


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