Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. November 2001
Aktenzeichen: 6 U 47/01

(OLG Köln: Urteil v. 23.11.2001, Az.: 6 U 47/01)

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 291/00 - dahingehend teilweise abgeändert, dass das Unterlassungsgebot und die Auskunftsverpflichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht sich nicht auf die von der Beklagten früher unter der Bezeichnung "S. L. D." angebotene, im landgerichtlichen Urteilstenor unter Ziff. I 1 d) aufgeführte Anziehpuppe erstrecken. Insoweit wird die Klage über den klageabweisenden Ausspruch des Landgerichts hinaus abgewiesen.

2.)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen.

4.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 1.250.000,00 DM;

b) Auskunft 31.250,00 DM;

c) Kostenerstattung 64.000,00 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 19.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

5.)

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben als unmittelbare Wettbewerber sog. Anziehpuppen. Dabei handelt es sich um Puppen, die sich in typischen Spielsituationen befinden. Zu dem einzelnen angebotenen Produkt gehört neben der Puppe jeweils auch das der Spielsituation zugehörige Spielzeug (z.B. Küchenutensilien).

Die Klägerin vertreibt derartige Puppen in unterschiedlichen Spielsituationen unter der Bezeichnung "B.". Diese von den Gründern ihrer Muttergesellschaft, der M. Inc./USA, entwickelte sehr bekannte Puppe ist bislang mehr als eine Milliarde mal produziert worden. Ihr Marktanteil in der Bundesrepublik Deutschland betrug im Jahre 1999 82 %, der Gesamtwerbeetat in Deutschland belief sich im Jahre 1999 auf 17 Millionen DM. Die Beklagte, deren Marktanteil in Deutschland 9 % beträgt, vertreibt die Anziehpuppen unter der Bezeichnung "S.L.".

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Nachahmung von insgesamt sechs Puppen im Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes der streitgegenständlichen Produkte und ihrer Verpackung sowie der Zeitpunkte ihres jeweiligen Marktzutrittes wird auf die Darstellung der Kammer auf den Seiten 9 - 11 des angefochtenen Urteils sowie die dort im einzelnen aufgeführten Originalprodukte und Abbildungen und hinsichtlich der angegriffenen Puppen auch auf die nachfolgende Wiedergabe der Klageanträge Bezug genommen. Dabei ist klarzustellen, dass die Puppe "Zahnärztin B." ("D. B.") der Klägerin nicht - wie auf S.10 des Urteils angegeben - als Anlage K 7, sondern als Anlage K 6 und die Puppe "Tierärztin B." ("P. D. B.") umgekehrt nicht als Anlage K 7, sondern als Anlage K 6 vorgelegt worden ist.

Das in erster Instanz vorgetragene wettbewerbliche Umfeld ist aus den Anlagen B 4 - B 8 zur Klageerwiderung ersichtlich.

Die Parteien haben in der Vergangenheit Abgrenzungsvereinbarungen getroffen, die die Gesichter der Puppen und ihre Verpackung betreffen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 - B 3 zur Klageerwiderung verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, Alleinvertreiberin für Deutschland zu sein, und sich auf die Unlauterkeitsgesichtspunkte der systematischen Nachahmung, der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der sklavischen Nachahmung berufen.

Sie hat b e a n t r a g t,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

unter der Bezeichnung "S.L. T. Living" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

unter der Bezeichnung "S.L. Baby Sitter" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

unter der Bezeichnung "S.L. Ultra Hair" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

unter der Bezeichnung "S.L.D." Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

unter der Bezeichnung "Dr. S. A." Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

unter der Bezeichnung "S.L. B. Fun" Anziehpuppen zu verbreiten, zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen

wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

ihr Auskunft zu erteilen über die Menge der vertriebenen oder verkauften Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer I. 1. sowie über die Einkaufspreise und Verkaufspreise und die Kosten, die gewinnmindernd in Abzug zu bringen sind sowie über Name und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der aus dem Vertrieb der unter Ziffer I. 1. a) bis f) genannten Puppen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Puppen in Abrede gestellt und unter Aufführung einzelner Unterschiede in der Ausstattung der streitgegenständlichen Puppen die Auffassung vertreten, eine Nachahmung liege nicht vor. Die Beklagte hat behauptet, die Puppen "Trend Frisuren B." und "Zahnärztin B." der Klägerin würden nicht mehr vertrieben, und sich im übrigen u.a. mit der Behauptung, ihr Produkt "S.L.D." sei seit über zwei Jahren nicht mehr im Handel, auf Verjährung und Verwirkung etwaiger klägerischer Ansprüche berufen.

Das L a n d g e r i c h t hat den Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zuerkannt und den Vertrieb aller sechs angegriffenen Puppen untersagt. Aus im einzelnen dargelegten Gründen wiesen sämtliche streitgegenständlichen Puppen der Klägerin hinreichende wettbewerbliche Eigenart auf und bestehe aufgrund von ebenfalls im einzelnen dargelegten Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten die für den Anspruch erforderliche Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die beiden von ihr genannten Puppen nicht mehr im Sortiment der Klägerin seien, zudem stünde eine kürzere Unterbrechung des Vertriebs dem Anspruch auch nicht entgegen. Die Beklagte treffe auch der Vorwurf unlauteren Verhaltens, weil sie bestehende Möglichkeiten abweichender Gestaltung nicht genutzt habe. Überdies sei der Unlauterkeitsvorwurf auch durch die systematische Übernahme prägender Gestaltungsmerkmale bzw. einer Annäherung an diese begründet. Der Unterlassungsanspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt.

Die Annexansprüche sind teilweise wegen Verjährung abgewiesen und im übrigen ebenfalls zuerkannt worden.

Die Beklagte begründet ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g wie folgt:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es schon an der Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei lediglich Importeurin und daher weder aktivlegitimiert noch zur Prozessführung befugt. Eine Ermächtigung des Rechtsinhabers liege ebenso wenig wie das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse der Klägerin an der Prozessführung vor. Weiter wiesen sämtliche klägerischen Puppen die für einen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart nicht auf. Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht Ausstattungsmerkmale berücksichtigt, die für die jeweilige Spielsituation gerade typisch seien. Ebenfalls zu Unrecht sei in der Gestaltung der angegriffenen Produkte eine unzulässige Nachahmung gesehen worden. Durch die unterschiedliche Kennzeichnung der Klägerprodukte als "B."-Puppen einerseits und der angegriffenen Puppen als "S.-L."-Puppen andererseits sei schon eine ausreichende Unterscheidung getroffen. Im übrigen unterschieden sich die angegriffenen Puppen aber auch hinreichend von den jeweiligen Produkten der Klägerin. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu im einzelnen ist sogleich einzugehen. Die Beklagte wendet weiter ein, dass die klägerischen Produkte "Zahnärztin B." und "Trendfrisuren B." derzeit nicht vertrieben würden. Schließlich beruft sie sich unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter sowohl auf Verwirkung als auch auf Verjährung.

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 19.10. 2001 hat sich die Beklagte ergänzend auf weitere Produkte des wettbewerblichen Umfelds berufen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.12.2000 - 33 O 291/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin legt zur Frage der Prozessführungsbefugnis die aus Bl. 561 f ersichtliche Ermächtigungserklärung vor. Im übrigen vertritt sie unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil die Auffassung, dass sämtliche sechs von ihr vertriebenen Puppen von hinreichender wettbewerblicher Eigenart seien. Diese werde durch eine im einzelnen näher belegte Verkehrsbekanntheit gesteigert. Die Klägerin nimmt zur Frage der Verwechslungsgefahr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und vertritt die Auffassung, angesichts der Besonderheiten des Marktes von Spielzeugpuppen beseitigten die unterschiedlichen Kennzeichnungen der streitgegenständlichen Puppen als "B." bzw. "S.L." die Verwechslungsgefahr nicht. Insbesondere würden die angesprochenen Kleinkinder im Alter ab drei Jahren nicht die Bezeichnung, sondern die Ausstattung der Puppe wahrnehmen. Im übrigen würden erwachsene Kunden wegen der erheblichen Übereinstimmungen die angegriffenen Puppen für eine neuen Produktlinie des Originalherstellers halten. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstandes, dass sie, die Klägerin, neben der eigentlichen "B."-Puppe auch deren ähnlich aussehende "Freundinnen" unter den Bezeichnungen "T.", "C." und "M." anbiete. Auch die beiden nicht mehr vertriebenen Puppenprodukte seien auf dem Markt noch erhältlich. Es komme hinzu, dass der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz auch nach Ende des Vertriebs so lange fortwirke, wie die Produkte noch Gütevorstellungen im Verkehr auslösten. Die Beklagte handele auch unlauter. Neben dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung sei ihr angesichts der Vielzahl von nachgeahmten Produkten auch ein systematisches Nachahmen sowie eine sittenwidrige Rufausbeutung vorzuwerfen. Weiter liege eine sittenwidrige Behinderung vor. Aus den von ihr bereits in erster Instanz dargelegten Gründen seien die Ansprüche im weitergehenden Umfang als von dem Landgericht angenommen auch weder verwirkt noch verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten der vorausgegangenen Verfügungsverfahren 33 O 138/00 und 33 O 166/00, beide LG Köln, Bezug genommen, die bis auf den der Beklagten gem. §§ 283,523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2001 sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem kleinen Teil begründet. Die klägerischen Ansprüche bestehen bezüglich der Puppe "S.L.D." (Klageantrag und Urteilsausspruch zu I 1 d) nicht, weil sowohl diese Puppe, als auch die Puppe "D. B." ("Zahnärztin B."), aus der die Klägerin insoweit vorgeht, von den Parteien nicht mehr vertrieben werden. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Abweisung der Klage erstrebt, hat ihre Berufung keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin prozessführungsbefugt und die Klage damit zulässig. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner der als Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 3.9.2001 (Bl.561 f) vorgelegten Ermächtigungserklärung zu deren Abgabe befugt war.

Nach der Behauptung der Klägerin ist sie in Deutschland Alleinvertreiberin der in den USA hergestellten B.-Puppen. Als solche hat sie ausgehend von den Entscheidungen "Vespa-Roller" (GRUR 88,620,621) und "finnischer Schmuck" (GRUR 91, 223,225) des BGH - sofern, was zunächst zu unterstellen ist, die Voraussetzungen dafür vorliegen - einen eigenen Anspruch und ist damit aktivlegitimiert und ohne weiteres prozessführungsbefugt.

Das von der Beklagten im Berufungsrechtszug wiederholte pauschale Bestreiten der Eigenschaft der Klägerin als Alleinvertreiberin für Deutschland ist aus den von der Kammer - auf S.21 der angefochtenen Entscheidung - bereits zutreffend dargelegten Gründen weiter gem. § 138 Abs.1 und 2 ZPO unbeachtlich: Die Beklagte hat gerade mit der Klägerin die aus Bl.30 ff ersichtlichen Abgrenzungsvereinbarungen getroffen (Anlagen B 1 und B 2 zur Klageerwiderung). Mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen, die für die Beklagte sonst kaum einen Wert gehabt hätten, hat die Klägerin für sich in Anspruch genommen, für den gesamten Vertrieb der B.-Produkte in Deutschland verhandeln zu können. Dementsprechend ist im § 3 der Vereinbarung vom Januar 1989 ausdrücklich geregelt worden, dass diese auch für und gegen verbundene Unternehmen gelte. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Klägerin gleichwohl nicht Alleinvertreiberin sei und die B. Puppen in Deutschland auf der Handelsstufe der Klägerin auch von Dritten rechtmäßig vertrieben würden. Dem genügt die bloße Behauptung, die Klägerin sei nicht Alleinvertreiberin, nicht.

Die mithin zulässige Klage ist, soweit sie nicht die Puppe "S.L.D." betrifft, auch begründet. Der Vertrieb der übrigen angegriffenen Puppen verstößt unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gegen § 1 UWG. Aus diesem Grunde sind sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die Annexansprüche im zuerkannten Umfange begründet.

Die aufgrund gefestigter Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen von Unterlassungsansprüchen wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung hat das Landgericht auf S. 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen die von der Klägerin vertriebenen Produkte sämtlich von Hause aus die für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz notwendige wettbewerbliche Eigenart auf. Auch dies hat das Landgericht zutreffend begründet (S.23 ff des Urteils). Der Einwand der Beklagten, die jeweiligen Ausstattungen verfügten nicht über Merkmale, die Herkunftsfunktion hätten, weil die verwendeten Ausstattungsmerkmale jeweils für die betreffende Spielsituation gerade typisch seien, trifft nicht zu. Der Umstand, dass das den Puppen beigegebene Zubehör, bzw. deren Bekleidung für sich genommen Allerweltsgegenstände darstellen mag, nimmt den Produkten ihre wettbewerbliche Eigenart nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Art und Weise, wie die betreffende Puppe selbst sowie die erwähnten Zubehörteile unter Verwendung jener Ausstattungsmerkmale gestaltet sind. Legt man dies zugrunde, so kann an der von Hause aus bestehenden wettbewerblichen Eigenart aus den von dem Landgericht a.a.O. im einzelnen dargelegten Gründen kein Zweifel bestehen.

Die wettbewerbliche Eigenart ist durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen hohen Werbeaufwendungen noch erheblich gesteigert worden, auch wenn diese teilweise zeitlich schon eine Weile zurückliegen. Es handelt sich bei den allein für die Fernsehwerbung vorgetragenen Werbeaufwendungen im sechsstelligen Bereich jeweils um Werbung speziell für einzelne der sechs streitgegenständlichen Puppen.

Demgegenüber ist die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Puppen durch das wettbewerbliche Umfeld nicht geschwächt worden. Soweit die Beklagte hierzu in erster Instanz einzelne Produkte angeführt hat, gilt das aus den von der Kammer hierzu - auf S.24 f des Urteils - angeführten Gründen. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf weitere vergleichbare Puppen nicht berufen. Soweit sie in dem ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2001 weitere Modelle anderer Anbieter angeführt hat, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung finden. Der Schriftsatznachlass hat der Beklagten lediglich das Recht eingeräumt, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1.10. 2001 zu erwidern. Die Benennung angeblichen weiteren wettbewerblichen Umfeldes steht indes nicht im Zusammenhang zu dem Vorbringen der Klägerin in jenem Schriftsatz. Der Vortrag gibt auch keinen Anlass, gem. § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn dies würde eine Verzögerung mit sich bringen und die Beklagte hat die Verspätung nicht entschuldigt (§§ 527,296 Abs.1 ZPO). Im übrigen ist angesichts der unstreitigen Marktanteile der Klägerin von 82 % und der Beklagten von 9 % auch von vornherein fraglich, ob die angeführten Produkte im Hinblick auf ihre nach diesen Zahlen nur geringen möglichen Marktanteile die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Puppen nennenswert geschwächt haben können.

Es besteht hinsichtlich der fünf Produkte, bezüglich derer die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten bleibt, auch die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen. Diese beruht auf der Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit der angegriffenen Produkte in den Ausstattungsmerkmalen, die zur wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Puppen wesentlich beitragen. Verwechslungen sind auch angesichts der erheblichen Bekanntheit der klägerischen Puppen und ihrer Bezeichnung als "B.-Puppen" sowie angesichts der Anbringung der unterschiedlichen Bezeichnungen "B." einerseits und "S.L." andererseits auf den Verpackungen zu befürchten.

Was die Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten angeht, so nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts ab S.25 des Urteils Bezug und schließt sich ihnen an. Die Feststellungen der Kammer halten den Angriffen der Berufung stand. Hinsichtlich der einzelnen Produkte gilt folgendes, wobei der Senat im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit der Reihenfolge des Urteils und nicht der Berufungsbegründung folgt:

"S.L. B. Fun"

Die hohe Ähnlichkeit beider Produkte in ihren wesentlichen Merkmalen springt aus den von der Kammer zutreffend dargelegten Gründen ins Auge. Schon die gleichförmige Anordnung innerhalb der Verpackung, nämlich die Position der Puppe rechts, des Tisches mit Aufsatz bzw. Spüle links unten und der Küchenzubehörteile darüber, lässt den Verbraucher, der das Produkt der Klägerin zwar kennt aber nicht aktuell vor Augen hat, angesichts des angegriffenen Produktes annehmen, es handele sich um das Produkt "Backspaß" der Klägerin. Die Parallelen werden in der Art der Kleidung, nämlich dem rosafarbenen Trikot und der Schürze in typischen Farben, in der Farbe des Küchentisches bzw. der Spüle, in den hängenden Bestecken, dem Küchenmixer und den - wenn auch geringfügig abweichenden - Ausstechformen noch unterstrichen. Dass die Rückseiten der Verpackungen sich nicht unerheblich unterscheiden, spielt - was für alle angegriffenen Produkte gilt - keine nennenswerte Rolle, weil das Produkt mit der Schauseite angeboten wird.

"S.L. T. L."

Im Ergebnis gleiches gilt auch für dieses Produkt. Die Puppe ist zunächst erkennbar modisch gekleidet und ebenso wie die Puppe der Klägerin mit einer auffälligen durchsichtigen Plastikweste angezogen. Einziges zusätzliches Ausstattungsstück bzw. Stücke sind bei beiden Puppen einfarbige aufblasbare Möbel (sowie bei dem Produkt der Beklagten die zugehörige Pumpe). Die Puppen und das Zubehör stimmen damit im Kern überein. Es kommt hinzu, dass die Puppe auch die typische Überlänge der Beine der Klägerpuppen aufweist. Überdies lehnt sich die Bezeichnung "T. l." auch an die Bezeichnung "S. T. B." der Klägerin für ihr Produkt an. Zu Recht hat die Kammer die Unterschiede (Farben der Kleidungsstücke und Möbel) als geringfügige Abweichungen gewertet, die gegenüber den aufgezeigten Übereinstimmungen zurücktreten. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Puppen der Klägerin mit den unterschiedlichsten Kleidungsstücken versehen werden und dies im Verkehr bekannt ist.

"S.L. Babysitter"

Die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Puppe "C. Sitter" besteht ganz wesentlich in dem Umstand, dass die Puppe in der Spielsituation als Mutter von Vierlingen auftritt. Diese Eigenart hat die Beklagte übernommen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf gewisse Unterschiede der Umsetzung, etwa den Umstand, dass ihre Puppe anders als die der Klägerin zwei Kinder vor dem Bauch trage. Die Übereinstimmungen gehen im Gegenteil aus den von der Kammer dargelegten Gründen sogar bis ins Detail: bei beiden Puppen befinden sich zwei Kinder im Korb und die beiden anderen am Körper der Mutter, zudem stimmen der Tisch und die Babyausstattung in Größe und Anordnung überein.

"S.L. U. H."

Auch diese Puppe weist ganz erhebliche Übereinstimmungen mit dem entsprechenden Produkt der Klägerin auf. Zutreffend hat das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Puppe in deren überlangem Haar, in den in das Haar scheinbar eingeflochtenen Buchstaben sowie in dem Minikleid gesehen. Die angegriffene Puppe ist ebenso mit überlangem Haar und einem Minikleid ausgestattet, das zudem auffällig ähnlich gemustert ist. Wenn auch die Puppe der Beklagten die beschriebenen Buchstaben nicht aufweist, bleibt doch die beschriebene erhebliche Ähnlichkeit. Diese wird noch dadurch verstärkt. dass in das Haar der Puppe ein farbiges Band eingeflochten ist, das ebenso wie die Buchstaben bei der B.-Puppe das einfarbige Haar prägend gestaltet.

"S.L.D."

Auch dieses Produkt ist von erheblicher Ähnlichkeit mit der entsprechenden Puppe der Klägerin. Dies bedarf indes keiner weiteren Begründung, weil die Klage bezüglich dieser Puppe aus Gründen, auf die sogleich einzugehen ist, unbegründet ist.

"S.L. Dr. S. A.":

Obwohl die Ausstattung eine etwas andere Situation darstellt als dies bei dem Produkt "P. D." der Klägerin der Fall ist, besteht eine erhebliche, die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit. Der Verkehr wird auf den Umstand achten, dass gerade Hund und Katze behandelt werden, was bei beiden Produkten gleich ist. Dabei spielt es keine erhebliche Rolle, dass die Tiere bei dem Produkt der Klägerin unter dem Arm geklemmt sind und sich bei dem Produkt der Beklagten auf dem Boden bzw. Stuhl befinden, zumal Kinder oder einkaufende Erwachsene in erheblicher Zahl die Puppe der Klägerin nicht in der Verpackung, sondern in der Situation nach dem Auspacken in der Erinnerung haben werden. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es indes nicht auf die Anordnung der Bestandteile in der Verpackung, sondern nur auf diese selbst an. Allein auf die Teile als solche bezogen ist die Ähnlichkeit aber erheblich, wobei die Kammer zu Recht auch auf die Wiederholung des Farbtons in der Bekleidung abgestellt hat.

Die vorstehend dargestellten Umstände begründen die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen. Das gilt auch angesichts der Bekanntheit der B.-Puppen der Klägerin und der Kennzeichnung der streitgegenständlichen Produkte.

Zielgruppe der Parteien sind - zumindest in erster Linie - Kinder im Vor- und Grundschulalter, sowie diejenigen Erwachsenen, die die Produkte kaufen, um sie Kindern in jenem Alter zu schenken.

Was zunächst die Kinder selbst angeht, die z.B. in Begleitung ihrer Eltern in der Situation stehen, sich im Geschäft eine Puppe aussuchen zu dürfen, so wird ein nicht unerheblicher Teil von ihnen aus den dargelegten Gründen die Produkte verwechseln. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kinder - von einem geringen zu vernachlässigenden Anteil abgesehen - alle die B.-Puppen der Klägerin so genau kennen, dass Verwechslungen ausgeschlossen wären. Das gilt schon für die Kinder, die bisher nur von B.-Puppen gehört oder solche mehr oder weniger flüchtig bei Freundinnen oder Freunden gesehen haben. Diese werden nicht - etwa wegen des Gesichtsausdruck oder bestimmten Körperformen, die indes bei den Produkten der Parteien auch weitgehend übereinstimmen - den einzelnen angegriffenen Puppen der Beklagten ansehen, dass es sich nicht um solche der Klägerin handelt. Aber auch nicht alle Kinder, die schon eine B.-Puppe besitzen, werden die angesprochenen Details so genau kennen, dass sie Verwechslungen nicht unterliegen. Das von der Beklagten angesprochene angebliche Markenbewusstsein der Kinder geht jedenfalls nicht soweit, dass bis auf eine zu vernachlässigende kleine Gruppe alle in Betracht kommenden Kinder die Abweichungen erkennen.

Dasselbe gilt von den erwachsenen Käufern, die sich in erheblicher Zahl in der Auswahl- und Kaufsituation nicht in Begleitung der zu beschenkenden Kinder befinden. Diese werden zu einem hohen Anteil die Puppen der Klägerin nicht so genau kennen, dass trotz der beschriebenen Ähnlichkeiten Verwechslungen ausgeschlossen wären. Diese Frage vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die die Puppen kaufenden Erwachsenen jeweils von den Kindern in die Geschäfte "geschickt" und dabei veranlasst würden, auf jeden Fall nach einer "B.-Puppe" zu fragen. Dieses Argument erfasst von vornherein nicht die Käufer, die eine Puppe ohne Absprache mit dem Kind kaufen, etwa um sie ihm zu Weihnachten zu schenken. Es kommt hinzu, dass in nicht unerheblicher Zahl Kinder zwar den Wunsch nach einer "B.-Puppe" äußern, wobei die Bezeichnung auch nicht selten als Gattungsbegriff verwendet werden dürfte, aber keineswegs hinzufügen, dass es unbedingt gerade eine B.-Puppe sein müsse und eine andere ähnliche Puppe nicht im Frage komme.

Schließlich meint die Beklagte zu Unrecht, die Verwechslungsgefahr bestehe bei sämtlichen Modellen bereits deswegen nicht, weil diese durchgängig die Bezeichnung "S.L." zusätzlich zu dem Einzelproduktbezeichnungen aufweisen. Nach der insoweit angeführten Entscheidung "Viennetta" des BGH (WRP 01,534, vgl. auch GRUR 99,751,753 - "Güllepumpen" und jüngst - wenn auch für das Markenrecht - WRP 01,1320,1324 - "Bit/BUD") hängt die Frage, ob die deutliche Hervorhebung des Herstellernamens zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen ausreicht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Das ist vorliegend nicht der Fall:

So sind zunächst schon die beiden Bezeichnungen "B." und "S.L." eher unauffällig am Rand der Verpackung angebracht und nicht deutlich hervorgehoben. Darüber hinaus handelt es sich bei der Bezeichnung "S.L." nicht um diejenige eines am Markt bekannten Herstellers. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung "S.L." auch leicht der Klägerin zugeordnet werden kann. Denn diese vertreibt nicht nur Puppen, die als "B.-Puppen" bezeichnet werden, sondern auch solche, die als "Schwestern" von B. andere Namen wie "T.", "C." und "M." haben. In diese Reihe passt eine Puppe namens "Steffi" ohne weiteres hinein. Daran ändert auch der Zusatz "L." nichts, weil die Klägerin selbst - wie es aus der Puppe "B. T. S." (Anlage K 4) ersichtlich ist - zusätzlich zu dem Namen Bezeichnungszusätze verwendet.

Aus den vorstehenden Gründen besteht die Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen hinsichtlich sämtlicher Puppen, soweit diese sich am Markt gegenüberstehen. Das ist indes hinsichtlich der angegriffenen Puppe "S.L.D." nicht der Fall, weswegen die Klage insoweit abzuweisen ist.

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz bestehen (nur) so lange, wie die wettbewerbliche Eigenart des betreffenden Produktes geeignet ist, Herkunfts- und Gütevorstellungen zu wecken (vgl. Köhler/Piper, a.a.O, § 1 UWG Rn. 541 m.w.N.; BGH GRUR 99,751,754 - "Güllepumpen"). Es kommt insoweit auf den Einzelfall an, insbesondere kann der Anspruch entfallen, wenn das Klageprodukt nicht mehr auf dem Markt zu erhalten ist (BGH GRUR 69,186,187 - Reprint).

Das klägerische Modell "D. B." ist nach 1999 in den Katalogen der Klägerin nicht mehr aufgeführt worden und wird von ihr nicht mehr vertrieben. Die verblassende wettbewerbliche Eigenart bewegt sich daher allenfalls noch im untersten Bereich. Es kommt hinzu, dass auf der anderen Seite auch das angegriffene Modell "S.L.D." schon seit 3 Jahren nicht mehr vertrieben wird. Derzeit kann es daher zu einer Verwechselung bei Erwerbsvorgängen nicht kommen. Sofern die Beklagte in Zukunft - was nach den Branchengepflogenheiten zudem fernliegt - das vor Jahren ausgemusterte Modell nochmals in ihre Angebotspalette aufnehmen sollte, könnte alsdann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr immer noch Herkunfts- und Gütevorstellungen mit dem alten klägerischen Modell "D. B." verbinden würde.

Ist damit die Klage hinsichtlich der Puppe "S.L.D." abzuweisen, so ist das hinsichtlich der Puppe "S.L. U. H." nicht der Fall, obwohl die Klägerin das entsprechende Produkt "Trend Frisuren B." ebenfalls nicht mehr vertreibt. Denn es drohen gleichwohl noch Verwechslungen mit der angegriffenen Puppe der Beklagten. Die streitgegenständlichen Produkte sind von einiger Lebensdauer. In nicht unerheblicher Zahl werden Kinder die immerhin bis zum Ende des Jahres 1998 im Fernsehen beworbene klägerische Puppe daher - etwa bei Freundinnen oder Freunden - noch sehen. Angesichts der großen Verbreitung dieser Puppen ist aus diesem Grunde bei dem Versuch, auch "die Z. B." zu erwerben, weiterhin mit betrieblichen Herkunftstäuschungen zu rechnen.

Das Verhalten der Beklagten ist auch - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - subjektiv unlauter, weil ihr genügend Gestaltungsformen zur Verfügung stehen, die diese Herkunftstäuschungen vermeiden.

Aus diesen Gründen sind bezüglich der fünf oben dargestellten Produkte sowohl der Unterlassungsanspruch als auch, weil die Beklagte der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, im zuerkannten Umfange die Annexansprüche begründet.

Sämtliche nach dem Vorstehenden begründeten Ansprüche sind nicht verwirkt. Der Vortrag der Beklagten hierzu in erster Instanz, auf den diese im Berufungsverfahren lediglich verweist, belegt die Voraussetzungen der Verwirkung nicht. So ist weder vorgetragen, worin der redlich erworbene schützenswerte Besitzstand der Beklagten begründet sein soll, den die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs voraussetzt, noch sind Umstände ersichtlich, die über den Zeitablauf nach der angeblichen Kenntnisnahme der Beklagten von den klägerischen Produkten ab dem Jahre 1998 hinaus Anlass für die Annahme hätten geben sollen, die Klägerin werde ihre Rechte nicht geltend machen.

Die Ansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Das gilt bezüglich des Unterlassungsanspruches ohne weiteres, weil die Produkte der Beklagten, soweit die Klage nicht abgewiesen wird, noch auf dem Markt sind und dadurch die Verjährungsfrist ständig neu zu laufen beginnt. Aber auch die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sind in einem weitergehenden Umfange, als das Landgericht entschieden hat, nicht verjährt. Die Beklagte erhebt durch Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - soweit die Klage nicht abgewiesen wird - lediglich wegen der beiden Produkte "S.L. U. H." und "S.L. A." die Einrede der Verjährung. Bezüglich dieser beiden Produkte hat die Kammer die Ansprüche auf den Zeitraum von 6 Monaten vor Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes begrenzt. Eine noch weitergehende Verjährung scheidet wegen der Unterbrechungswirkung der Klageerhebung (§ 209 Abs.1 BGB) ersichtlich aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 und 2 ZPO. Der auf der Teilabweisung der Klage durch das Landgericht beruhende geringfügige Unterschied zwischen den Streitwerten beider Instanzen berührt keinen Gebührensprung und wirkt sich daher auf die Kostenquote nicht aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.595.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 23.11.2001
Az: 6 U 47/01


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