Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 14. November 2002
Aktenzeichen: 6 W 129/02

(OLG Celle: Beschluss v. 14.11.2002, Az.: 6 W 129/02)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 81.806,70 Euro (= 160.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO - die von den Beschwerdeführern herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 3 BRAGO findet hier keine Anwendung - zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Interesse begehren.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist das materielle Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 GKG). Diese vorzunehmende Bewertung des zu sichernden Anspruchs führt dazu, dass in der Regel der volle Streitwert der Hauptsache im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages maßgeblich ist ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme (OLG Celle, OLGR 1996, 142, 143; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 145; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Teil Rdnr. 39, je m.w.N.).

Ist ein Hauptsacheprozess - wie hier - noch nicht anhängig, ist das Interesse des Auftraggebers als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung zu bemessen.

Dies führt hier dazu, dass sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach der Höhe der von der Antragsgegnerin zurückgehaltenen Werklohnforderung in Höhe von 160.000 DM wegen von ihr behaupteter Mängel der Arbeiten der Antragstellerin bemisst. Das materielle Interesse der Antragstellerin geht dahin, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, wegen vermeintlicher Mängel der Arbeiten den Werklohn ganz oder teilweise zurückzuhalten. Ein Abschlag ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin eingeräumt hat, dass sie ihre Arbeiten nicht gänzlich mängelfrei erbracht hat. Sie vertritt nämlich weiter die Auffassung, die Pflasterfläche erfülle ihren Zweck und mögliche Mängel seien, soweit sie auf Arbeiten während der Frostperiode zurückzuführen sind, von ihr nicht zu vertreten, weil sie die Arbeiten während dieses Zeitraums auf ausdrückliche Anweisung der Antragsgegnerin habe fortführen müssen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).






OLG Celle:
Beschluss v. 14.11.2002
Az: 6 W 129/02


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