Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. Mai 2008
Aktenzeichen: 3 O 198/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.05.2008, Az.: 3 O 198/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.115,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2007 Zug um Zug gegen Rückübertragung von Stück 11.500 Ak-tien Caviar Creator Inc., zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-treibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Zeugin Born - im folgenden Zedentin - erwarb im August 2004 10000 Aktien der Beklagten und im September 2004 weitere 1500 Stück. Dem war ein Telefonat streitigen Inhalts zwischen ihr und dem damals bei der Beklagten angestellten Zeugen Real vorausgegangen. Die Beklagte bediente sich damals der Telefonaquise, um durch Verkauf eigener Aktien Kapital zu erhalten. Ab Mai 2005 versuchte die Zedentin, die Beklagte zur Rückabwicklung zu bewegen, allerdings erfolglos. Am 6.6.2007 trat sie ihre Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet: Die Zedentin habe am 28.8.2004, als sie den ersten Zeichnungsschein unterzeichnet habe, keine Kenntnis von dem Inhalt des Verkaufsprospektes der Beklagten gehabt. Dieser sei ihr erst gesondert mit Schreiben vom 31.8.2004 zugänglich gemacht worden. Anlässlich der Telefonaquise habe der Zeuge Real den Erwerb der Aktien als todsicheres Geschäft dargestellt, einen Börsengang noch im Jahre 2004 in Aussicht gestellt und erklärt, die Aktien könnten umgehend und gewinnbringend wieder veräußert werden. Gerade wegen dieser so dargestellten Risikolosigkeit des Geschäfts habe die Zedentin den Entschluss zum Erwerb der Aktien gefasst.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 36.115,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Stück 11.500 Aktien Caviar Creator Inc., zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf Verwirkung und behauptet: Da der Zeichnungsschein grundsätzlich nur zusammen mit dem Prospekt versandt werde, sei dieser der Zedentin bei Unterzeichnung bekannt gewesen. Damit sei sie hinreichend über die Risiken der Anlage informiert gewesen. Außerdem habe auch der Zeuge Real die Zedentin telefonisch darüber umfassend aufgeklärt. Die Zedentin sei auch nicht aus heiterem Himmel heraus angerufen, sondern von einem Herrn Heinz empfohlen worden (Bl.81 GA).

Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.4.2008, Bl. 106 ff. GA, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Gemäß §§ 280, 278, 398 BGB kann der Kläger von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als sei das in Rede stehende Erwerbsgeschäft von der Zedentin nicht geschlossen worden.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Zeugin Born hat ihm die ihr gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche wirksam abgetreten. Die Auffassung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.5.2008, es handele sich ledlglich um ein nach § 116 BGB nichtiges Scheingeschäft, trifft nicht zu. Ersichtlich wollten die Vertragsparteien die Übertragung auf den Kläger tatsächlich durchführen, eben um der Zedentin die Stellung einer Zeugin zu verschaffen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte den ihr als Emittentin der nicht börsennotierten Aktien obliegenden Aufklärungspflichten nicht in hinreichendem Maß nachgekommen ist.

Die Klage war nicht schon ohne Durchführung der Beweisaufnahme zur Entscheidung reif, weil der Kläger sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 3 UWG stützen kann. Zwar ist streitig, ob § 3 UWG n.F. als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB angesehen werden kann (vgl.Prütting/Wegen/Weinrich, BGB-Kommentar, 2.Auflage 2007, § 823 BGB Rdn.229 a.E. m.w.N.).Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Frage wegen der klar zum Ausdruck gekommenen Intention des Gesetzgebers "Die Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen sind sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend. Dies hat zur Folge, dass das UWG entsprechend der bisherigen Rechtslage weiterhin kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist." zu verneinen (vgl. BT-Drucksache 15/1487, 22). Danach sollte mit der Neufassung des UWG gerade keine Klagebefugnis für einzelne Geschädigte geschaffen werden. Dies im Hinblick auf den Gesetzestext in § 1 UWG exakt konträr auszulegen, erscheint nach der Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht zutreffend.

Die Grundsätze zur Haftung eines Anlageberaters oder eines Anlagevermittlers, die der Kläger herangezogen hat, sind vorliegend schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich weder um einen Berater- noch um einen Vermittlungsvertrag gehandelt hat. Unstreitig hat nämlich die Beklagte selbst durch ihre eigenen Angestellten, hier den Zeugen Real, den Vertrieb ihrer eigenen Aktien durchgeführt. Für vor In-Kraft-Treten des Verkaufsprospektgesetzes (1.7.2005) durchgeführte Geschäfte richtet sich die Haftung des Emittenten nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung, für die die Grundsätze der culpa in contrahendo gelten; der Vertragspartner des Anlegers haftet wegen § 278 BGB auch, wenn seinem Verhandlungsgehilfen ein Schuldvorwurf zu machen ist (s. Palandt-Heinrichs, 66.Auflage, § 280 BGB Rdn.55).

Davon geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Die Zedentin und Zeugin Born hat detailliert und glaubhaft über den Inhalt des Telefongesprächs mit dem für die Beklagte tätigen Zeugen Real berichtet. Danach hat er sie, für die Zeugin überraschend, an ihrem Arbeitsplatz angerufen und ihr die Anlage in Aktien der Beklagten als seriöse, sichere und gewinnbringende Anlage dargestellt mit dem weiteren Hinweis, die derzeit noch für 3,80 US-$ zu erwerbende Aktie werde demnächst für 5,90 $ ausgegeben. Auf die Frage der Zeugin, wie der Verkauf dieser Aktien "funktioniere", habe der Zeuge Real geantwortet "Über uns". Insgesamt habe der Zeuge Real so einnehmend und überzeugend auf sie gewirkt, dass sie sich zur Anlage entschloss; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Des weiteren hat die Zeugin bestätigt, dass sie den ihr per Telefax zugesandten Zeichnungsschein bereits unterzeichnet zurück gesandt hatte, bevor im Nachgang dazu der Prospekt mit den weiteren Angaben eingetroffen war.

Demgegenüber vermag das Gericht der Aussage des Zeugen Real einen Beweiswert nicht beizumessen, § 286 ZPO. Der Zeuge hat mehrfach herausgestellt, an das Gespräch mit der Zedentin keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Nachvollziehbare Angaben dazu, aus welchen Gründen er mit der Zeugin Born ein Anbahnungsgespräch geführt hat, vermochte er nicht zu machen, zumal das Führen derartiger Gespräche eigentlich nicht zu seinem Aufgabenbereich in dem Betrieb der Beklagten gehört habe. Er war nicht sicher, ob der Arbeitgeber der Zedentin, der nicht näher bezeichnete "Herr Heinz", überhaupt ein von ihm betreuter Kunde war. Er wusste nicht, ob der Zedentin bereits der Inhalt des Verkaufsprospektes bekannt war. Das ergibt sich aus den durchgehend von dem Zeugen benutzten Formulierungen wie "Frau Born war wohl empfohlen worden", "Herr Heinz war wohl dort Kunde seit Dezember 2003 und hat wahrscheinlich im August 2004 uns Frau Born empfohlen", "Ich gehe davon aus, dass Herr Heinz den Emissionsprospekt gehabt hat...". Das zeigt, dass eine konkrete Erinnerung des Zeugen nicht mehr vorhanden war. Auch "unterstellte" er lediglich, dass die Zedentin den Prospekt vor Unterzeichnung des Zeichnungsscheins bekommen habe.

Das Gericht hält die Angaben der Zeugin Born für glaubhaft. Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit, die daher rühren könnten, dass sie sich durch die Abtretung erst in die Zeugenstellung gebracht hat und ein deutliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, hat der erkennende Einzelrichter nicht. Insbesondere hat die Zeugin auf Nachfrage ohne jede Umschweife eingeräumt, dass sie ihre Ansprüche an ihren Bekannten Lorenz - den Kläger - abgetreten hat, "um die Chance zu erhalten, hier zu sagen, wie es sich abgespielt hat". Des weiteren spricht auch die Anlage K3 für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Mit diesem vom 31.8.2004 datierenden Schreiben hat die Beklagte der Zeugin den Emissionsprospekt erst übermittelt, obgleich der Zeichnungsschein unstreitig bereits am 28.8.2004 von der Zeugin unterzeichnet worden ist (Anlage B1). Das stimmt mit dem Inhalt der Aussage überein. Der vorformulierten Erklärung auf dem Zeichnungsschein, direkt über der Unterschriftszeile, nach der die Zeichnenden - neben anderem - erklären, den Prospekt gelesen und verstanden zu haben, kommt eine Bedeutung nicht zu. Diese Klausel ist nach § 309 Nr.12 lit.b BGB unwirksam und begründet in ihrer Allgemeinheit nach der Auffassung des Gerichts auch kein Indiz zu Gunsten der Beklagten.

Danach hat sich der Zeuge Real als Verhandlungsgehilfe der Beklagten jedenfalls in einem gravierenden Punkt ein Aufklärungsverschulden vorhalten zu lassen, das gemäß § 278 BGB auf die Beklagte zurückfällt. Er hat der Zedentin nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ein Verkauf der an keiner Börse oder sonst einem Verkaufsplatz handelbaren Aktien so gut wie nicht möglich war und ist. Für solche Aktien besteht, wie auch im Verhandlungstermin erörtert, kein Markt, der Preis wird nicht durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Mit der Angabe, der Verkauf könne "über uns", also in irgendeiner Weise durch oder mit Hilfe der Beklagten erfolgen, wird die Nichthandelbarkeit eher verschleiert als erklärt. Dass es sich bei dieser Eigenschaft der Papiere um eine für den Anleger eminent wichtige handelt, bedarf keiner vertiefenden Erörterung.

Es wird zu Gunsten des Klägers vermutet, dass die Zedentin im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung entsprechend verhalten, nämlich nicht die Aktien erworben hätte (vgl. Palandt a.a.O., § 280 BGB Rdn.39). Dem steht es insbesondere nicht entgegen, dass die Zedentin unstreitig nach Erhalt des Prospektes weitere Aktien erworben hat und auch die Zahlung erst danach vorgenommen hat. Selbst wenn man die Angaben in dem Prospekt "Our Gold Is Black" zur eingeschränkten Handelbarkeit der Aktien für ausreichend hielte, so hat der Zeuge Real mit seinen Angaben darüber sich in Widerspruch zu den Prospektangaben gesetzt und diese dadurch entkräftet. Einer Entscheidung der Frage, ob die Belehrung in dem Prospekt als ausreichend verstanden werden kann, bedarf es vorliegend letztlich nicht.

Es bestehen keine Bedenken, den Kläger aus abgetretenem Recht so zu stellen, als habe die Zedentin die Aktien nicht erworben, so dass die Beklagte Zug um Zug gegen deren Rückgabe Rückzahlung des unstreitigen Kaufpreises schuldet. Der Zinsanspruch des Klägers ist erst ab Rechtshängigkeit gegeben, da er einen früheren Zinsbeginn nicht im Antrag geltend gemacht hat.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung berufen. Der Kläger hat dargelegt und durch Vorlage der vorprozessualen Korrespondenz belegt, dass die Zedentin bereits im Jahre 2005 und auch noch 2006 von der Beklagten die Rückabwicklung des in Rede stehenden Kaufs verlangt hat. Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten begründen könnten, die Ansprüche würden nicht mehr geltend gemacht, sind danach nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Das Vorbringen des Klägers und das der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 5.5. und 19.5.2008 befasst sich mit der Würdigung der Beweisaufnahme und rechtfertigt ein Vorgehen nach § 156 ZPO nicht.

Der Streitwert wird auf 36.115,70 € festgesetzt.

Meurer






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.05.2008
Az: 3 O 198/07


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