Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 19. Juli 2010
Aktenzeichen: I-24 W 47/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 19.07.2010, Az.: I-24 W 47/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2010 (Aktenzeichen I-24 W 47/10) betrifft eine Kostenfestsetzung in einem Rechtsstreit. Das Gericht hat die Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg abgeändert. Die Beklagte muss der Klägerin einen Betrag von 1.446,20 EUR nebst Zinsen erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschwerdewert beträgt insgesamt 7.892,20 EUR.

Die Gerichtsentscheidung besagt, dass die Kostenfestsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Kosten für steuerliche Beratung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. In diesem Fall war die Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während des Prozesses nicht notwendig. Die Parteien stritten nur um die Auslegung einer Sonderkündigungsklausel in einem Mietvertrag, und eine Beratung durch einen Steuerberater war dafür nicht erforderlich. Die Klärung von Rechtsfragen und der entsprechende Vortrag von Rechtsauffassungen sind allein Aufgabe der Prozessbevollmächtigten. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Steuerberatung nicht erstattungsfähig sind. Zusätzlich wurde die Umsatzsteuer für die Rechtsanwaltskosten abgezogen, da die Klägerin ihre Vorsteuerabzugsberechtigung mitgeteilt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die entscheidungserheblichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf: Beschluss v. 19.07.2010, Az: I-24 W 47/10


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - vom 6. Oktober 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 17. November 2008 (I-24 U 39/08) und auf Grund des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 2008 sind von der Beklagten 1.446,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Beschwerdewert: 7.892,20 EUR (davon Beschwerde 6.044,20 und Anschlussbeschwerde 1.748,00)

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgegenüber ist die Anschlussbeschwerde der Klägerin unbegründet.

I.

Die Kostenfestsetzung ist in Höhe der Kosten für die Steuerberatungen rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch in noch geltend gemachter Höhe von 7.517,42 EUR nicht zu.

1.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier die Beklagte, dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532).

Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf (BGH, NJW 2003, 1398, 1399; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.12.2009, Az.: 6 W 73/09 bei JURIS; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 318 f.; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rz. 13 "Privatgutachten").

2.

Die gleichen Grundsätze finden bei der Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während eines Prozesses Anwendung (MünchKomm/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 137; Zöller aaO. § 91 Rn. "Steuerberaterkosten"; OLG Brandenburg aaO.; KG FamRZ 2008, 1200; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 499; OLG München MDR 1977, 848).

Zur Erstattungsfähigkeit der Steuerberaterkosten hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr Prozessbevollmächtigter habe anlässlich der Prozessvorbereitung und während des Prozesses entsprechende Beratungsleistungen, wie sie in den Rechnungen des Steuerberaters E. in dem Zeitraum März 2005 bis Februar 2008 niedergelegt worden sind, in Anspruch genommen. Die Kosten gehörten zu den notwendigen Vorbereitungskosten des steuerrechtlich komplizierten Falles. Die Hilfe des Steuerberaters und des für ihn tätigen Rechtsanwalts H. sei benötigt worden zur Beantwortung der Frage, ob Sachentnahmen der Untermieterin als Umsätze im Sinne des Mietvertrages zu gelten hätten. Über diese Frage habe das erstinstanzliche Gericht Beweis erhoben. Damit sei deren Steuerberatung erst recht erforderlich geworden.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind derartige Kosten wegen der steuerrechtlichen Kenntnisse, die von jedem Anwalt oder zumindest von einem Fachanwalt für Steuerrecht erwartet werden können, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Der Rechtsanwalt ist nach § 3 BRAO zur Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsfragen berufen. Zwar mag angesichts der unzweifelhaften Komplexität des Steuerrechts von einem Anwalt nicht erwartet werden können, ohne fachliche Unterstützung auch komplizierte, steuerlich relevante Sachverhalte zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe aaO. zu einem Regressprozess gegen einen Steuerberater). Auch das Oberlandesgericht München (MDR 1977, 848) hat die Kosten eines Steuerberaters als erstattungsfähig angesehen, wenn es bei einem Zivilprozess auf spezielle Fragen des Steuerrechts ankommt, insbesondere um die Ermittlung von durch Überzahlung von Steuern entstandene Schäden geht.

Derartige Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Die Parteien stritten vorgerichtlich und in beiden Instanzen allein um die Auslegung der Sonderkündigungsklausel in § 2 Abs. 7 Mietvertrag (MV, künftig: Sonderkündigungsklausel), die der Beklagten das Recht einräumt, das befristete Mietverhältnis durch eingeschriebenen Brief bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vorzeitig zu beenden, wenn die "Umsatzentwicklung" des Standorts in den Wirtschaftsjahren ab 1. Januar 2000 gegenüber dem dort von der Vormieterin (jetzige Untermieterin) erzielten Umsatz des Jahres 1999 (künftig: Schwellenwert) jährlich um 15 % sinkt. Die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob bei der Feststellung des Schwellenwerts Sachentnahmen des Unternehmers im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG umsatzsteigernd zu berücksichtigen waren, wie es das Landgericht mit der Klägerin (Vermieterin) angenommen hatte, oder ob das, wie die Beklagte meinte, zu unterbleiben hatte, weil Entnahmen jeglicher Art jedenfalls keine Beiträge zur "Umsatzentwicklung" im Sinne der vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsklausel wären, machte eine Beratung durch Steuerberater nicht notwendig.

Denn die der Vertragsauslegung zu Grunde liegenden Tatsachen, die Sachentnahmen ("Eigenverbrauch"), waren zwischen den Parteien nicht umstritten. Insbesondere waren keinerlei steuerberatende Leistungen erforderlich, um das Zahlenmaterial der Umsätze zu ermitteln. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich nicht um allein für den Rechtsstreit bedeutsame Erhebungen. Vielmehr waren diese zur Abgabe der Steuererklärungen ohnehin geboten. In der Sache ging es ausschließlich um die Auslegung der mietrechtlichen Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des der Beklagten eingeräumten Sonderkündigungsrechts erfüllt waren oder nicht. Dass dabei der im Vertrag verwendete Begriff "Umsatzentwicklung" auszulegen war, war keine steuerberatende, sondern eine ausschließlich rechtsberatende Tätigkeit, die von den beteiligten Prozessbevollmächtigten zu leisten war. Insbesondere die Fragen, ob "Umsatzentwicklung" im Sinne des Mietvertrages mit den "Umsatzerlösen" im Sinne von § 277 Abs. 1 HGB gleichzusetzen war und ob Sachentnahmen des Unternehmers im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG umsatzsteigernd zu berücksichtigen waren, sind juristischer Natur.

Daraus folgt, dass die Klärung von Rechtsfragen und der entsprechende Vortrag von Rechtsauffassungen allein Sache der Prozessbevollmächtigten ist. Sachverständige, also auch Steuerberater, werden erst notwendig, wenn zu Sachfragen ohne ihre Hilfe von einer Partei nicht ausreichend vorgetragen werden kann. Demgemäß ist anerkannt, dass, von Sonderfällen - ausländisches Recht - abgesehen, die Kosten von Rechtsgutachten nicht gemäß § 91 ZPO zu erstatten sind (Zöller/Herget aaO. § 91 Rn. 13 "Privatgutachten" - Rechtsgutachten).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass in erster Instanz auf Anordnung des Landgerichts ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob Sachentnahmen als "Umsätze zu buchen" seien, eingeholt worden ist. Denn diese Prozessführung ließ die Hinzuziehung eines Steuerberaters erst recht nicht erforderlich werden. Denn es ging, wie bereits ausgeführt, nicht um tatsächliche Vorgänge etwa aus dem technischen oder medizinischen Bereich, sondern allein um unterschiedliche Rechtsauffassungen.. Deutlich wird dies daraus, dass der Sachverständige, gestützt auf jedem Rechtsanwalt unschwer zugängliches Schrifttum, an zahlreichen Passagen seines Gutachtens steuerrechtliche Ausführungen gemacht hat. An keiner Stelle sind Tatsachen festgestellt worden, die zuvor zwischen den Parteien umstritten gewesen waren.

3.

Zudem war die Umsatzsteuer für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,78 EUR abzusetzen, weil die Klägerin ihre Vorsteuerabzugsberechtigung mitgeteilt hatte (GA 266). Insoweit hätten auch die Steuerberatungskosten, wären sie nicht ohnehin außer Ansatz zu lassen, ebenfalls gekürzt werden müssen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gemäß § 574 ZPO kein Anlass, weil es um eine Einzelfallentscheidung geht. Die entscheidungserheblichen Grundsatzfragen sind höchstrichterlich geklärt.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 19.07.2010
Az: I-24 W 47/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c9d91e0c67f2/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_19-Juli-2010_Az_I-24-W-47-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share