Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 19. Juli 2010
Aktenzeichen: 3 O 43/10

(OVG Greifswald: Beschluss v. 19.07.2010, Az.: 3 O 43/10)

Das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG setzt voraus, dass für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde; im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.04.2010 zu Recht zurückgewiesen.

Eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG (VV RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Die Gebühr fällt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.10.2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 27.03.2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; vgl. auch BGH, B. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO insoweit ausgeweitet, als der Gebührentatbestand auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden ist. Damit sollen möglichst frühe Bemühungen des Anwalts um die Erledigung der Sache gefördert und honoriert werden; den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (vgl. BT-DR 15/1971, S. 209). Dem mit der Rechtsänderung verfolgten Zweck entspricht eine Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Ist ein Termin zur mündliche Verhandlung oder zur Erörterung der Sache von vornherein nicht vorgesehen, läuft die gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht für eine Terminsgebühr kein Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BGH a.a.O.) . Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 VV RVG knüpft an Verfahren an, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsgebühr durch Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden sollte, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre, bestehen nicht (vgl. BGH a.a.O.).

Die dargelegte weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin auch nicht anberaumt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Greifswald:
Beschluss v. 19.07.2010
Az: 3 O 43/10


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