Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. April 2004
Aktenzeichen: VIII ZB 103/02

(BGH: Beschluss v. 27.04.2004, Az.: VIII ZB 103/02)

Tenor

Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

In dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichterin der Zivilkammer des Landgerichts als Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der Beklagten zu 2 abgeändert und zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der Beklagten zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S. im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der Rechtsbeschwerdeinstanz hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 BRAGO auf insgesamt 331,76 € festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 € und einer 20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) ausgegangen ist. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr nach § 61 BRAGO für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insgesamt 88,71 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer 13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 € erreichen will. Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes für Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur Veröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien.

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO) und begründet.

In dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 angeführten Beschluß vom 30. Januar 2004 hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese planwidrige Regelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO durch die entsprechende Anwendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu schließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof, für die eine eigene Gebührenvorschrift fehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren allgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anfallende 5/10-Gebühr.

Der genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar nur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber uneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in anderen Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem Bundesgerichtshof durchgeführt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt revisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die sinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwerdeverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genannten Beschluß des IXa-Zivilsenat folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgründe notwendigen Ausführungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO der Ansatz einer 20/10-Gebühr berechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung.

III.

Bei einem Beschwerdewert von 1.533,54 € beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2, wie von ihm mit der Erinnerung beantragt, auf 223,76 € (172,90 € Gebühr, 20 € Auslagenpauschale, insgesamt 192,90 €, zuzüglich 30,86 € Mehrwertsteuer). Somit ist seine Vergütung auf 223,76 € festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzuändern.

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst






BGH:
Beschluss v. 27.04.2004
Az: VIII ZB 103/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/814d071332ec/BGH_Beschluss_vom_27-April-2004_Az_VIII-ZB-103-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 27.04.2004, Az.: VIII ZB 103/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 31. Januar 2008, Az.: 6 W (pat) 303/05BPatG, Beschluss vom 15. November 2005, Az.: 23 W (pat) 27/04OLG München, Beschluss vom 19. Januar 2012, Az.: 34 Wx 489/11BPatG, Beschluss vom 15. November 2010, Az.: 20 W (pat) 20/09BPatG, Beschluss vom 12. Mai 2004, Az.: 26 W (pat) 62/02BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az.: 26 W (pat) 185/04BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2003, Az.: 32 W (pat) 306/01BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: 28 W (pat) 42/04BPatG, Beschluss vom 12. April 2000, Az.: 29 W (pat) 120/99FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. April 2010, Az.: 9 V 5068/09