Landgericht Essen:
Urteil vom 17. September 2008
Aktenzeichen: 1 S 39/88

(LG Essen: Urteil v. 17.09.2008, Az.: 1 S 39/88)

Tenor

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1988

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht K.,

die Richterin am Landgericht H.

und den Richter am Landgericht V.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Dezember 1987

verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen -23 C 719/87— abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. S 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus S 249 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG kein über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 773,60 DM hinausgehender Schadensersatzanspruch auf Erstattung angefallener Anwaltskosten zu.

Die dem Geschädigten entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Auflage, § 249 Anm. 4 c, bb). Die durch den Kläger bereits am Unfalltage erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen war nicht erforderlich. Vielmehr ergab sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes frühestens, als die Höhe der einzelnen Schadenspositionen feststand. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten entstand erst, nachdem der Kläger einen Mietwagen in Anspruch genommen hatte. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Mietwagenkosten ist aber an das Mietwagenunternehmen abgetreten worden, so daß dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als erforderlich angesehen werden konnte, nicht mehr zustand. Soweit der Kläger die Abtretung mit Nichtwissen bestritten hat, ist dieses Bestreiten gem.

§ 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Abtretung eine eigene Handlung des Klägers betrifft.

Erstattungsfähig ist deshalb nur diejenige Rechtsanwaltsgeschäftsgebühr, die bei Zugrundelegung eines Wertes in Höhe des Unfallschadens des Klägers, abzüglich der entstandenen Mietwagenkosten gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO angefallen wäre. Von dem von dem Kläger in Ansatz gebrachten Wert in Höhe von 10.481,34 DM sind deshalb die Mietwagenkosten in Höhe von 1.168,48 DM in Abzug zu bringen, so daß sich für die Geschäftsgebühr ein Wert von 9.312,86 DM und damit ein Erstattungsanspruch des Klägers gemäß der Abrechnung der Beklagten in Höhe von 348,80 DM ergibt.

Bezüglich der Besprechungsgebühr und der Vergleichsgebühr ist entsprechend der Abrechnung der Beklagten jeweils ein Wert von 2.312,86 DM (9.312,86 DM abzüglich 7.000,-- DM) zugrundezulegen. Zum Zeitpunkt der Besprechung des von dem Kläger beauftragten Rechtsanwaltes und der Beklagten am 3.7.1987 waren die Mietwagenkosten durch die Beklagte bereits an den Mietwagenunternehmer G. gezahlt worden. Außerdem hatte die Beklagte im März 1987 einen Betrag in Höhe von 7.000,-- DM als zinsloses Darlehen zur Schadensregulierung zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 5.6.1987 hat die Beklagte wirksam auf die Rückzahlung der 7.000,-- DM unter Verrechnung auf die Schadensersatzforderung des Klägers verzichtet, so daß am 3.7.1987 lediglich noch eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 2.312,86 DM offenstand. Eine Besprechungsgebühr sowie eine Vergleichsgebühr, jeweils berechnet nach einem Wert von 2.312,86 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM gem. § 26 BRAGO ist von der Beklagten bereits erstattet worden, so daß dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO






LG Essen:
Urteil v. 17.09.2008
Az: 1 S 39/88


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