Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2011
Aktenzeichen: 12 W (pat) 326/06

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2011, Az.: 12 W (pat) 326/06)

Tenor

Das Patent 102 54 816 wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das am 25. November 2002 angemeldete Patent 102 54 816 mit der Bezeichnung "Zapfpistole", dessen Erteilung am 10. November 2005 veröffentlicht wurde, hat die H... mbH & Co. KG, ... in P..., am 10. Februar 2006 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verwies auf die folgenden Druckschriften:

D1) DE8621132U1 D2) DE7421690U D3) DE 201 10 591 U1 D4) DE4447187C1 D5) DE3528612C1 Sie machte darüber hinaus zwei offenkundige Vorbenutzungen von Füllventilen entsprechend D1) geltend, O1) durch Ausstellung auf der Messe Automechanika 1998 in Frankfurt, O2) durch Angebot und Verkauf ohne Geheimhaltungsverpflichtung.

Sie benannte zur O1 einen Zeugen zum Beweis der technischen Merkmale und der öffentlichen Zugänglichkeit des auf der Messe ausgestellten Füllventils und überreichte zur O2 die folgenden Dokumente:

D6) Prospekt "highviscosity" der Fa. Albert Hiby D7) Prospekt "Befüllungssysteme" der Fa. Albert Hiby D8) Rechnung der Fa. Hiby Tec an Lothar Starke GmbH über ein

"EFV8"

Im Prüfungsverfahren war neben der D2 und der D3 die folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:

P1) DE2248531A Die Einsprechende hat schriftlich ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents gegenüber der D1 nicht neu, zumindest aber nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit sei.

Die Patentinhaber beantragten mit Schriftsatz vom 11. September 2007, das Patent aufrecht zu erhalten.

Die ordnungsgemäß geladenen Patentinhaber sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Das Patent umfasst 8 Ansprüche. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Zapfpistole (1) mit einem Zapfventil für die Abgabe von Kraftstoff in einen Behälter, mit einem aus dem Zapfventilgehäuse (2) herausgeführten Füllrohr (3) sowie einem an dem Zapfventilgehäuse (2) angeordneten Anschluss (4) für einen Zapfschlauch (5), der andererseits an einer mit einem Elektromotor (M) angetriebenen Zapfpumpe angeschlossen ist, und einer Abschaltautomatik die die Kraftstoffabgabe abhängig vom Füllstand des Behälters unterbricht, dadurch gekennzeichnet, dass - die Abschaltautomatik einen Sensor und eine Steuerung zum Einund Ausschalten des Elektromotors (M) der Zapfpumpeaufweist, wobei der Sensor mit der Steuerung verbunden istund - der Sensor ein Druckschalter (D) mit einer daran angeordneten hohlzylindrischen Druckleitung (7) ist, wobei deren Mündung (11) höchstens 5 mm von der Mündung (9) des Füllrohres (3) beabstandet ist.

Dem schließen sich die Ansprüche 2 bis 8 als direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2010 nahm die Einsprechende ihren Einspruch zurück.

II 1) Der Einspruch war zulässig. Nach Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen.

2) Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, da keiner der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegt.

Der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht hinaus. Er ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann. Er ist auch patentfähig nach §§ 1 bis 5 PatG: Der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik und somit auch gegenüber den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen O1, O2, da diese nach Angabe der Einsprechenden Füllventile zum Gegenstand hatten, die exakt dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Füllventil entsprachen.

Die Unteransprüche 2 bis 8 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben daher ebenfalls Bestand.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da nach der Zurücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG).

Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. H. Krüger Fa






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2011
Az: 12 W (pat) 326/06


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