Landgericht Köln:
Urteil vom 21. Januar 2010
Aktenzeichen: 31 O 675/09

(LG Köln: Urteil v. 21.01.2010, Az.: 31 O 675/09)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.11.2009 - 31 O 675/09 - wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antragsgegner zu 2) hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Daten von Versicherungsnehmern der Antragstellerin, nämlich

a) den zwischen dem Versicherungsnehmer und der Antragstellerin abge-schlossenen Tarif,

b) die Versicherungsscheinnummer,

c) den Tarifbeitrag,

d) den Vertragsbeginn,

an Dritte weiterzugeben.

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 25 % und der Antragsgegner zu 2) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt diese selbst zu 30 % und der Antragsgegner zu 2) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine der ältesten privaten Krankenversicherungen. Die Antragsgegnerin zu 1), bzw. ihre Rechtsvorgängerin, war für die Antragstellerin ab dem 01.02.2004 als selbständige Versicherungsmaklerin tätig. Der Antragsgegner zu 2) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.11.2009 zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1) bestellt worden.

Die Antragsgegnerin zu 1) nahm in ihrer aktiven Zeit Kontakt zu potentiellen Versicherungsnehmern auf und schloss mit diesen einen Maklervertrag ab. Der Maklervertrag umfasste dabei nicht nur die Vermittlung einer Versicherung, sondern auch die Betreuung des Versicherungsnehmers. Im Rahmen dessen übermittelte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin die jeweiligen Versicherungsanträge. Die Antragstellerin nahm alsdann eine Risikoprüfung vor und erstellte eine Police. Die Antragsgegnerin zu 1) erhielt jeweils eine Abschrift der Police mit allen Vertragsinformationen. Zusätzlich konnte die Antragsgegnerin zu 1) zum Zwecke der Kundenbetreuung auf eine von der Antragstellerin mit Vertragsinformationen hinterlegte Datenbank zugreifen.

Im Laufe des Jahres 2009 verschlechterte sich die finanzielle Situation der Antragsgegnerin zu 1), welches zu einer vorläufigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen führte. Die Antragsgegnerin zu 1) stellte ihren Geschäftsbetrieb in der Folgezeit ein, ohne dass eine Fortführung zu erwarten ist.

Am 04.11.2009 fragte die B AG, als alleinige Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), bei der Antragstellerin an, ob diese die Kundendaten der Antragsgegnerin zu 1) zum Verkauf durch den Antragsgegner zu 2) freigebe. Die Antragstellerin lehnte dieses Ansinnen ab. Am 09.11.2009 erhielt die Antragstellerin eine E-Mail des Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1) mit der Mitteilung, dass der Antragsgegner zu 2) einen Verkauf der Daten - 60.000 Krankenversicherungsvollverträgen - auch ohne Zustimmung der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten an einen Anbieter für 1,5 Mio. € durchführen möchte. Weiterhin heißt es dort, dass sich der Antragsgegner die Verwertung der Daten u. a. für einen Betrag von 200.000 € je Versicherungsgesellschaft abkaufen lasse. Auf die Email wird inhaltlich Bezug genommen (Bl. 24 d. A.). Die Antragstellerin ist diesem Vorhaben entgegen getreten und forderte den Antragsgegner zu 2) erfolglos zu der Erklärung auf, dass dieser die Daten ihrer Versicherungsnehmer nicht weiter gebe.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Antragsgegner zu 2) beabsichtigt, die streitgegenständlichen Informationen unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG zu veräußern.

Die Antragstellerin hat am 13.11.2009 die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:

"Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Daten von Versicherungsnehmern der Antragstellerin, nämlich

a) den zwischen dem Versicherungsnehmer und der Antragstellerin abgeschlos-

senen Tarif,

b) die Versicherungsscheinnummer,

c) den Tarifbeitrag,

d) den Vertragsbeginn,

von der Antragstellerin beabsichtigte Beitragsanpassungen

an Dritte weiterzugeben."

Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin hat am 19.11.2009 den Verfügungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) zurück genommen. Nachdem der Antragsgegner zu 2) erklärt hat, dass er nicht beabsichtige Daten zu veräußern, die von der Antragstellerin beabsichtigte Beitragsanpassungen enthalten, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 1 e) der einstweiligen Verfügung für erledigt erklärt.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin,

wie erkannt.

Der Antragsgegner zu 2) beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.11.2009 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags vom 13.11.2009 aufzuheben, soweit der Antrag nicht bereits zurückgenommen worden ist.

Der Antragsgegner zu 2) ist der Auffassung, dass es sich bei den unter Ziff. a) - d) der einstweiligen Verfügung genannten Daten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin handele. Dazu behauptet er, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Daten selber im Gespräch mit den Kunden erfragt habe und auf Grund eines frei zugänglichen Vergleichsprogramms einen bestimmten Versicherungsgeber ermittelt habe. Zudem meint der Antragsgegner zu 2), dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.11.2009 war im zugesprochenen Umfang zu bestätigen, weil sich ihr Erlass insofern auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erwies, §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind. Die Antragstellerin ist ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1), dessen vorläufig starker Insolvenzverwalter der Antragsgegner zu 2) ist, im Versicherungswesen tätig. Unerheblich ist, dass die Parteien auf unterschiedlichen Stufen tätig sind, zumal vorliegend beide auch mit der Betreuung von Versicherungsnehmern befasst sind.

Die von der Antragstellerin im Antrag aufgeführten Daten stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar. Danach stellt jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dar, wenn die Tatsache nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und sie daher auch schon in Zukunft als Abnehmer des angebotenen Produkts in Frage kommen. (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2009, Az. I ZR 28/06)

Der Antrag der Antragstellerin bezieht sich auf Daten von Kunden, die aktuell einen Versicherungsvertrag bei ihr unterhalten. Bei den streitgegenständlichen Daten handelt es sich zudem um solche Daten, die sich aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Antragstellerin ergeben. Deshalb können die Daten nicht schon auf ein Befragen durch die Makler der Antragsgegnerin zu 1) vor Vertragsabschluss zurückgehen. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Daten sind erst mit dem Versicherungsabschluss entstanden, da es sich um den Tarif, die Versicherungsscheinnummer, den Tarifbeitrag und den Vertragsbeginn handelt. Die Daten sind auch nicht allgemein zugänglich, weil die Tarife und die allgemeinen Bedingungen der Antragstellerin öffentlich zugänglich sind. Indem der Tarif und die allgemeinen Bedingungen einem bestimmten Kunden zugeordnet sind, entstehen neue, nicht allgemein zugängliche Daten.

Der Antragsgegner zu 2) hat sich das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis auch unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG beschafft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge). Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2006, 1004 Tz. 14 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).

Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von § 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach § 90 HGB darf der (selbständige) Handelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. (…) Das Verwertungsverbot nach § 90 HGB betrifft grundsätzlich alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. (…)"

Das Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) ist faktisch beendet, da die Antragsgegnerin zu 1) ihren Geschäftsbetrieb nicht weiter fortführt. Dem Antragsgegner zu 2) sind als vorläufig starkem Insolvenzverwalter der Antragsgegnerin zu 1) die streitgegenständlichen Vertragsinformationen nur deshalb bekannt, weil er auf schriftlich fixierte Unterlagen zurück greifen kann. Es ist offensichtlich, dass die Antragsgegner die zum Verkauf beabsichtigten Datensätze aus 60.000 Krankenversicherungsvollverträgen nicht aus dem Gedächtnis abrufen können.

Der Antragsgegner zu 2) ist auch passivlegitimiert. Er ist in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden, was sich aus der Antragsschrift ergibt.

Ferner liegt eine Verwertung aus Eigennutz vor. Aus Eigennutz handelt, wer sich von einem Streben nach einem materiellen oder immateriellen Vorteil leiten lässt (Hefermehl/Köhler, Bornkamm, § 17 UWG Rn. 25). Der Antragsgegner beabsichtigt einen Gewinn von 1,5 Mio. € durch die Veräußerung der Daten zu erzielen.

Die Dringlichkeit wird bei wettbewerblichen Unterlassungsansprüchen nach § 12 Abs.2 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 1. e) der einstweiligen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die insoweit entstandenen Kosten waren dem Antragsgegner zu 2) aufzuerlegen, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es bestand eine Erstbegehungsgefahr dahingehend, dass der Antragsgegner zu 2) die durch Ziffer 1 e) erfassten Daten veräußern wollte, die sich aus den sog. Borderos ergeben. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Emailverkehr glaubhaft gemacht, dass sie der Antragsgegnerin zu 1) die Borderos übersendet hat. Dass der Antragsgegner zu 2) zunächst beabsichtigte, den vollständigen Datenbestand der Antragsgegnerin zu 1) zu veräußern, ergibt sich sowohl aus der Email von Dr. H als auch aus Seite 2 der Schutzschrift.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Streitwert:

bis zum 19.11.2009: 100.000 €

danach: 50.000 €






LG Köln:
Urteil v. 21.01.2010
Az: 31 O 675/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/af418bdc4767/LG-Koeln_Urteil_vom_21-Januar-2010_Az_31-O-675-09




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