Landgericht Dortmund:
Urteil vom 7. April 2015
Aktenzeichen: 25 O 83/15

(LG Dortmund: Urteil v. 07.04.2015, Az.: 25 O 83/15)

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

a) in Ergänzenden Bedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Grundversorgungskunden nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:

Euro

(1)

Mahnung/Sperrung

6,50

(2)

Telefoninkasso

18,50

(3)

Nachinkassogang

52,90

(4)

Rücknahme des Sperrauftrages

25,00

[Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.]

b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Sondervertragskunden nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann RWE, wenn RWE erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Mahnkostenpauschale geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschale einsehen kann.

(2) RWE hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskostenpauschalen geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschalen einsehen kann.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener von der Verfügungsbeklagten verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener gemeinnütziger Verbraucherschutzverein.

Die Verfügungsbeklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen.

Die Verfügungsbeklagte verwendet in ihren "Ergänzenden Bedingungen der RWE Vertrieb Aktiengesellschaft (RWE) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)" unter anderem folgende Klauseln:

"3. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung

3.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der RWE angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.

3.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:

Euro

(1)

Mahnung/Sperrung

6,50

(2)

Telefoninkasso

18,50

(3)

Nachinkassogang

52,90

(4)

Rücknahme des Sperrauftrages

25,00

[Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.]"

Die "Ergänzenden Bedingungen der RWE Vertrieb Aktiengesellschaft (RWE) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" enthalten inhaltsgleiche Klauseln.

Die aktuellen "Allgemeine Energielieferbedingungen zum Sondervertrag RWE (AGB Strom)" enthalten u.a. folgende Klauseln:

"8 Verzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann RWE, wenn RWE erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

9 Unterbrechungen bei Energiediebstahl und anderen Zuwiderhandlungen

9.3 RWE hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten."

Der Verfügungskläger hält die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verbraucherrechtswidrig.

Mit Telefax vom 25.02.2015 mahnte er die Verfügungsbeklagte zunächst nur im Hinblick auf die Ziff. 8 der vorgenannten AGB ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.03.2015 auf. Nach gewährter Fristverlängerung wies die Verfügungsbeklagte eine Unwirksamkeit der Klausel zurück. Mit Telefax vom 16.03.2015 erweiterte der Verfügungskläger seine Abmahnung auf sämtliche vorstehende Klauseln und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 20.03.2015 auf. Mit Telefax vom 20.03.2015 wies die Verfügungsbeklagte die Ansprüche zurück.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,

a) in Ergänzenden Bedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Grundversorgungskunden nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:

Euro

(1)

Mahnung/Sperrung

6,50

(2)

Telefoninkasso

18,50

(3)

Nachinkassogang

52,90

(4)

Rücknahme des Sperrauftrages

25,00

[Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.]

b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Energielieferverträgen gegenüber Verbrauchern als Sondervertragskunden nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann RWE, wenn RWE erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Mahnkostenpauschale geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschale einsehen kann.

(2) RWE hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

soweit nicht in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Klausel die konkrete Höhe der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskostenpauschalen geregelt oder jedenfalls eindeutig klargestellt ist, wo der Vertragspartner die Höhe der Pauschalen einsehen kann.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise, ihr eine Umstellungsfrist bis zum 01.08.2015 zu gewähren.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Verfügungskläger ist, gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, antragsbefugt, da er unstreitig in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 UKlaG.

Bei den von der Verfügungsklägerin angegriffenen Klauseln handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die die Verfügungsbeklagte der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Klauseln sind unwirksam.

1. Die erhobene Pauschale für Mahnung/Sperrung in Höhe von 6,50 € ist nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam, da die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Die Verfügungsbeklagte konnte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass der pauschalierte Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren Glaubhaftmachungslast trägt die Verfügungsbeklagte (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015, Az.: XII ZR 199/13). Soweit die Verfügungsbeklagte verschiedenste Kostenpositionen aufgeführt hat, die im Zusammenhang mit der Mahnung von Kunden anfallen würden, ist der Vortrag nicht geeignet, einen entsprechenden Schaden darzulegen. Es kommt bereits nicht darauf an, ob sämtliche Punkte im Rahmen eines Verzugsschadens zu ersetzen wären. Die Verfügungsbeklagte beschränkt sich nämlich darauf, Positionen zu nennen, ohne jedoch eine Kostenkalkulation vorzulegen, anhand derer die erhobene Pauschale überprüft werden könnte. Dies geht zulasten der Verfügungsbeklagten.

Auch aus dem infolge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU neu geschaffenen § 288 Abs. 5 S. 1 BGB folgt nichts anderes. Dieser gilt nämlich nur gegenüber Unternehmern. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, dass der Aufwand gegenüber Verbrauchern höher sei als gegenüber Unternehmern und daher eine Kostenpauschale von 6,50 € jedenfalls zulässig wäre, wenn gegenüber Unternehmern bei Entgeltforderungen eine Pauschale von 40,00 € erhoben werden dürfe, geht diese Argumentation an der Sache vorbei. Denn auch durch diesen Vortrag kann die Verfügungsbeklagte nicht darlegen, dass sie tatsächlich für eine Mahnung einen Schaden von 6,50 € hat. Der Vergleich mit § 288 Abs. 5 BGB ersetzt keinen Vortrag zu den der Verfügungsbeklagten entstehenden Kosten.

Soweit die Verfügungsbeklagte die Pauschale auch für eine "Sperrung" erhebt, ist die Klausel, gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Verfügungsbeklagte hat vorgerichtlich in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2015 bereits eingeräumt, dass es sich um einen Druckfehler handele und es vielmehr statt "Sperrung" "Sperrandrohung" heißen müsse. Der verwendete Begriff "Sperrung" kann durch Auslegung jedoch nur in dem Sinne verstanden werden, wie ihn auch der Verfügungskläger versteht, nämlich als Unterbrechung der Stromversorgung. Insofern ist die verwendete Klausel jedoch missverständlich.

2. Die für Telefoninkasso erhobene Pauschale von 18,50 € ist ebenfalls nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam, da die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

Auch insofern konnte die Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 18,50 € entsteht. Sofern die Verfügungsbeklagte angibt, dass externe Dienstleister ihr für das Telefoninkasso 17,59 € berechnen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen entsprechenden Schaden darzulegen. Denn zunächst ist bereits nicht ersichtlich, ob in diesem Betrag Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand beinhaltet sind, die im Rahmen des Verzugsschadens grundsätzlich nicht zu ersetzen sind (vgl. nur OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11). Im Übrigen kann es im Rahmen des dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht darauf ankommen, welche Kosten ein Drittunternehmen dem Verwender in Rechnung stellt, da anderenfalls der Verwender etwaige überhöhte vereinbarte Preise mit dem Drittunternehmen entgegen der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB auf den Vertragspartner des Verwenders abwälzen könnte. Maßgeblich ist daher stets der tatsächlich zu erwartende Schaden. Für dessen Höhe hat die Verfügungsbeklagte jedoch nichts vorgetragen.

3. Die Klausel, mit der die Verfügungsbeklagte für "Nachinkassogang" eine Pauschale von 52,90 € erhebt, ist, gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, unwirksam. Die Klausel ist nämlich nicht klar und verständlich. Für den durchschnittlichen Kunden ist nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Nachinkassogang" zu verstehen ist, weshalb er nicht einschätzen kann, wofür eine solche Pauschale erhoben wird, so dass die Klausel intransparent ist. Der Begriff legt nahe, dass es um Tätigkeiten geht, die zeitlich dem Inkassovorgang nachgelagert sind. Tatsächlich handelt es sich nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten jedoch gerade um einen Teil des Inkassovorgangs, bei dem Mitarbeiter die Kunden zu Hause aufsuchen.

Im Übrigen ist die Klausel aber auch nach den § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam. Es kann dahinstehen, ob für den Fall des "Nachinkassogang" überhaupt eine Pauschale erhoben werden darf (kritisch LG Kassel, Urteil vom 18. März 2010, Az.: 1 S 355/09). Denn jedenfalls übersteigt die erhobene Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Die Verfügungsbeklagte konnte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 52,90 € entsteht. Insbesondere kann die Verfügungsbeklagte auch nicht der ihr obliegenden Glaubhaftmachungslast genügen, wenn sie darauf verweist, dass sie an externe Dienstleister pro Gang 45,00 € zahle und Kosten für Selektion, Vorbereitung, Infrastruktur und IT in Höhe von 7,90 € anfielen. Denn auch insoweit kann zum einen nicht beurteilt werden, inwiefern sie nicht allgemeinen Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt. Zum anderen kann sie aus den unter Ziff. 2 ausgeführten Gründen jedoch auch nicht den vollen ihr in Rechnung gestellten Betrag auf den Kunden abwälzen.

4. Die für die "Rücknahme des Sperrauftrags" erhobene Pauschale in Höhe von 25,00 € ist wegen Verstoßes gegen die § 309 Nr. 5a BGB bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 2 StromGVV unwirksam.

Auch insofern konnte die Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein zu erwartender Schaden von 25,00 € entsteht. Insofern hat sie ihre Behauptung, dass ihr von Verteilnetzbetreibern Gebühren zwischen 20,00 € und 42,00 € in Rechnung gestellt werden, bereits nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist aber auch hier nicht erkennbar, inwiefern nicht allgemeiner Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dass die Verfügungsbeklagte nicht ohne Weiteres den vollen ihr berechneten Betrag auf den Kunden abwälzen darf, ist bereits unter Ziff. 2 ausgeführt worden.

Im Übrigen ist die Klausel jedoch, entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers, nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Denn auch der durchschnittliche Verbraucher kann den Begriff "Rücknahme des Sperrauftrages" nur so verstehen, dass ein erteilter Sperrauftrag zurückgenommen wird. Besonderer Kenntnisse hinsichtlich des Ablaufes im Einzelnen bedarf es hier nicht.

5. Die Klauseln aus den AGB für Sondervertragskunden sind im Hinblick auf die Erhebung einer Pauschale nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da die Klausel für den Kunden nicht klar und verständlich ist. Eine der Ausprägungen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist das Bestimmtheitsgebot. Nach diesem muss der Kunde jedoch erkennen können, welche finanziellen Belastungen auf ihn zukommen können. Diesem Bestimmtheitserfordernis werden die angegriffenen Klauseln nicht gerecht. Insofern kann der Sondervertragskunde in keiner Weise abschätzen, in welcher Höhe die Verfügungsbeklagte Pauschalen bei Zahlungsverzug erhebt. Die einzige für den Sondervertragskunden greifbare Formulierung ist der Verweis darauf, dass die Pauschale die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen darf. Dies genügt indes nicht für eine Bestimmbarkeit der zu erwartenden finanziellen Belastungen.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten fehlt es auch nicht im Hinblick auf die gegenüber Sondervertragskunden einbezogenen Klauseln an einem Dringlichkeitsgrund. Die Dringlichkeit ergibt sich nämlich bereits aus der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Wäre der Verfügungskläger auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen, könnte die Verfügungsbeklagte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem die unwirksamen Klauseln verwenden. Bereits darin liegt der dem Verfügungskläger entstehende Nachteil.

Auch dem zulässigerweise hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Umsetzungsfrist war nicht zu entsprechen. Soweit sich nämlich die Verfügungsbeklagte auf Kommentarliteratur zu Aufbrauchfristen bei Wettbewerbsverstößen nach dem UWG bezieht, sind solche Aufbrauchfristen nicht für AGB-Verstöße zu gewähren (BGH NJW 1980, 2518). Der allgemeine Rechtsverkehr soll nämlich schlechthin vor dem Gebrauch unbilliger Klauseln geschützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 07.04.2015
Az: 25 O 83/15


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