Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 148/01

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2002, Az.: 32 W (pat) 148/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Der Frisörist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen

"Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Druckerei-Erzeugnisse; Photographien; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Ausbildung; Gesundheits- und Schönheitspflege"

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran, vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marke "Der Frisör" werde nur dahingehend verstanden dass es sich um Produkte und Dienstleistungen handele, die beim Friseur angewandt oder vertrieben bzw von diesem erbracht werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hält "Der Frisör" nicht für glatt beschreibend, da es eine gedankliche Übertragungsleistung erfordere, um von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Person des Friseurs zu kommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Soweit die Marke für "Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, Pinsel, Kämme, Schwämme, Bürsten" beansprucht wird, handelt es sich bei "Der Frisör" um ein sonstiges Merkmal der Waren im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Den Verbrauchern ist bekannt, dass es spezielle (qualitativ besonders hochwertige) Produkte gibt, die ausschließlich beim Friseur erworben werden können. Die vorbezeichneten Waren sind solche, die sich für einen Vertrieb über den Friseur anbieten, weshalb die angemeldete Marke insoweit als Merkmalsbezeichnung dienen kann. Seifen können auch Rasierseifen sein, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sind beispielsweise Shampoos. Bei Haarwässern liegt der Bezug zum Friseur auf der Hand. Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, können auch Vitaminlösungen zum Einreiben der Kopfhaut zur Stimulierung des Haarwuchses oder zur Schuppenbehandlung sein. Pinsel finden in Form von Rasierpinseln und Pinseln zum Nackenreinigen im Friseurbereich Anwendung. Schwämme werden zum Färben der Haare verwendet. Kämme und Bürsten finden ebenfalls im Haarbereich verbreitet Anwendung. Druckereierzeugnisse sind auch Kataloge mit Frisurvorschlägen; Photographien können demselben Zweck dienen.

Soweit Lehr- und Unterrichtsmittel beansprucht werden, handelt es sich bei "Der Frisör" um eine Bestimmungsangabe, nämlich für die Ausbildung zum Friseur.

Bei den beanspruchten Dienstleistungen Ausbildung und Gesundheits- und Schönheitspflege kann "Der Frisör" zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung dienen. Dies sind alles Dienstleistungen, die erfahrungsgemäß vom Friseur erbracht werden.

Winkler Klante Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2002
Az: 32 W (pat) 148/01


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