Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. April 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 50/02

(BPatG: Beschluss v. 08.04.2004, Az.: 25 W (pat) 50/02)

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes vom 11. Januar 2002 sowie der gerichtlichen Verfügung vom 28. März 2003 wird angeordnet.

Gründe

Der Widersprechende P..., zuletzt wohnhaft U... Straße, in S... ist am 18. August 2001 verstorben. Ausweislich des notariellen Erbscheins des Notariats Stuttgart-Obertürkheim vom 10. September 2001 sind Erben die Ehefrau P..., geb. F..., und der Sohn P..., letzte bekannte Anschrift: jeweils R... in P....

Das unter dieser Anschrift an die vorgenannten Erben aufgegebene Einschreiben mit Rückschein wurde von der Post als unzustellbar zurückgesandt. Auch sonstige Versuche, die Anschrift zu ermitteln, sind erfolglos geblieben.

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist zulässig und erforderlich, weil der Aufenthaltsort der Erben des Widersprechenden unbekannt ist und die Zustellungan einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 94 Abs 2 MarkenG iVm § 185 Nr 1 ZPO).

Kliems Bayer Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.04.2004
Az: 25 W (pat) 50/02


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