Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Mai 2004
Aktenzeichen: 2 Ws 184/04

(OLG Köln: Beschluss v. 11.05.2004, Az.: 2 Ws 184/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. T, gegen die ein Arrest zur Sicherung des Verfalls des Wertersatzes angeordnet worden ist, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufhebung dieses Arrestes beantragt und nach Ablehnung dieses Antrags durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren einen Teilerfolg erstritten. Mit der Beschwerdeentscheidung sind 1/3 der notwendigen Auslagen des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren der Staatskasse auferlegt worden.

Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 05.03.2004 sind die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage des § 91 Nr. 1 BRAGO auf 73,47 EUR festgesetzt worden. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel und macht geltend, die anwaltliche Gebühr richte sich nach § 89 BRAGO. Er begehrt deshalb die Festsetzung von 1/3 der nach § 89 Abs.3 BRAGO ermittelten Gebühr ( = 35.964,64 EUR ), wobei er als Gegenstandswert 15.000.000 EUR (Arrestsumme ) zugrunde legt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger beim Landgericht Köln hat zu Recht die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren aufgrund der Regelungen der §§ 95, 91 Nr. 1 BRAGO festgesetzt.

Die für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu ermittelnden Gebühren sind nach § 95 BRAGO den Vorschriften der §§ 83 bis 93 BRAGO zu entnehmen. Der Insolvenzverwalter ist als Nebenbeteiligter an dem Strafverfahren gegen F u.a. beteiligt, da eine Verfallsanordnung gegen die Fa. T GmbH in diesem Verfahren in Betracht kommt, wie der Senat mit Beschluss vom 21.11.2003 ( 2 Ws 593 und 617/03 ) entschieden hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers scheidet eine Anwendung des Gebührenrahmens nach § 89 BRAGO aus, da die Tätigkeit nicht in einem Adhäsionsverfahren entfaltet wurde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt schon deshalb nicht in Betracht, da keine Gesetzeslücke besteht.

Ein den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechender Gebührenansatz findet sich zwar in § 88 BRAGO, wonach bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich u.a. auf eine Verfallsanordnung bezieht, bei den nach § 12 maßgebenden Umständen auch der Gegenstandswert angemessen zu berücksichtigen ist. Indessen setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine Vollvertretung des Mandanten voraus, die zunächst nach den §§ 83 - 86 BRAGO honoriert wird. Wenn dieser Gebührenrahmen nicht ausreicht, ist eine der Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessene Erhöhung nach § 88 BRAGO in Betracht zu ziehen (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 88 Rdn. 1, 2 ; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 88 Rdn. 2, 6). § 88 BRAGO kommt mithin nur zur Anwendung, wenn zunächst eine Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten ( u. a. als Verteidiger, Vertreter des Nebenklägers, des Nebenbeteiligten ) in dem gesamten Verfahren nach §§ 83 ff BRAGO erfolgt. § 88 BRAGO ist nicht anwendbar für eine Einzeltätigkeit, selbst wenn diese sich auf ein in § 88 BRAGO genanntes Verfahren bezieht; der Gebührenrahmen des § 91 Nr.1 BRAGO kann nicht nach § 88 BARGO erhöht werden (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 88 Rdnr. 7, ebenso OLG Stuttgart, NStZ-RR 1999, 383).

Die hier geltend gemachten Gebühren beruhen allerdings auf einer Einzeltätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die in § 91 Nr. 1 BRAGO ausdrücklich geregelt ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzverwalters verlangt teilweise Erstattung der ausschließlich im Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren. Die Einlegung der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 9. großen Strafkammer vom 9. Mai 2003 war zum damaligen Zeitpunkt (27. Mai 2003) eine Einzeltätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten, die - als Rechtsmitteleinlegung - unter § 91 Nr. 1 BRAGO - der hier aufgrund der Verweisung in § 95 BRAGO anwendbar ist - fällt. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Verfahrensbevollmächtigte noch nicht der Vertreter des Insolvenzverwalters als Nebenbeteiligter im Hauptverfahren gegen die drei Angeklagten. Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung wie im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren war weder über die Eröffnung des Hauptverfahrens, noch die Frage der Beteiligung des Insolvenzverwalters an diesem Verfahren entschieden. Dass der Insolvenzverwalter an dem nachfolgenden Strafverfahren zu beteiligen war, ist erst mit Beschluss des Senats in dieser Sache vom 21. November 2003 angeordnet worden (2 Ws 593 und 617/03 ). Die Rechtsmitteleinlegung vom 9. Mai 2003 erfolgte somit zeitlich weit vor der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren und stellt sich damit als Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts dar.

Die nach § 91 Nr.1 BRAGO von dem Rechtspfleger ermittelten Gebühren und Auslagen belaufen sich, soweit sie erstattungsfähig sind, auf 1/3 von 220,40 EUR = 73,47 EUR. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwände, eine Gebühr in dieser Höhe sei bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, wie sie hier im Raume stehen, nicht angemessen, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass im Rahmen des § 91 Nr.1 BRAGO eine Erhöhung nach § 88 BRAGO allgemein abgelehnt wird - wie oben aufgezeigt - , ist eine solche Honorierung auch nicht unbillig angesichts der entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwalts, wenn dieser - wie hier - später den Nebenbeteiligten in dem Hauptverfahren vertritt. Der Rechtsanwalt kann nämlich bei Festsetzung seiner Gebühren für das Hauptverfahren nach §§ 83 ff iVm. § 95 BRAGO eine Erhöhung nach § 88 BRAGO geltend machen, wobei in diesem Rahmen der Gegenstandswert angemessen zu berücksichtigen ist. Durch eine solche Honorierung der Tätigkeit im Hauptverfahren unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes erfolgt eine der Bedeutung der Sache angemessene Vergütung des Rechtsanwalts. Die von dem Beschwerdeführer angestrebte Honorierung für das Beschwerdeverfahren hätte dann eine - in der Sache nicht mehr gerechtfertigte - zweimalige außerordentliche Erhöhung nach § 88 BRAGO zur Folge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.






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Beschluss v. 11.05.2004
Az: 2 Ws 184/04


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