Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 7. September 2009
Aktenzeichen: 20 ZB 09.1694

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 07.09.2009, Az.: 20 ZB 09.1694)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Eine Zulassung durch das Verwaltungsgericht erfolgte nicht. Auch der Senat sieht hierfür keinen Anlass. Er hält den Antrag auf Zulassung der Berufung für unbegründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern (vgl. zuletzt BayVGH vom 2.4.2009 Az. 20 ZB 08.3013; vom 13.1.2009 Az. 20 ZB 08.3229; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 7a zu § 124; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNrn. 54 ff. zu § 124). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen auch dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624; vom 26.3.2000 DVBl 2000, 1458).

Das Verwaltungsgericht ist, ausgerichtet am Wortlaut des Gesetzes und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte Registrierung von vier Geräten unter dem Markenbegriff €fremde/wechselnde Marke€ die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden die einzelnen Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss nach Satz 2 dieser Norm die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Gemäß § 16 Abs. 2 ElektroG registriert die Beklagte den Hersteller entsprechend dieser Angaben sowie die Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.

Die Registrierungspflicht erstreckt sich auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 fallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert (vgl. BT-Drs. 15/3930 vom 19.10.2004, S. 22). Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., RdNr. 29 zu § 6; Stabno, ElektroG, Anm. 2b zu § 6). Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 MarkenG), trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.) und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).

Unter Beachtung dieser Grundsätze folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, die sich allein auf eine abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Marke im Sinne von § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ElektroG beruft und hierauf die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung stützt. Der von der Klägerin ins Spiel gebrachte €relative Markenbegriff€ oder eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass die für eine Registrierung erforderliche Kennzeichnung anstelle einer Markenangabe auch durch eine auf das entsprechende Produkt aufgebrachte WEEE-Nr. erreicht würde, werden den gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht. § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ElektroG verlangen als Registrierungsvoraussetzung unter anderem ausdrücklich die Angabe der €Marke€, die einer Auslegung in den Begriff der €Registrierungsnummer€ oder einem Verständnis €€ die (eigene) Marke, soweit vorhanden, €€ nicht zugänglich ist. Die im Gesetzgebungsverfahren zu Papier gebrachten rechtspolitischen Erwägungen, auf welche die Klägerin verweist, führen im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu keiner anderen Beurteilung. Dem angesprochenen Beispiel einer Liefermenge von 20 Stück €Keyfinder€ kommt im anhängigen Verfahren keine Entscheidungserheblichkeit zu.

Der Senat hält an der Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teiles der Registrierung fest. Folglich muss jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke €keine Marke€ oder €no name€ ist daher ebenso wenig zulässig (vgl. BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169) wie die streitgegenständlich begehrte Marke €fremde/wechselnde Marke€. Mit diesen Bezeichnungen ist die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen. Den von der Klägerin bevorzugten Weg einer anderweitigen Registrierungsmöglichkeit, etwa mit WEEE-Nrn. ausgezeichneter Ware, ist der Gesetzgeber nicht gegangen.

Dass die Registrierungsvorschriften und die Beklagte durch deren Vollzug gegen Recht und Gesetz (Art. 21 Abs. 3 GG) verstoßen würden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Die in § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ElektroG geforderte Registrierung ist nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst, dass die betroffenen Hersteller erkennen können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Registrierungspflicht eintritt. Soweit die Klägerin außerdem einwendet, dass die durch die Registrierung anfallenden Kosten und Gebühren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der angegriffene Bescheid vom 21. Mai 2008 keinen Kostenausspruch enthält. Die Beklagte hat unter dem 21. Mai 2008 einen eigenständigen Kostenbescheid erlassen, gegen den die Klägerin Rechtsmittel eingelegt hat; dieses Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 20 BV 09.1447).

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Streitgegenständlich ist nicht die Betrachtung verschiedener Fallgruppen (Registrierung €ohne Marke und ohne WEEE-Nr.€, €ohne Marke, aber mit WEEE-Nr.€, €fremde/wechselnde Marke ohne oder mit WEEE-Nr.€), sondern allein die von der Klägerin beantragte Registrierung von vier Produkten unter dem Begriff €fremde/wechselnde Marke€. Mithin handelt es sich nicht um einen besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, a.a.O., RdNr. 25 zu § 124, RdNrn. 24 und 33 zu § 124a). Des Weiteren ergeben sich aus der Auslegung des Tatbestandsmerkmals €Marke€ im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 ElektroG keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden rechtlichen Schwierigkeiten (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 9 zu § 124). Die angesprochene Auslegung des Begriffs €Marke€ ist unter Anwendung der Gesetze und Beachtung der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten, wobei insoweit eine besonders schwierige entscheidungsrelevante rechtliche Problematik nicht aufgezeigt wird.

Schließlich fehlt es für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 As. 2 Nr. 3 VwGO) ebenfalls an der Darlegung entsprechender Zulassungsgründe. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine höchstrichterlich bisher nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Auswirkung auf den Einzelfall aufgeworfen wird, welche für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung oder für die Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BayVGH vom 4.6.2008 Az. 20 ZB 08.1127; vom 15.7.1996 GK 1997 Nr. 30; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 10 zu § 124). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angeschnittene Frage, ob bei der Registrierung von No-Name-Ware mit WEEE-Nr. ihres Herstellers auf die Nennung einer Marke verzichtet werden könne, lässt sich aufgrund einer einfachen Rechtsanwendung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten und indiziert daher keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Nach alldem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil vom 27. Mai 2009 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (vgl. § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 07.09.2009
Az: 20 ZB 09.1694


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