Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 37/01

(BPatG: Beschluss v. 18.09.2002, Az.: 28 W (pat) 37/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke STERLING für die Waren Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Geschenkartikel (soweit in Klasse 14 enthalten);

Geschenkartikel (soweit in Klasse 18 enthalten);

Geschenkartikel (soweit in Klasse 21 enthalten).

Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung teilweise, und zwar hinsichtlich aller Waren der Klasse 14, als freihaltebedürftig zurückgewiesen, da das beanspruchte Markenwort lediglich Art und Beschaffenheit dieser Waren beschreibe (Waren aus oder unter Verwendung von Sterling-Silber).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie bestreitet, dass dem beanspruchten Wort in Alleinstellung ein konkreter Warenbezug zukomme, zumal die zahlreichen Wortkombinationen mit "Sterling". aufgrund ihrer lexikalischen Mehrdeutigkeit ohnehin mehrere Assoziationsmöglichkeiten zuließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.

Bereits die Markenstelle hat im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, dass unter "Sterling" eine hochfeine Silberlegierung verstanden wird, wobei dieser Begriff entgegen der Behauptung der Anmelderin in diesem Sinne auch durchweg in Alleinstellung verwendet wird. So findet man in Produktkatalogen und Werbung nicht nur den Hinweis, dass zB Uhren, Bestecke, Juwelier- und Schmuckwaren aus "Sterlingsilber" gefertigt sind, sondern häufig ist auch nur die Rede von "Sterling", das mithin ein Synonym und Fachwort für Silber mit diesem Feingehalt darstellt (zB Brotschale Sterling, Besteck Sterling, Kerzenleuchter Sterling, Gabeln aus Sterling, Deckelmontur aus Sterling usw., Internet-Recherche mit www.google.de)

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung auch nicht etwa mehrdeutig, denn eine Marke ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen, so daß etwaige zusätzliche lexikalische Bedeutungen des beanspruchten Begriffes für die Frage der Schutzfähigkeit der Marke keine Rolle spielen und für den Verkehr angesichts der vorliegenden Waren in den Hintergrund treten.

Vor diesem Hintergrund muß für die versagten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Sterling" angenommen werden, da sie sich in einer bloßen Beschaffenheitsangabe erschöpft, die nur angibt, aus welchem Material die Waren sind bzw. welche Waren dabei Verwendung gefunden haben. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 18.09.2002
Az: 28 W (pat) 37/01


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