Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 23. November 2009
Aktenzeichen: 2 K 146/08

(VG Minden: Beschluss v. 23.11.2009, Az.: 2 K 146/08)

Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung, mit der sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungen in den Verfahren 2 K 146 bis 149/08 wendet, ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.09.2009 ist rechtmäßig. Die Vertretung des Beklagten in den 4 Verfahren 2 K 146/08 bis 2 K 149/08 war für den Prozessbevollmächtigten "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit" zusammengerechnet. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt gem. § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern. Ob mehrere Gegenstände - hier die 4 Klageverfahren - dieselbe Angelegenheit oder mehrere darstellen, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den wortgleichen §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 BRAGO davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dabei ist nicht ausnahmslos von der Identität von gerichtlichen Verfahren und gebührenrechtlicher Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 E 424/05 -, Bayrischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 20 C 09.733 - ,veröffentlicht in juris.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Angelegenheit bei mehreren Gegenständen sind hier erfüllt. Die Verfahren betrafen zwar 4 unterschiedliche Heranziehungsbescheide. Diese 4 Gegenstände eines Auftragsgebers - des Beklagten - bilden aber gleichwohl dieselbe Angelegenheit. Hierfür spricht zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte von ein und demselben Mandanten mit der Rechtsverteidigung beauftragt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat demgemäß auch die Sachen hinsichtlich der materiellen Rechtsverteidigung gleich bearbeitet. Wie den entsprechenden Schriftsätzen zu entnehmen ist, ist er in den Verfahren inhaltlich gleich vorgegangen. Der Beklagte durfte auch insofern keine individuelle Rechtsverteidigung erwarten, weil die Heranziehungsbescheide durch die Kläger mit derselben rechtlichen Argumentation angefochten worden waren.

Zwischen den verschiedenen Gegenständen bestand auch ein innerer Zusammenhang. Die Bescheide wurden auf der Grundlage des § 30i BetrAVG erteilt und von den Klägern mit der Begründung angefochten, dass die Heranziehung gegen das Verbot der Rückwirkung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Es ist auch ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gewährt worden. Hiergegen spricht nicht, dass die streitgegenständlichen Heranziehungsbescheide - wofür hier nichts erkennbar ist - möglicherweise ein unterschiedliches rechtliches Schicksal hätten nehmen können. Entscheidend ist, dass die Gegenstände im Wesentlichen angesichts des gleichen Vorbringens der Kläger einheitlich bearbeitet werden konnten und so auch bearbeitet worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 a.a.O.

Das war hier nicht der Fall. Einzelfallbezogene Besonderheiten sind vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht vorgetragen worden. Individuelle Rechtsfragen traten auch bis zur Klagerücknahme in allen Verfahren nicht auf.

Etwas anderes ergibt auch nicht aus den Vorschriften der §§ 16, 17 RVG. In § 16 RVG und § 17 RVG werden die Fälle aufgeführt, in denen es ohne diese Regelungen zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden oder verschiedene Angelegenheiten darstellen. Die vorliegende Frage, ob mehrere Klageverfahren mit unterschiedlichen Gegenständen dieselbe Angelegenheit sind, regeln sie nicht. Hierfür bleibt es bei den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

Vgl. zur horizontalen Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289.






VG Minden:
Beschluss v. 23.11.2009
Az: 2 K 146/08


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