Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 28. Dezember 2009
Aktenzeichen: I-24 U 107/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.12.2009, Az.: I-24 U 107/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das Gericht ist der Meinung, dass die Klage auf Zahlung von 7.239,20 EUR zu Recht abgewiesen wurde. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Fremdgeldern wurde durch Erfüllung vernichtet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Zahlung als persönliche Schuldner bewirkt. Das Gericht erklärt ausführlich, dass die Haftung der Prozessbevollmächtigten auch nach deren Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft besteht und dass die Zahlung die Verbindlichkeit des Klägers erfüllt hat. Das Gericht führt weiter aus, dass die Zahlung nicht als Darlehen zu verstehen ist und dass es keine Vereinbarung über ein Darlehen gibt. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung kostenrechtlich privilegiert ist. Es fallen nur zwei statt vier Gerichtsgebühren an.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 28.12.2009, Az: I-24 U 107/09


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von 7.239,20 EUR abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ein Anspruch auf Herausgabe von Fremdgeldern in entsprechender Höhe lässt sich aus §§ 675, 667 BGB nicht mehr herleiten, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anspruch durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB vernichtet haben.

1.

Dem Kläger stand aus dem Anwaltsdienstvertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft S. & Partner (im Folgenden: Sozietät) nach § 667 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der von der V.-Versicherung zur Abgeltung eines Verkehrsunfallschadens gezahlten 7.239,20 EUR zu. Dabei blieb es auch nach dem Ausscheiden der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Sozietät.

2.

Diese Forderung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Dabei bedarf es nicht der Anwendung von § 267 Abs. 1 BGB, wie das Landgericht gemeint hat. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Zahlung vom 6. November 2008 als persönliche Schuldner und nicht als Dritte bewirkt.

a)

Mit Eingang der Geldbeträge waren auch die einzelnen Partner der Sozietät Schuldner des Herausgabeanspruchs des Klägers geworden. Dies folgt aus § 8 Abs.1 PartGG in Verbindung mit § 128 HGB. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner persönlich als Gesamtschuldner, und zwar wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (vgl. auch Staudinger/Noack, Neubearbeitung 2005 BGB § 427 Rn. 59).

So lagen die Dinge auch hier. Unzweifelhaft handelte es sich bei der Verpflichtung der Sozietät, dem Kläger die Gelder der Versicherung auszukehren, um eine Partnerschaftsverbindlichkeit. Dabei ist letztlich unerheblich, auf welches Konto der Geldbetrag gezahlt worden war. Entscheidend ist, dass die Partnerschaft nach Eingang der Überweisung darüber verfügen konnte. Dies war schon deshalb der Fall, weil es sich auch nach dem Vorbringen des Klägers um ein Konto der Sozietät, also der Partnerschaftsgesellschaft, handelte. Bestätigt wird dies durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben an die kontoführende Sparkasse vom 20. Oktober 2008.

b)

Bei der Haftung der Prozessbevollmächtigten blieb es auch nach deren Ausscheiden aus der Sozietät. So wie die einmal begründete Haftung eines Handelsgesellschafters bestehen bleibt, verhält es sich auch bei den Partnern, die die Partnerschaftsgesellschaft verlassen. Ausgeschiedene Partner haften gemäß §§ 10 PartGG, 160 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden haben (vgl. Staudinger/Noack aaO.). Unerheblich ist, dass das Geld auf dem Geschäftskonto des Beklagten "blieb". Denn es handelte sich ohnehin nicht um einen Geldbetrag in Natur, sondern um ein Guthaben bei der kontoführenden Sparkasse, also eine Forderung der Partner, mögen auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät am 20. Oktober auf das Sozietätskonto keinen Zugriff mehr gehabt haben. Am Fortbestand ihrer Haftung für die Auskehrung des Geldbetrages änderte sich nichts.

Eine Haftungsbegrenzung nach § 8 Abs. 2 PartGG bestand nicht. Zwar mag Rechtsanwältin J. innerhalb der Sozietät ausschließlich Sachbearbeiterin gewesen sein. Bedeutung kommt diesem Umstand aber nicht zu, weil es bei der Verbindlichkeit der Sozietät nicht um eine Haftung für berufliche Fehler bei der Bearbeitung des Mandats des Klägers ging.

c)

Mit der Auszahlung von 7.239,20 EUR ist auch die Verbindlichkeit des Beklagten, die unter denselben Voraussetzungen wie diejenige der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden war, erloschen. Nach § 422 BGB hatte die Erfüllung der eigenen Gesamtschuld durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Wirkung ,dass auch der Beklagte von der Verbindlichkeeit aus § 667 BGB frei wurde.

3.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Zahlung habe nicht der Erfüllung seines Herausgabeanspruchs aus dem Rechtsanwaltsvertrag, sondern der Gewährung eines Darlehens durch seine Prozessbevollmächtigten gedient. Der Abschluss eines Darlehensvertrages, der dem Kläger lediglich den Anspruch auf eine Darlehenssumme durch die Prozessbevollmächtigten begründen sollte, ist allerdings vor dem Zeitpunkt der Zahlung der Prozessbevollmächtigten nicht festzustellen.

a)

Erstmals mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat der Kläger behauptet, zunächst sei das Darlehen mündlich vereinbart worden, und zwar am 3. November 2008 in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterein seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwältin J.. Dass diese vom Beklagten bestrittene Vereinbarung vom Kläger weder vor dem Prozess noch vor der mündlichen Verhandlung behauptet worden ist, spricht bereits gegen ihre Richtigkeit. Ein so wesentlicher Umstand hätte sich spätestens in der Klageschrift finden müssen. Darüber hinaus hätte nahe gelegen, den unstreitig zurückdatierten "Vertrag" des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten auf den 3. November 2008 zu datieren. Entscheidend ist aber, dass der Kläger für seine Behauptung Beweis nicht angetreten hat. Der Beweisantritt "wie vor", der sich auf den Sozius Rechtsanwalt G. bezieht, gilt ersichtlich nicht dem Telefonat vom 3. November 2008, sondern der Gesellschafterversammlung der Sozietätsmitglieder vom 27. Oktober 2008. Denn es ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass Rechtsanwalt G. das Telefonat des Klägers mit Rechtsanwältin J. mitgehört hat.

b)

Auch am 6. November 2008 haben die Prozessbevollmächtigten dem Kläger ein Darlehen in Höhe der von der Versicherung gezahlten Summe nicht versprochen. Zwar hat er im ersten Rechtszug zunächst fälschlich behauptet, an diesem Tage hätten die Rechtsanwälte P. und andere mit ihm einen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen und dazu als Beweis die Ablichtung des Darlehensvertrages vorgelegt. Der auf den "06.11.2008" datierte "Vertrag" mit seinen Prozessbevollmächtigten steitet aber nicht für den Kläger. Unstreitig ist es nämlich an diesem Tage nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Vielmehr war dies frühestens nach dem 7. November 2008 der Fall. Vorher ist es nämlich nicht zur Abfassung der auf den 6. November 2008 rückdatierten Vertragsurkunde gekommen.Nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug ist es bereits am 3. November 2008 zur - nicht bewiesenen - Vereinbarung des Darlehens gekommen. Danach haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. November 2008 die Schreiben an den Kläger und den Beklagten verfasst. Einen Tag später ist dem Kläger der strittige Geldbetrag überwiesen worden. "Sodann" wurde der "Vertrag" geschlossen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger den Tag der Abfassung und Unterzeichnung der Urkunde verschweigt. Entscheidend ist, dass ein früherer Vertragsschluss als nach dem 7. November nicht festzustellen ist.

Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die sonstigen Urkunden vom 6. November 2008 nicht mit einer Darlehensabrede vereinbar sind. Mit keinem Wort ist das Darlehen in dem an den Kläger gerichteten Schreiben erwähnt. Im Gegenteil: Die Prozessbevollmächtigten haben den Kläger um die Ermächtigung gebeten, seine Forderung gegen die Sozietät oder deren Partner, den Beklagten, geltend machen zu dürfen. Zugleich haben sie ihm die Zahlung des Geldes angekündigt, "um Sie (gemeint ist der Kläger) in der Sache schadlos zu halten". Ähnliches findet sich in dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an den Beklagten vom selben Tage. Schließlich spricht auch die Interessenlage der Prozessbevollmächtigten und des Klägers gegen eine Darlehensgewährung. Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten, träfe es denn zu, ist mit den Interessen des Klägers, ihres Mandanten, nicht zu vereinbaren. Im Hinblick auf ihre eigene Haftung für die auszukehrenden Gelder war allein die sofortige Zahlung, wie sie dann auch am 7. November 2008 geleistet worden ist, in seinem Interesse. Nicht der Kläger war in einen Prozess gegen den Beklagten oder die Sozietät zu drängen, wie es hier geschehen ist. Vielmehr hatten seine Prozessbevollmächtigten die Auseinandersetzung der Parnerschaftsgesellschaft, von ihnen als "unnötige Problematik" bezeichnet, zu betreiben. Ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22. April 2009 verkennen vollständig die Rechtslage. Dass die Auseinandersetzung der Sozietät ("dieser Weg") "keinesfalls im Interesse der Rechtsanwälte P." lag, "weshalb die Darlehenslösung gewählt wurde", trifft sicher zu, hielt sich jedoch nicht mehr im Rahmen einer pflichtgemäßen Führung des anwaltlichen Mandats des Klägers. Allenfalls hätten sie aus nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenem Recht die Auseinandersetzung führen können, jedenfalls den Kläger unbehelligt lassen müssen.

4.

Bestand aber am 7. November 2008 eine Darlehensverbindlichkeit des Klägers nicht, so konnte die Zahlung der Prozessbevollmächtigten nicht mit dem Zweck erfolgen, eine solche Schuld zu tilgen. Aus der Sicht des Klägers als Empfängers der Zahlung sprach zudem alles dafür, dass seine Prozessbevollmächtigten den Herausgabeanspruch erfüllen wollten. Dass der Kläger nicht erkannt haben mag, dass die Prozessbevollmächtigten, ohne ihn darüber belehrt zu haben, selbst hafteten und nicht als Dritte nach § 267 BGB zahlten, ändert nichts an der Erfüllungswirkung der Zahlung. Denn für den Kläger genügte der Hinweis, seine Prozessbevollmächtigten wollten ihn "schadlos" halten und damit seinem Herausgabeverlangen nachkommen.

Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten waren im Übrigen nicht in der Lage, durch den Abschluss eines Darlehensvertrages nach der Auskehrung des Geldes nachträglich deren Zweckbestimmung zu ändern. Dem steht schon § 425 Abs. 1 BGB entgegen, der Absprachen des Gläubigers und eines Gesamtschuldners nur relative Wirksamkeit zugesteht; zum Nachteil des anderen Gesamtschuldner wirken solche Vereinbarungen nicht.

5.

Im übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Die Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten ihn in einer Angelegenheit, in der sie ihm selbst als Gesamtschuldner hafteten. Ohne Rücksicht darauf, ob und welcher mögliche Ausgleich sich im Rahmen einer Haftung im Innenverhältnis zu dem Beklagten ergeben kann, besteht im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls abstrakt die Möglichkeit einer Interessenkollision für die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO liegt nämlich vor, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten in einer Angelegenheit vertritt, an der er selbst mit gegensätzlichen Interessen beteiligt ist (Henssler/Prütting, BRAO, 2. Auflage, § 43 a Rn. 155 mit weiteren Nachweisen).

Für den vorliegenden Fall ist die Frage allerdings nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Klärung. Denn die im Zuge einer Interessenkollision nach § 43 a Abs. 4 BRAO eintretende Nichtigkeit des Anwaltsvertrages (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 134 BGB Rn. 20 "Rechtsanwälte") hat auf die Vornahme wirksamer Prozesshandlungen für den Mandanten keinen Einfluss (BGH MDR 1993, 690 = NJW 1993, 1929; OVG Sachsen-Anhalt IÖD 2006, 51 f.; OLG Oldenburg ZRR 2005, 651 f.).

II.

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Eine Entscheidung durch Urteil ist nicht geboten.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S.1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 28.12.2009
Az: I-24 U 107/09


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