Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 39/12

(BGH: Beschluss v. 17.12.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 39/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 im Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/12 entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs in Hamburg zugelassen wird.

Der Kläger hatte Einsicht in seine Prozessakte bei der Beklagten beantragt und war dabei von dieser abgelehnt worden. Der Anwaltsgerichtshof hatte die Klage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger nun Berufung beantragt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte Erfolg. Die im Hinblick auf § 58 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgeworfenen Fragen des Klägers müssen im Berufungsverfahren geklärt werden.

Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt, die Einlegung einer Berufung ist nicht erforderlich. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde erfolgt. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf Antrag beim Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die detaillierten Gründe für die Anfechtung enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vertretung im Berufungsverfahren verpflichtend ist. Fehlen diese Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Die Vorinstanz war das Amtsgericht Hamburg, das am 23. April 2012 seine Entscheidung getroffen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 17.12.2012, Az: AnwZ (Brfg) 39/12


Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 ergangene Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrt die ihm von der Beklagten verweigerte Einsichtnahme in die Prozessakte der Beklagten über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Klägers und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst zugehöriger Korrespondenz. Die hierauf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 58 BRAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren. 1 II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanzen:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - I ZU 11/11 - 3






BGH:
Beschluss v. 17.12.2012
Az: AnwZ (Brfg) 39/12


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