Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 76/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2001, Az.: 32 W (pat) 76/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 22. November 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Aqua Teamfür - nach Einschränkung, in der mündlichen Verhandlung folgende Dienstleistungen Marketing; Anbieten und Veranstaltung von Reisen ins In- und Ausland, insbesondere Fortbildungsreisen; Aufbau und Anbieten von Kurssystemen im Wege des Franchising, nämlich Vermittlung von organisatorischem Knowhow für die Durchführung von Kursen; Ausbildung, insbesondere zum Sportinstruktor; Veranstaltung und Ausrichtung von sportlichen Wettbewerben und Kongressen; Sportunterricht; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, insbesondere von regelmäßig erscheinenden Informationsmagazinen.

Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. November 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Aqua Team" in das Markenregister steht für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne vonn § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

Eine eindeutig beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "Aqua Team" nicht zu entnehmen. Das aus dem Lateinischen stammende und in die deutsche Sprache übernommene Wort "Aqua" hat die Bedeutung von "Wasser" (vgl Duden, 20. Auflage S 116), "Team" bedeutet "Arbeitsgruppe, Mannschaft" (vgl Duden, aaO S 708). In seiner Gesamtheit hat "Aqua Team" die Bedeutung von "Wasser Team", "Wasser-Arbeitsgruppe" bzw "Wasser-Mannschaft". Diese Begriff stellen für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar.

Aqua-Team ist lexikalisch als Wort mit einem bestimmten Begriffsinhalt nicht nachweisbar.

Soweit Aqua-Team im Internet nachweisbar ist, wird es ausschließlich als Firmenname verwendet und zwar für unterschiedliche Angebote. So bietet das "AQUATEM-Sowi die Wasserprofis seit 1987" Kalkwandler zur Wasseraufbereitung an. Ein "Aaua-Team eV" ist ein Tauchsportclub. Ein weiteres "AQUA-TEAM" betreibt einen Aquaristik Direkt-Vertrieb. Bei dieser Sachlage kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, mag sie auch gewisse, mehr oder weniger vage Vorstellungen im Hinblick auf den Anbieter, ein Team, und das Angebot, irgendetwas mit Wasser, wecken. Diese Unbestimmtheit, der Umstand, dass die Marke ein fremdsprachiges Wort ist und bestimmungsgemäß markenmäßig in Erscheinung tritt, und dass der Verbraucher keine näheren Überlegungen über einen etwaigen Sinngehalt anzustellen pflegt, kann nicht zu der Feststellung führen, der angemeldeten Marke fehle jegliche Eignung, ein Unternehmen zu kennzeichnen.

Aqua-Team ist nicht geeignet, die Dienstleistungen der Anmelderin unmissverständlich iSv § 43 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu beschreiben. Mag zwar das Wort Team noch zwanglos an den Anbieter denken lassen (zB Serviceteam), so ist indes Aqua (Wasser) als Gegenstand des Angebotes unbestimmt. Wie oben dargelegt, ist der Bestandteil "Aqua" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht eindeutig. Gegenstand der Dienstleistungen können etwa sein die Aufbereitung von Wasser, Aquaristik (sachgerechtes Halten und Züchten von Wassertieren und -pflanzen), Wasser zum Sporttreiben (zB Tauchen, Rudern, Wasserball), Heilbädern, Trinkwasser (Mineralwässer), Aquakultur, Aquaplaning Anhaltspunkte dafür, dass "Aqua Team" künftig zur Beschreibung dienen könnte, konnte der Senat auch nicht feststellen.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2001
Az: 32 W (pat) 76/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f961eba5c865/BPatG_Beschluss_vom_6-Juni-2001_Az_32-W-pat-76-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share