Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 11. September 2012
Aktenzeichen: 8 A 104/10

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 11.09.2012, Az.: 8 A 104/10)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin plant die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation im Raum Königswinter/Heisterbacherrott. Mit dieser Anlage soll die Mobilfunkversorgung für die Ortschaften Thomasberg und Heisterbacherrott sowie für das Kloster Heisterbach verbessert werden.

Unter dem 14. März 2007 beantragte die Klägerin bei der Stadt Königswinter die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkbasisstation auf dem Flurstück 1442, Flur 2, Gemarkung Heisterbacherrott. Die Funkstation soll aus einem 40 m hohen Stahlgittermast bestehen, auf den ein 5 m hohes Aufsatzrohr montiert werden soll. Der geplante Antennenträger soll Antennen der Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Telefonica O2 und E-Plus aufnehmen. Nach der als Anlage zum Baugenehmigungsantrag eingereichten "Funktechnischen Erläuterung der Wahl des Standortes" wurden neben dem ausgewählten Standort elf weitere Standorte geprüft. Zwei Standorte wurden mit der Begründung "interne Ablehnung" und neun Standorte mit der Begründung "externe Ablehnung" ausgeschieden.

Der geplante Standort wird derzeit als Ackerfläche genutzt und liegt nördlich der L 268 nahe dem Waldgebiet Weilberg. Er liegt im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln über das Naturschutzgebiet (NSG) "Siebengebirge" vom 12. Mai 2005 (NSG-VO), die den Bereich als Naturschutzgebiet ausweist. Der geplante Standort liegt zudem innerhalb des Bereichs, den die Bundesrepublik Deutschland der EU als Fauna-Flora-Habitat(FFH-)Gebiet (Nr. DE 5309-301 - Siebengebirge) gemeldet hat. Das Naturschutzgebiet Siebengebirge ist inzwischen mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU L 43/63 vom 13. Februar 2009) in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 UnterAbs. 3 der Richtlinie 92/43EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommen worden.

Die Stadt Königswinter übersandte den Bauantrag der Klägerin unter dem 13. Juli 2007 an den Beklagten mit der Bitte um Überprüfung, ob dem Vorhaben landschaftsrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Der Beklagte fasste dieses Ersuchen als Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der NSG-VO auf und leitete das Verfahren zur Beteiligung des Landschaftbeirats und der zu beteiligenden Naturschutzvereine ein.

Der Landschaftsbeirat stellte in der Folgezeit mehrfach die Entscheidung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Befreiung zurück und bat darum, weitere Standortalternativen für die Mobilfunkbasisstation zu untersuchen. Die Bürgerinitiative "Risiko Mobilfunk" legte eine funktechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Hatterscheid vom 2. November 2007 vor. Nach dieser Untersuchung ist der Standort "Kasseler Heide" geeignet, eine ausreichende Versorgung der Ortschaften Thomasberg und Heisterbacherrott mit Mobilfunk (Übertragungstechnik GSM) zu gewährleisten. Auch im Bereich des Klosters Heisterbach und entlang der L 268 würden die erforderlichen Leistungsflussdichten erreicht, die die vom Gesetzgeber geforderte Outdoorversorgung ermögliche. Das mobile Telefonieren werde aber auch in den meisten Häusern möglich sein. Die Sendetechniken UMTS, WIMAX und Tetra gehörten nicht zur telekommunikationsrechtlichen Grundversorgung. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter Prof. Dr. X. , Regensburg, beanstandete in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2008, dass sich die Studie des Ingenieurbüros I1. nur mit einer ausreichenden Feldstärkenversorgung bezogen auf GSM-Mobilfunk beschäftige.

Der Landschaftsbeirat sprach sich schließlich auf seiner Sitzung am 20. Februar 2008 für die Errichtung des Funkmastes auf dem Standort Weilbergparkplatz aus. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW teilte unter dem 26. März 2008 mit, dass das Land NRW als Grundstückseigentümer nicht bereit sei, den Weilbergparkplatz für die Errichtung einer Mobilfunkanlage zur Verfügung zu stellen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von den Verboten der NSG-VO ab. Zur Begründung führte er aus, dass die nach § 69 LG NRW erforderliche unbeabsichtigte Härte nicht gegeben sei. Das Bauverbot sei auch für Mobilfunkanlagen vom Verordnungsgeber beabsichtigt. Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erforderten ebenfalls keine Befreiung. Gemeinwohlinteressen seien vorliegend lediglich insofern betroffen, als mit der geplanten Anlage einige Versorgungslücken der GSM-Übertragungstechnik geschlossen würden sowie ein Indoor-Empfang der GSM-Technik und die Nutzung von UMTS-Diensten ermöglicht werde. Diese Vorteile könnten die mit der Mobilfunkanlage verbundenen gravierenden Nachteile für das Landschaftsbild nicht rechtfertigen. Die verfassungsrechtlich gemäß Art. 87f GG gebotene Grundversorgung im Mobilfunkbereich erfasse in erster Linie die Nutzung der gewöhnlichen Netze (GSM) außer Haus, weil im Haus üblicherweise Festnetztelefone zur Verfügung stünden. Eine solche Versorgung sei nach Angaben der Netzbetreiber für den Bereich Königswinter auch ohne den Bau der geplanten Mobilfunkanlage gewährleistet. Durch den Bau der Mobilfunkanlage würde das Landschaftsbild der Kulturlandschaft "Siebengebirge" erheblich beeinträchtigt. Der 45 m hohe Mast werde aus allen Nah- und Fernbereichen deutlich sichtbar sein. Eine Verzahnung mit der ihn umgebenden Landschaft sei nicht möglich.

Die Klägerin hat am 27. Mai 2008 Klage erhoben und vorgetragen, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erforderten. Bei der Ausfüllung des Begriffs des Allgemeinwohls könne auf die zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Diese habe die ausreichende und angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als öffentlichen Belang eingestuft. Von den überprüften Standorten sei nur der ausgewählte in Betracht gekommen. Der funktechnisch ebenfalls geeignete Standort Weilbergparkplatz sei nicht verfügbar, weil der Grundstückseigentümer der Errichtung des Mastes nicht zugestimmt habe. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit überwögen die Belange des Naturschutzes. Eine ausreichende Indoorversorgung und eine Versorgung mit UMTS-Diensten seien von wesentlicher Bedeutung. Die Mobilfunkanlage solle eine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen i. S. v. Art. 87f GG sicherstellen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Mai 2008 zu verpflichten, die beantragte Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln über das Naturschutzgebiet (NSG) "Siebengebirge" vom 12. Mai 2005 (NSG-VO) für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück der Gemarkung Heisterbacherrott, Flur 2, Flurstück 1442 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Indoorversorgung und die Versorgung mit UMTS-Diensten seien keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Innerhalb der Häuser stünden mit den Festnetzverbindungen ausreichende Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung. Der Wunsch nach umfassender Versorgung mit Mobilfunk sei nachvollziehbar, gehe aber über die Grundversorgung im Bereich der Telekommunikation i.S.v. Art. 87f GG hinaus. Selbst wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Errichtung des Sendemastes sprächen, überwögen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Klägerin habe trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt, warum ein anderer Standort nicht möglich oder unwirtschaftlich sei. Die Errichtung des von der Klägerin geplanten Funkturms würde erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen. Der naturnahe, fließende und harmonische Übergang vom Wald über das Feld hin zum Dorf Heisterbacherrott würde zerstört.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der für die Erteilung der Befreiung allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 69 Abs. 1 LG NRW lägen bereits tatbestandlich nicht vor. Das Bauverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO führe nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Es sei vom Verordnungsgeber auch für die hier streitige Mobilfunkbasisstation gewollt. Die Verordnung stamme aus dem Jahre 2005 und damit aus neuerer Zeit, in der für den Verordnungsgeber erkennbar gewesen sei, dass die technische Fortentwicklung moderner Telekommunikationstechniken die Errichtung technischer Infrastrukturanlagen auch für den das Naturschutzgebiet umgebenden Bereich notwendig werden lasse. Dennoch habe sich der Verordnungsgeber in den Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bis d) NSG-VO dazu entschlossen, nur für bestimmte kleinere bauliche Anlagen, die keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgebiet hätten, ausdrücklich Ausnahmen vom Bauverbot zuzulassen. Andere bauliche Anlagen, wie die hier streitige Mobilfunkstation, sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers erkennbar vom Bauverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO erfasst werden.

Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung vom Verbot zur Errichtung der Mobilfunkanlage ebenfalls nicht. In die mit den Gründen des Naturschutzes abzuwägenden Belange seien nur Gründe des öffentlichen Interesses einzustellen. Durch die mit der Entscheidung der EU-Kommission vom 12. Dezember 2008 erfolgte Aufnahme des Naturschutzgebietes Siebengebirge in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung seien im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zugunsten der Belange des Naturschutzes die Schutzanforderungen der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen, soweit durch die begehrte Ausnahme gemeinschaftsrechtliche Erhaltungsziele beeinträchtigt seien. Solche seien hier mit der Erhaltung der in § 3 lit. b) ba) Spiegelstriche 5 - 8 NSG-VO bezeichneten Buchenwaldtypen betroffen. Die Erhaltung dieser gemeinschaftsrechtlichen Lebensraumtypen umfasse vorliegend auch den Schutz vor Beeinträchtigungen ihres natürlichen Erscheinungs- und Landschaftsbildes. Sei ein Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung rechtsförmlich als Naturschutzgebiet ausgewiesen, ergebe sich der Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine Befreiung mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung vereinbar sei, gemäß § 48d Abs. 1 LG NRW aus dem Schutzzweck der nationalstaatlichen Unterschutzstellung und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Schutzzweck der NSG-VO umfasse auch den Schutz des Landschaftsbildes des Siebengebirges. Nach § 3 lit. d) Spiegelstriche 1 und 4 NSG-VO erfolge die Unterschutzstellung wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Siebengebirges als einem zusammenhängenden, ausgedehnten Laubwaldgebiet und zum Schutz der vielfältigen Blickbeziehungen, insbesondere vom Siebengebirge auf die umliegenden Landschaften sowie innerhalb des Siebengebirges. Bedeute das Vorhaben, für das eine Befreiung begehrt werde, eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Schutzzwecke, könne eine Befreiung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig sei und zumutbare Alternativen nicht gegeben seien (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 48d Abs. 5 LG NRW). Gemessen an diesen Grundsätzen halte die Entscheidung des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung stand. Für das Vorhaben der Klägerin stritten zwar Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Die Klägerin könne die begehrte Befreiung aber jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil den mit der Befreiung verfolgten Allgemeinwohlinteressen kein besonderes überwiegendes Gewicht beigemessen werden könne. Die Errichtung der Mobilfunkstation am geplanten Standort würde eine erhebliche Beeinträchtigung der durch die NSG-VO geschützten Belange des Naturschutzes bedeuten. Der mit der Anlage vor allem bezweckten Versorgung von Heisterbacherrott und Thomasberg mit der UMTS-Übertragungstechnik und der Verbesserung der Indoor-GSM-Versorgung kämen gegenüber den beeinträchtigten Belangen des Naturschutzes kein entscheidendes Gewicht zu.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vor, das Vorhaben sei an den Voraussetzungen des § 69 LG NRW und nicht an denjenigen des § 48d Abs. 5 LG NRW zu messen. Die Voraussetzungen der Befreiungsregel des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW seien erfüllt. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung. Die möglichst flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunktelekommunikationsdienstleistungen liege im öffentlichen Interesse i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. diene dem Wohl der Allgemeinheit i. S. d. § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW. Dies ergebe sich auch aus Art. 87f Abs. 1 GG, der den Bund zu einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen verpflichte. Selbst wenn zu der die Telekommunikationsgrundversorgung bildenden Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG nur der Festnetzanschluss zähle, bedeute dies nicht, dass nicht auch eine möglichst flächendeckende Mobilfunkversorgung im öffentlichen Interesse liege bzw. dem Wohl der Allgemeinheit diene. Dafür sprächen nicht nur die weiterentwickelten Lebensverhältnisse und das zunehmend hohe Allgemeininteresse an der Lückenlosigkeit der Netzabdeckung für den Mobilfunk, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit, ohne einen Festnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen.

Zu Lasten des Vorhabens sei festzustellen, dass es mit seinem Stahlgittermast einschließlich des Aufsatzrohres den Baumbestand bis zu 25 m überrage und daher weit sichtbar sei. Der durch das Vorhaben ausgelöste Eingriff in das Landschaftsbild sei im landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert bewertet worden. Daraus ergebe sich, dass der umgebende Wald- und Gehölzbestand die Sicht auf die technischen Anlagen und die unteren Mastteile deutlich einschränke bzw. sie unmöglich mache, der darüber hinausragende Teil des Funkmastes indes durchaus eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auslöse. Aufgrund der sichtverschattenden Strukturen sei der Mast von insgesamt knapp 11% des Untersuchungsraums einsehbar. Demgegenüber stritten für das Vorhaben und seinen Standort die mit ihm erreichte große Netzabdeckung bei den unterschiedlichen Mobilfunkstandards sowie das Ergebnis der Standortalternativprüfung.

Die NSG-VO würde in Folge der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht funktionslos. Auch wenn das Vorhaben hinsichtlich der Empfindlichkeit der Standortumgebung im Rahmen der Eingriffsbilanzierung mit der Wertstufe 7 versehen worden sei, sei doch festzustellen, dass der optisch allein wahrnehmbare transparente Stahlgitterfunkmast lediglich eine singuläre und punktuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle. Der Schutz des Landschaftsbildes sei ausweislich des in § 3 lit. d) NSG-VO i. V. m. § 20 Satz 1 lit. c) LG NRW im einzelnen festgelegten Schutzzwecks des Gebietes lediglich einer von mehreren Unterschutzstellungsgründen. Aus der Verordnung ergebe sich nicht, dass das Landschaftsbild im Vergleich zu den weiteren Unterschutzstellungsgründen eine besonders hervorgehobene Bedeutung hätte. Alle anderen Schutzzwecke des in Rede stehenden Naturschutzgebietes würden durch das Vorhaben nicht tangiert, was bei der im Rahmen der Befreiungsentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung zu einer deutlichen Relativierung der Beeinträchtigungsqualität des Vorhabens in der Abwägung führe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in der 1. Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG seien nicht gegeben. Diese Norm dürfte § 69 LG NRW vorgehen. Einer Ermessensentscheidung über die Gewährung der Befreiung stehe entgegen, dass von der Klägerin nicht belegt worden sei, dass andere Standorte einschließlich mehrerer niedrigerer Funktürme nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten realisiert werden könnten. Die Notwendigkeit des Bauvorhabens am geplanten Standort sei daher nicht geklärt. Die vorgetragene Verbesserung der Mobilfunkversorgung überwiege die mit der Realisierung des Bauvorhabens verbundene starke Beeinträchtigung der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Naturschutzgebiets Siebengebirge nicht.

Auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters des Senats vom 19. Dezember 2011 hat der Beklagte ausgeführt, die FFH-Vorprüfung sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Errichtung des geplanten Funkturms eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Schutzziele nicht zu befürchten sei. Der vorgesehene Standort liege auf einer Ackerbaufläche außerhalb von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie. Nach dem Kenntnisstand des Bundesamtes für Strahlenschutz gebe es keine wissenschaftlich belastbaren Hinweise auf eine Gefährdung von Tieren durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte. Die betroffene Pufferzone trenne die bebaute Ortslage von Heisterbacherrott von den hochschutzwürdigen Waldbereichen des Naturschutzgebietes und könne ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie unbebaut bleibe. Sie würde in ihrer Funktion zumindest stark beeinträchtigt, wenn sie mit dem von der Klägerin geplanten Funkturm bebaut würde. In diesem Bereich würden Ackerfläche und Wald in besonderem Maße ein ästhetisches und unbelastet wahrnehmbares Landschaftsbild insbesondere von der Ortslage Heisterbacherrott aus bilden. Der Schutzzweck des Landschaftsbildes sei gleichrangig mit den anderen Schutzzielen der NSG-VO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) sowie der Stadt Königswinter (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres sinngemäß gestellten Antrags auf Befreiung von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln über das Naturschutzgebiet (NSG) "Siebengebirge" vom 12. Mai 2005 (NSG-VO) geregelten Verbot der Errichtung einer baulichen Anlage (hier: einer Mobilfunkstation auf dem Flurstück 1442, Flur 2, Gemarkung Heisterbacherrott).

Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (I.) und § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG (II.) liegen nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in Ansehung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG und der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG nunmehr die am 1. März 2010 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Regelungen des Gebietsschutzes nach §§ 31 ff. BNatSchG sowie § 67 BNatSchG oder die landesrechtlichen Regelungen in den §§ 48a ff. sowie § 69 des zuletzt am 16. März 2010 geänderten Landschaftsgesetzes NRW Anwendung finden. Denn die Regelungen sind - soweit hier maßgeblich - im Wesentlichen inhaltsgleich und - soweit sie den Gebietsschutz betreffen - im Übrigen weitestgehend durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben sowie - nötigenfalls - richtlinienkonform auszulegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 8 A 1837/09 -, NuR 2011, 591 (juris Rn. 14 ff.).

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. a) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegen nicht vor. Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. a) aa) LG NRW bzw. eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG besteht nicht; auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung, denen die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegen getreten ist, wird Bezug genommen.

Eine nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. a) bb) LG NRW folgt aus der Durchführung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO ersichtlich nicht; auch die Klägerin hat sich hierauf nicht berufen.

II. Ob für das streitgegenständliche Vorhaben aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Befreiung zu erteilen ist, ist nicht nach den strengeren Voraussetzungen des § 48d Abs. 5 LG NRW bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG, sondern am Maßstab des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu beurteilen (1.); dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor (2.).

1. Der gegenüber § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG strengere Maßstab des § 48d Abs. 5 LG NRW bzw. des § 34 Abs. 3 BNatSchG findet keine Anwendung. Ein in einem FFH-Gebiet geplantes Vorhaben, das die von der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume und Arten nicht beeinträchtigt, ist nicht an dem strengen Maßstab des § 48d LG NRW bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG, sondern an demjenigen des § 69 LG NRW bzw. § 67 BNatSchG zu messen.

Nach § 48d Abs. 5 LG NRW bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG darf abweichend von § 48d Abs. 4 LG NRW bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Gemäß § 48d Abs. 4 LG NRW bzw. § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpfen diese Bestimmungen an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Pläne oder Projekte können im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden."

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 C127/02 - (Rn. 49), NuR 2004, 788; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 (juris Rn. 56).

Daraus folgt, dass Pläne oder Projekte nur dann zuzulassen sind, wenn die Gewissheit besteht, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirken. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Unerheblich sind im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336 (juris Rn. 41).

Ausgehend von diesen Maßstäben kann von einer Unverträglichkeit des streitigen Vorhabens mit den Schutzzwecken des FFH-Gebiets Siebengebirge nicht ausgegangen werden.

Insoweit sind entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nur die auf das FFH-Regime abstellenden Schutzzwecke (vgl. § 3 lit. b) NSG-VO) und nicht alle Schutzzwecke der NSG-VO, hier insbesondere der Schutz des Landschaftsbilds, maßgeblich. Denn sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des § 48d Abs. 4 LG NRW bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG kommt es im Rahmen des Natura-2000-Schutzregimes nur auf etwaige Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen an.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2009 7 D 130/08.NE -, NuR 2009, 730 (juris Rn. 105).

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes reicht danach nicht aus. Die FFH-Richtlinie schützt Lebensraumtypen sowie Tiere und Pflanzen. Da der Standort gerade nicht im (geschützten) Wald, sondern auf einer landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche liegt, ist eine Beeinträchtigung der FFH-Schutzzwecke nicht erkennbar. Soweit der im Verfahren beteiligte BUND in einer Stellungnahme vom 14. August 2007 auf mögliche Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung auf Vögel hingewiesen hat, sind nach den Erkenntnissen des Senats solche nicht zu befürchten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 darauf verwiesen, dass es nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Strahlenschutz keine wissenschaftlich belastbaren Hinweise auf eine Gefährdung von Tieren durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte gibt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass er nicht von einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke des FFH-Gebiets ausgeht.

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach von den naturschutz- bzw. landschaftschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten auf Antrag Befreiung erteilt werden kann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, liegen nicht vor. Für das Vorhaben der Klägerin streiten zwar solche Gründe. Diese Gründe überwiegen jedoch nicht die durch § 3 lit. d) NSG-VO geschützten Belange.

Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob dieses die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.

Vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 10; zu Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 ZB 07.825 -, NVwZ 2008, 918 (juris Rn. 8).

Ist die Befreiung in diesem Sinne erforderlich, müssen die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die geschützten Belange des Landschaftsschutzes, von denen zu befreien ist, in der konkreten Wertung überwiegen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die beantragte Befreiung zu versagen, einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Vorhaben der Klägerin dient zwar dem Wohl der Allgemeinheit bzw. dem öffentlichen Interesse (a). In der konkreten Wertung überwiegt das Allgemeinwohlinteresse an der Befreiung jedoch nicht (b).

a) Das Vorhaben der Klägerin dient dem Wohl der Allgemeinheit. An der Erbringung der Dienstleistung "Mobilfunk" besteht ein öffentliches Interesse.

Die Klägerin nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann deshalb, auch wenn sie in Verfolgung wirtschaftlicher Interessen handelt, grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, NVwZ-RR 2004, 404 (juris Rn. 73).

Dies bedeutet, dass der betroffene Bereich nicht nur durch irgendein Mobilfunknetz versorgt sein sollte, sondern dass, da sich der jeweilige Nutzer eines spezifischen Mobilfunknetzes mobil bewegt, eine flächendeckende Versorgung durch jedes Mobilfunknetz ermöglicht werden sollte. An einer flächendeckenden und kapazitätsgerechten Versorgung durch die jeweiligen Mobilfunknetze der verschiedenen Anbieter besteht angesichts der Entwicklung des Mobilfunks in den vergangenen Jahren und des hohen Verbreitungsgrads von Handys inzwischen unzweifelhaft ein gesteigertes öffentliches Interesse. Die Schließung von Versorgungslücken ist daher als eine Maßnahme einzuordnen, die dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 30).

Die Klägerin hat in ihrer funktechnischen Erläuterung der Wahl des Standortes ausgeführt, dass vorrangiges Ziel der Anlage die Sicherstellung einer Mobilfunkversorgung für die Wohn- und Geschäftsgebäude im Ortsteil Königswinter-Thomasberg sei. Auch der Beklagte hat auf S. 5 des angefochtenen Bescheids festgehalten, dass Gemeinwohlinteressen durch das Vorhaben der Klägerin insofern berührt seien, als einige Versorgungslücken geschlossen würden und ein Indoor-Empfang ermöglicht werde.

b) Das von der Klägerin verfolgte Wohl der Allgemeinheit erfordert die Befreiung in der konkreten Abwägung jedoch nicht.

aa) Dabei kann dahin stehen, ob für das geplante Vorhaben ein Alternativstandort in Betracht kommt.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Allgemeinwohlbelange eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten schon gar nicht erfordern, wenn es Alternativstandorte gibt, die im Vergleich zur beantragten Vorhabenslösung eine qualitativ ebenso hohe Versorgungssicherheit gewährleisten.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 ZB 07.825 -, NVwZ 2008, 918 (juris Rn. 8) .

Im Rahmen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls kann es auch auf nach objektiven Kriterien zu beurteilende Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Mithin beschränkt sich die Prüfung, ob eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden kann, nicht ausschließlich darauf, ob der gewählte Standort technisch vorzugswürdig ist. Auch Kostenüberlegungen können eine Rolle spielen.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 - 1 A 11232/98 -, juris Rn. 23. Vgl. grundlegend zur Problematik der Zwangspunkte der Mobilfunktechnik und die fehlende Möglichkeit der Enteignung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 37).

Vorliegend kann jedoch unterstellt werden, dass die Klägerin alles unternommen hat, um alternative Standorte für das Vorhaben zu finden.

bb) Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit überwiegen auch unter dieser Annahme jedenfalls im konkreten Fall die Belange des Landschaftsschutzes nicht. Die Abwägungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, auch wenn angenommen wird, dass die von der Klägerin bezweckten Dienstleistungen zur Grundversorgung zählen.

Den Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist nicht ohne weitere Prüfung der Vorzug zu geben.

Vgl. zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 8 FStrG OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 31); OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, NVwZ-RR 2004, 404 (juris Rn. 73); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 - 1 A 11232/98 -, juris Rn. 18.

Vielmehr muss nach § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LG NRW bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG das Allgemeinwohl- bzw. öffentliche Interesse überwiegend sein.

aaa) Das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist zwar jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren Festnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem Gewicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, NVwZ-RR 2004, 404 (juris Rn. 75); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 - 1 A 11232/98 -, juris Rn. 22.

Ein überwiegendes Allgemeinwohl lässt sich jedoch nicht schon allein unter Hinweis auf die nach Art. 87f Abs. 1 GG i. V. m. § 78 TKG zu gewährleistende Grundversorgung begründen. Diese umfasst nicht das allgemeine Interesse am Telefonieren mit Mobiltelefonen an jedem beliebigen Ort.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 15 ZB 07.825 -, NVwZ 2008, 918 (juris Rn. 7); offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 4 B 49.08 -, ZfBR 2009, 158 (juris Rn. 9) .

Art. 87f Abs. 1 GG enthält in erster Linie einen an den Bundesgesetzgeber gerichteten objektiven Verfassungsauftrag, gewährt aber keine Individualrechte. Der Norm lässt sich eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine Infrastruktursicherung gerade auch in ländlichen und strukturschwachen Gebieten entnehmen.

Vgl. Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, 6. Aufl. 2012, Art. 87f Rn. 7, 9.

Sie ist Staatsziel und gewährleistet einen Universaldienst als Mindestversorgung und wirkt insoweit als Einrichtungsgarantie.

Windthorst, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 87f Rn. 14.

Der staatliche Handlungsauftrag ist nicht auf den Ausbau einer optimalen Infrastruktur gerichtet, sondern zielt auf die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung durch Sicherung der aus Sicht der Benutzer angemessenen und ausreichenden Dienstleistungen. Ein Optimalzustand ist nicht gefordert.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 12/7269, S. 5; Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 87f Rn. 3; Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, 6. Aufl. 2012, Art. 87f Rn. 9; Windthorst, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 87f Rn. 12; Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, Band III, 2. Aufl. 2008, Art. 87f Rn. 21.

Mit den Merkmalen der angemessenen und ausreichenden Dienstleistungen sind die Qualität (angemessene Beschaffenheit) und die Quantität (ausreichende Menge) verfassungsrechtlich näher umgrenzt worden.

Vgl. BT-Drs. 12/7269, S. 10; Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 87f Rn. 3; Windthorst, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 87f Rn. 12.

Was ausreichend ist, hängt vom Stand der Technik ab und unterliegt dem zeitlichen Wandel. So beginnt mittlerweile die Diskussion darüber, ob ein breitbandiger Internetzugang zur Grundversorgung gehört.

Vgl. Uerpmann-Wittzack, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, 6. Aufl. 2012, Art. 87f Rn. 9 m. w. N.

Nur soweit überhaupt Grundversorgung in Rede steht, vermag Art. 87f Abs. 1 GG in anderen Regelungsbereichen - wie hier der Befreiung von einem landschaftsrechtlichen Verbot - im Rahmen von Abwägungs- und Ermessensentscheidungen das Gewicht der Belange der Mobilfunkanbieter erhöhen.

Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 26. Juni 2008 1 B 05.1104 -, UPR 2009, 110 (juris Rn. 55).

bbb) Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen - Mobilfunk-Indoorversorgung und UMTS-Technik - zur Grundversorgung im Sinne des Art. 87f Abs. 1 GG gehören. Auch wenn man dies unterstellt, überwiegen die Allgemeinwohlbelange gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes im konkreten Fall nicht; die Schutzzwecke der NSG-VO würden durch das Vorhaben in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

(1) Das Vorhaben soll in einem Bereich verwirklicht werden, für den der Verordnungsgeber Natur und Landschaft den Vorrang eingeräumt hat. Das Bauverbot in diesem Bereich ist nur dann gerechtfertigt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck seine Beachtung auch im Einzelfall verlangt. Ob das der Fall ist, muss im Hinblick auf das hinter der gesetzlichen Regelung stehende Schutzgut beantwortet werden, wie es sich aus dem Zusammenhang der Regelung und ihrem Zweck ergibt.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 1 A 11232/98 -, juris Rn. 28.

Ausweislich der fotografischen Dokumentation der örtlichen Situation hat das Landschaftsbild im fraglichen Bereich eine besondere Qualität. Die Unterschutzstellung erfolgte wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Siebengebirges als einem zusammenhängenden ausgedehnten Laubwaldgebiet, wegen der charakteristischen Morphologie des Landschaftsraumes mit vielfältigen natürlichen Strukturen sowie kulturhistorischen Besonderheiten, wegen des Siebengebirges in seiner Gesamtheit und der damit verbundenen Eignung für die natur- und landschaftsgebundene Erholung, das Naturerleben und die Umweltbildung und wegen der vielfältigen Blickbeziehungen, insbesondere vom Siebengebirge auf das Rheintal und auf die umliegenden Landschaften sowie innerhalb des Siebengebirges, als auch vom Rheintal und von anderen außerhalb gelegenen Aussichtsmöglichkeiten auf das Siebengebirge (§ 3 lit. d) NSG-VO).

Der von der Klägerin vorgelegte landschaftspflegerische Begleitplan der ILP vom 13. April 2007 bewertet die Schutzwürdigkeit vor allem nach den im "Wirkungskreis" der Anlage vorhandenen Schutzgebieten. Je höher der ausgewiesene Status der Flächen, desto unerträglicher werde die ästhetische Beeinträchtigung durch einen mastenartigen Eingriff zu bewerten sein, da die meisten Gebiete gerade wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Einmaligkeit und/oder landschaftlichen Schönheit unter Schutz gestellt worden seien. Der geplante Standort befinde sich innerhalb des Naturschutzgebietes Siebengebirge, das zu großen Teilen als Schutzgebiet der FFH-RL im Rahmen des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 ausgewiesen worden sei. Die Schutzwürdigkeit innerhalb des ästhetischen Wirkungskreises werde auf der 10stufigen Skala mit 8 bewertet.

Der Beklagte hat dies auf S. 4 des angefochtenen Bescheides mit den Hinweisen ergänzt, dass es sich bei dem Naturraum Siebengebirge um eine unverwechselbare Naturlandschaft handele. Gerade die markante Kulisse, die aus ihrer vulkanischen Vorgeschichte rühre, habe zu einer frühen Unterschutzstellung des Siebengebirges (Naturschutzgebiet seit 1923) geführt. Dies sei auch der Grund, warum dem Naturpark Siebengebirge seit 1971 ununterbrochen das Europadiplom des Europarates verliehen werde. Dabei handele es sich um eine Auszeichnung für Naturgebiete von internationaler Bedeutung und von europäischem Interesse im Hinblick auf den Schutz des natürlichen Erbes und auf die Erhaltung ihres ästhetischen, kulturellen und/oder Erholungszwecken dienenden Wertes. Das Siebengebirge erfülle die Kriterien der Kategorie C als Schutzgebiet vor allem zur Erhaltung einer Landschaft als Bereich naturnaher Erholung.

(2) Dieses Schutzgut wird durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan der ILP vom 13. April 2007 besteht der Eingriff in das Landschaftsbild in der weithin wirkenden visuellen Beeinträchtigung durch den Funkmast. Bei diesem handele es sich um einen 45 m hohen Stahlgittermast an halbexponierter Stelle. Zwar sei er insbesondere aus südlicher und westlicher Richtung durch den etwa 20 m hohen Waldbestand nicht einsehbar, allerdings bestünden durch die freie, angrenzende Ackerfläche Sichtbeziehungen aus nördlicher Richtung. Innerhalb des Betrachtungsraums seien mit einem Flächenanteil von 55 % ausgeprägte Waldflächen vorhanden, hinzu kämen die Siedlungsstrukturen der Ortslage Heisterbacherrott, welche die Sicht auf den Mast unterbrächen. Der Waldbestand und der sich südlich des Maststandortes entlang der Dollendorfer Straße erstreckende Gehölzbestand schränke die Sicht auf die technischen Anlagen und die unteren Mastteile deutlich ein oder mache sie unmöglich. Der beeinträchtigte Flächenanteil umfasse alle Flächen mit Sicht auf den Mobilfunkmast oder auf Teile des Mastes. Aufgrund der sichtverschattenden Strukturen sei der Mast von insgesamt knapp 11% des Untersuchungsraumes einsehbar. Im weiteren Umfeld würden weitere Sichtachsen auf den geplanten Mast bestehen, allerdings seien aufgrund der großflächigen Waldanteile keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei Betrachtung der Wege-/Straßenverbindungen als Bereiche, von denen das Erscheinungsbild der Landschaft besonders intensiv wahrgenommen werde, ergäben sich Sichtachsen auf den Mast vom Nahbereich der Dollendorfer Straße sowie vom Rektor Helten Weg nahe der Parkanlage. Der Mast werde ferner von den südöstlich des Standortes verlaufenden Wohnstraßen "An den Erlen" und der Sommerfelder Straße eingeschränkt einsehbar sein. Deutliche Sichtbeziehungen bestünden aufgrund der vorgelagerten freien Ackerfläche vom Ost-West verlaufenden Wanderweg nördlich des geplanten Standortes. Ausgehend von der Parkanlage seien während der Vegetationszeit keine Sichtbeziehungen und lediglich im Winterhalbjahr eingeschränkte Sichtbeziehungen auf den Mast zu erwarten. Innerhalb des Untersuchungsraumes seien stets mehr als 20 m des Mastes, vom Wanderweg aus der gesamte Mast einsehbar.

Die ästhetisch wirksame Intensität des Eingriffs bedinge sich durch Konstruktion, Lage und Größe der Objekte. Der geplante Stahlgittermast besitze eine Höhe von 45 m. Im Rahmen der Bewertung von Masten bis 50 m sei die Höhe des geplanten Senders grundsätzlich mit einer mittleren bis hohen Eingriffsintensität zu berücksichtigen. Die Bauweise als Stahlgittermast sei aufgrund der transparenten Fernwirkung vor der Waldkulisse positiv zu werten, allerdings müsse aus statischen Gründen eine verstärkte Bauweise Anwendung finden. Durch die Errichtung des Mastes werde ein neuartiges technisches Element in den Landschaftsraum eingefügt, eine Zuordnung zu anthropogenen Strukturen sei aufgrund der Lage des Standortes nicht gegeben. Die Intensität des Eingriffes werde insbesondere aufgrund der empfindlichen Lage innerhalb der Schutzgebiete auf der 10stufigen Skala mit der Wertstufe 7 bewertet.

Der Beklagte hat diese Erwägungen zutreffend in die naturschutzrechtliche Abwägung eingestellt. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, nur innerhalb der Ortslage Heisterbacherrott könnten aufgrund der Siedlungsstrukturen sichtverschattende Elemente angenommen werden, was jedoch nicht für die Hauptbetrachtungsbereiche über die Ackerflächen aus Richtung Norden sowie aus Richtung der Ortsrandlage gelte. Des Weiteren werde der Mast von den unmittelbar am Waldrand verlaufenden Wanderwegen aus wahrnehmbar sein. Diese würden von den Nutzern des Naturschutzgebiets hoch frequentiert, da sie die unmittelbar benachbarten Wanderparkplätze "Mantelweg" und "Weilberg" erschlössen. Die harmonische Kulturlandschaft würde durch eine mastenartige technische Einrichtung überprägt. Es würde eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintreten, da das Vorhaben in seiner Umgebung grob unangemessen sei und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Der Mast würde sich nicht in die vorhandene natürliche Umgebung der Kulturlandschaft einfügen. Die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen wären gravierend und auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht auszugleichen. Auch durch bauliche Maßnahmen wie Farbgebung oder Verwendung einer anderen Konstruktionsform wären die Beeinträchtigungen nicht minimierbar und eine visuelle Verzahnung mit der umgebenden Landschaft nicht möglich. Der Charakter des Bereichs um den geplanten Standort als Pufferzone werde insgesamt in Frage gestellt, wenn es durch Inanspruchnahme solcher baulicher Anlagen zu diesen massiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild kommen würde. Die Kulturlandschaft östlich und nördlich des Naturschutzgebietes "Siebengebirge" sei besonders geprägt vom Wechsel landwirtschaftlicher Grünland- und Ackerflächen, Gehölzinseln und Streuobstwiesen. Der Umstand, dass es sich vorliegend lediglich um landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen handele, ändere hieran nichts. Im Bereich des geplanten Mastes bildeten Wald und Ackerfläche in besonderem Maße ein ästhetisches und unbelastet wahrnehmbares Landschaftsbild insbesondere von der Ortslage Heisterbacherrott aus.

(3) Der Senat teilt die unter (1) und (2) wiedergegebene Bewertung der Schutzbedürftigkeit einerseits und der Eingriffsintensität andererseits. Er hat sich auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Fotoaufnahmen vom Standort und von der umgebenden Landschaft einen eigenen Eindruck von der Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes am geplanten Standort gemacht. Der Eingriff in ein intaktes Landschaftsbild von außergewöhnlicher Schönheit durch den geplanten Funkmast ist nach Auffassung des Senats so störend und belastend, dass er nicht durch das öffentliche Interesse an einer optimalen Mobilfunkversorgung gerechtfertigt wird. Der Schutz der durch ihre markante Kulisse geprägten, besonders schönen Landschaft überwiegt das Interesse an der Verbesserung des Mobilfunkempfangs. Aufgrund des vorliegenden Fotomaterials sowie der von der Klägerin vorgelegten Fotomontage lässt sich hinreichend verlässlich beurteilen, welche störenden Auswirkungen ein auf einer Freifläche stehender, 45 m hoher Funkmast haben wird, der den umgebenden Waldbestand, dessen Höhe der Senat - ebenso wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und wie im landschaftspflegerischen Begleitplan angegeben - auf höchstens 20 m schätzt, um mehr als dieselbe Höhe überragen wird. Der geplante Funkmast, der in einer Landschaft gebaut werden soll, die weithin einsehbar und frei von vergleichbarer exponierter Bebauung ist, stellt nach Überzeugung des Senats einen Fremdkörper im Landschaftsbild dar, der unweigerlich die Blicke etwaiger Betrachter auf sich ziehen und die herausragende Schönheit der geschützten Landschaft massiv beeinträchtigen würde.

Dieser Bewertung hat die Klägerin letztlich nichts Substanzielles entgegengesetzt. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der von ihr geäußerten Annahme jedenfalls ohne Belang, dass mit dem Landschaftsbild nur einer von mehreren Schutzzwecken der NSG-VO beeinträchtigt ist. Die Schönheit des Landschaftsbildes ist nicht deswegen geringer schutzbedürftig, weil noch weitere Schutzzwecke des Naturschutzgebietes hinzutreten, die vom konkreten Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 11.09.2012
Az: 8 A 104/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2fee2d7414b6/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_11-September-2012_Az_8-A-104-10




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