Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 37/07

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 21 W (pat) 37/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2011 (Aktenzeichen 21 W (pat) 37/07) die Beschwerde abgewiesen.

Die Anmelderin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 2005 ein Patent für eine "Magnetresonanzeinrichtung umfassend eine zylindrische Gradientenspule" angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 1. Februar 2007. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 196 10 266 A1 und D2 DE 101 51 668 A1 berücksichtigt.

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse G 01 R hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2007 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D1 bekannten sei. Zudem wurde auf die weitere, in der D1 genannte Druckschrift DE 195 34 387 A1 (D3) hingewiesen.

Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Sie verfolgt ihre Anmeldung gemäß Hauptantrag mit den ursprünglichen Ansprüchen weiter, wobei nur ein Unteranspruch eine geringfügige Änderung erfahren hat. Alternativ hat sie zwei geänderte Anspruchssätze als Hilfsanträge gestellt.

Die Hauptansprüche der Anmeldung umfassen eine magnetresonanzeinrichtung mit einer zylindrischen Gradientenspule sowie mehreren Shimspulen zur Erzeugung von Magnetfeldern zur Homogenisierung eines durch einen zylindrischen Grundfeldmagneten erzeugten Grundmagnetfelds. Zumindest ein Teil der Shimspulen ist bezüglich der z-Richtung asymmetrisch geführt, wobei die Koppelinduktivität zwischen den asymmetrischen x- und y-Spulen und den asymmetrischen Shimspulen minimiert ist.

Das Patentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin abgewiesen und den Beschluss der Prüfungsstelle bestätigt. Das Patent wird nicht erteilt.

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Bundespatentgericht die argumentative Begründung der Prüfungsstelle akzeptiert hat und die Anmelderin ihr angemeldetes Patent nicht erteilt bekommt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.04.2011, Az: 21 W (pat) 37/07


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die Anmelderin hat am 20. Juli 2005 ein Patent mit der Bezeichnung "Magnetresonanzeinrichtung umfassend eine zylindrische Gradientenspule" beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 1. Februar 2007.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 196 10 266 A1 und D2 DE 101 51 668 A1 in Betracht gezogen worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D1 Bekannten sei. In dem Beschluss weist die Prüfungsstelle noch auf die weitere, in der D1 genannte Druckschrift DE 195 34 387 A1 (D3) hin.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihre Anmeldung gemäß Hauptantrag mit den bis auf eine geringfügige Änderung im Unteranspruch 6 unveränderten ursprünglichen Ansprüchen weiterverfolgt, hilfsweise mit zwei geänderten Anspruchssätzen.

Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patentund Markenamts vom 12. Juli 2007 aufzuheben und das Patent DE 10 2005 033 955 zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, sämtliche Anträge vom 19. Oktober 2007, im Übrigen mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß der Offenlegungsschrift.

Die nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hauptantrag lauten wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

Anspruch 1:

M1 Magnetresonanzeinrichtung umfassend M2 eine zylindrische Gradientenspule (3), M2a deren xund y-Spulen (xpri, ypri) asymmetrisch bezüglich der längs einer Patientenaufnahme verlaufenden z-Richtung eines übergeordneten Koordinatensystems geführt sind, M3 sowie mehrere Shimspulen zur Erzeugung von der Homogenisierung einesmittels eines zylindrischen Grundfeldmagneten erzeugten Grundmagnetfelds dienenden Magnetfeldern, dadurch gekennzeichnet, M4 dass auch zumindest ein Teil der Shimspulen (7) bezüglich der z-Richtungderart asymmetrisch geführt ist, M4a dass die Koppelinduktivität zwischen den asymmetrischen xund y-Spulen (xpri, ypri) und den asymmetrischen Shimspulen minimiert ist.

Anspruch 5:

N1 Zylindrische Gradientenspule für eine Magnetresonanzeinrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, umfassend N2 x-, yund z-Spulen, N2a wobei die xund y-Spulen (xpri, ypri) asymmetrisch bezüglich der längs einer Patientenaufnahme verlaufenden z-Richtung eines übergeordneten Koordinatensystems geführt sind, N3 sowie mehrere Shimspulen (7), N3a die zwischen den x-, yund z-Spulen (xpri, ypri, zpri) und radial weiter außenliegenden, der Abschirmung der x-, yund z-Spulen dienenden Abschirmspulen (xsek, ysek, zsek) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, N4 dass auch zumindest ein Teil der Shimspulen bezüglich der z-Richtung derart asymmetrisch geführt ist, N4a dass die Koppelinduktivität zwischen den asymmetrischen xund y-Spulen (xpri, ypri) und den asymmetrischen Shimspulen (7) minimiert ist.

Die nebengeordneten Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 lauten (Merkmalsgliederung hinzugefügt und Unterschiede gegenüber den jeweiligen nebengeordneten Ansprüchen nach Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):

Hilfsantrag 1 Anspruch 1:

M1 Magnetresonanzeinrichtung umfassend M2 eine zylindrische Gradientenspule (3),






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2011
Az: 21 W (pat) 37/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5fd063215c4d/BPatG_Beschluss_vom_7-April-2011_Az_21-W-pat-37-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 21 W (pat) 37/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

03.12.2023 - 21:51 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 18. November 2010, Az.: 25 W (pat) 502/10BPatG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az.: 7 W (pat) 406/03LG Mannheim, Urteil vom 5. November 2004, Az.: 7 O 179/04VG Köln, Urteil vom 26. März 2015, Az.: 1 K 2637/14BGH, Urteil vom 20. Juni 2016, Az.: AnwZ (Brfg) 10/15OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2004, Az.: 23 W 180/03OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2004, Az.: I-2 U 70/02OLG Bamberg, Beschluss vom 9. März 2011, Az.: 3 Ss 20/11BPatG, Beschluss vom 11. April 2001, Az.: 32 W (pat) 274/99OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2008, Az.: 6 W 54/08