Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. November 2012
Aktenzeichen: 23 U 68/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.11.2012, Az.: 23 U 68/12)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr der SCHUFA-Holding AG,übermittelten Daten der Klägerin über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag Kontonummer ..., insbesondere,dass der offene Forderungsbetrag aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühr per 30.3.2007 34.747.-- €, per 4.4.2008 37.162.-- €, per 17.4.2009 39.539.-- € und per 1.4.2010 29.515.-- €beträgt, zu widerrufen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPOBezug genommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dass sie die der SCHUFAübermittelten Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit einem von ihr mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2003 bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, insbesondere über Zahlungsrückstände in der Größenordnung zwischen ca. € 30.000.-- und 40.000.-- € im Zeitraum 30.3.2007 bis 1.4.2010, widerruft.

Das Landgericht hat zunächst der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt, wogegen die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt hat. Mit Beschluss vom 9.11.2011 (23 W 52/11) hat der Senat das Landgericht angewiesen,die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu versagen, worauf das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 23.12.2011Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt hat.

Das Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der SCHUFA-Meldungen nach § 823 Abs. 1, 1104 BGB habe,da die Meldungen nicht unzulässig seien und die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Die Klägerin habe im Kreditvertrag darin eingewilligt, dass die Bank der SCHUFADaten aufgrund nichtvertragsmäßigen Verhaltens übermittle, welches mit der Nichtzahlung der nach Kündigung vom 2.7.2004 offenen Forderung der Beklagten gegeben gewesen sei und der SCHUFA habe übermittelt werden dürfen.

Dem stehe auch nicht § 28 BDSG entgegen, weil die Negativdaten aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zugunsten der Sicherheit des Kreditsystems übermittelt werden durften,demgegenüber kein schützenswertes Interesse der Klägerin bestanden habe, da diese die Zahlung mangels Verjährung nicht habe verweigern dürfen. Die regelmäßige Verjährung des Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nach § 195 BGB sei wirksam gemäß § 497 Abs. 3Satz 3 BGB a.F. gehemmt worden, der auf den Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens nach Kündigung und Gesamtfälligstellung anwendbar sei. Die Klägerin habe sich mit der Rückzahlung gemäß § 286 BGB in Verzug befunden, der mit dem Kündigungsschreiben vom 2.7.2004 begründet worden sei, da dieses neben der Fälligstellung eine wirksame Mahnung enthalten habe, die in der Aufforderung zur sofortigen Zahlung gelegen habe. Eine Fristsetzung für die Leistung sei nicht notwendig gewesen.

Die Klägerin hat am 16.3.2012 gegen das ihr am 7.3.2012zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 26.3.2009 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin,mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.Nach ihrer Ansicht habe das Landgericht zu Unrecht den Zahlungsanspruch der Beklagten als nicht verjährt angesehen und sich dabei über die Rechtsauffassung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren hinweggesetzt. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. greife hier nicht, weil sich die Klägerin nicht in Verzug befinde. Die Klägerin nehme vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 9.11.2011 (23 W52/11) Bezug.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr der SCHUFA-Holding AG, ...übermittelten Daten der Klägerin über nicht vertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag Kontonummer ..., insbesondere,dass der offene Forderungsbetrag aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühr per 30.3.2007 34.747.-- €, per 4.4.2008 37.162.-- €, per 17.4.2009 39.539.-- € und per 1.4.2010 29.515.-- €beträgt, zu widerrufen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach Auffassung der Beklagten greife zu ihren Gunsten der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGBa.F., wobei auch Verzug der Klägerin mit der Rückzahlung der fällig gestellten Restschuld bestehe. Mit ihrem Schreiben vom 2.7.2004habe die Klägerin nicht nur das Darlehen gekündigt, sondern auch die Restschuld ausdrücklich zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. In dem Schreiben sei neben der Kündigung mit der Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung auch eine wirksame Mahnung enthalten; selbst wenn das Wort Mahnung nicht genannt sei, habe die Klägerin das Schreiben so als Mahnung zu verstehen gehabt. Es werde auf entsprechende Literatur und Rechtsprechung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der der SCHUFAübermittelten Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit einem von ihr mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2003 bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag, insbesondere über Zahlungsrückstände in der Größenordnung zwischen ca. € 30.000.-- und 40.000.-- € im Zeitraum 30.3.2007 bis 1.4.2010, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG bzw. der entsprechenden Anwendung der §§ 12,823, 1004 BGB, 28, 35 BDSG verneint, denn die Anspruchsvoraussetzungen auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung der Beklagten entstandenen Störung bei der Klägerin liegen vor.

Da das o.g. Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Beklagten vom 2.7.2004 fällig gestellt worden ist, sind ihre daraus abgeleiteten Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt, wie die Klägerin eingewendet hat, weil mangels Verzugs der Klägerin der Hemmungstatbestand des § 497 Abs.3 Satz 3 BGB a.F. nicht gegeben ist. Auf dieser Grundlage stellt die Veröffentlichung von Negativdaten in Form des Zahlungsrückstandes der Klägerin durch die SCHUFA aufgrund Übermittlung durch die Beklagte eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSGdar, die auch bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse der Sicherheit des Kreditsystems den Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte rechtfertigt.

So hat der Senat seinen Beschluss vom 9.11.2011 (23 W 52/11),mit dem er das Landgericht angewiesen hat, die von der Klägerin für die Geltendmachung des vorgenannten Widerrufsanspruchs beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu versagen, wie folgt begründet:

€Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin ist für ihr beabsichtigtes Widerrufsbegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO gegeben. Ein solches könnte sie entweder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG gegeben oder aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB, 28, 35BDSG als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung (so BGH-Urt. v. 7.7.1983,Az.: III ZR 159/82 zu § 27 Abs. 3 S. 2 BDSG a.F.).

Dass im Verhältnis der Parteien eine Schufa-Klausel vereinbart war, trägt die Antragstellerin selbst vor. Sie wendet sich auch nicht gegen die Berechtigung der Antragsgegnerin, das von ihr und ihrem damaligen Ehemann aufgenommene Darlehen wegen Zahlungsrückständen im Jahre 2003 wirksam gekündigt zu haben.Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass dieses Darlehen ein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 497 BGB a.F: ist. Sie sind jedoch unterschiedlicher Rechtsauffassung, inwieweit die Verjährungsregelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung vom 23.7.2002 die seitens der Antragstellerin erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. Der Antragstellerin ist jedenfalls darin zu folgen, dass sie sich mit der Zahlung der sich aufgrund der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin ergebenden Restschuld nicht in Verzug befindet und deshalb der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht greift.

Der Kreditvertrag der Antragstellerin und ihres seinerzeitigen Ehemannes, wie ihn die Antragstellerin als Anlage K 1 zu ihrer Antragsschrift vorgelegt hat, sah die Zahlung von insgesamt 72Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats vor, erstmals ab 15.6.2003. Soweit diese Zahlungen nicht geleistet wurden, trat infolge der kalendermäßigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 286Abs. 2 Nr. 1 BGB durch bloße Nichtzahlung Verzug ein. Der Verzug betrifft jedoch nur die einzelnen trotz Fälligkeit nicht entrichteten Raten. Hiervon zu unterscheiden ist der Restsaldo, der sich aufgrund der als berechtigt zu unterstellenden Kündigung des Darlehensvertrages durch die Antragsgegnerin ergibt. Mit dieser Restschuld kann der Verbraucher aber erst nach nochmaliger Mahnung in Verzug geraten (Staudinger/Kessal-Wulf BGB, Aufl. 2004, § 498Rn. 25; Münchner Kommentar/Habersack, § 12 VerbrKrG, Rn. 23). Schon aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nur für den zwar notleidend gewordenen Verbraucherdarlehensvertrag, aber noch seitens des Darlehensgebers ungekündigten Vertrag gilt.

Das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs ist nämlich Gegenstand der erst nachfolgenden Regelung des § 498 BGB a.F.

Verzug der Antragstellerin mit den bis zum Ausspruch der Kündigung fälligen Darlehensraten dürfte ohne weiteres gegeben sein, ein Verzug bezüglich der Restschuld ist demgegenüber nicht ersichtlich.

Verzug ist jedenfalls nicht aufgrund des Kündigungsschreibens der Antragsgegnerin vom 2.7.2004 eingetreten. Zwar kann die Fälligstellung des Darlehens mit einer Mahnung verbunden sein (vgl.hierzu BGH-Urt. v. 13.7.2010, XI ZR 27/10, Rn. 13, zitiert nach Juris), jedoch ist dem genannten Schreiben der Antragsgegnerin eine solche Mahnung nicht zu entnehmen. Es wird die Restschuld zur sofortigen Zahlung mit einem Betrag von 29.528,98 € zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Eine Leistungsaufforderung im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ist diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Allein der Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin die Inrechnungstellung von Verzugszinsen in diesem Schreiben androht, genügt nicht als Leistungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB.

Nach Ausspruch der Kündigung ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin keine Mahnung ausgesprochen worden.

Zu deren Gunsten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mahnung nach Maßgabe des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich wäre.Allenfalls käme in Betracht eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch die Antragstellerin. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss eine Zahlungsverweigerung erklärt haben, die als sein letztes Wort aufzufassen ist (allgemeine Auffassung, vgl. nur BGH ZP 91, 508;Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 286 Rn. 24).

Hier könnte die Erfüllungsverweigerung lediglich in der Nichtzahlung der Restschuld oder auch nur von Teilbeträgen durch die Antragsgegnerin gesehen werden.

Die Zahlungsverweigerung könnte damit allenfalls konkludent erklärt worden sein, was aber aufgrund der zu stellenden strengen Anforderungen an die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGBnicht genügt.

Verzug ist des Weiteren nicht nach Maßgabe des § 286 Abs. 3 BGBeingetreten, da es bereits an einem Hinweis im Sinne des § 286 Abs.3 S. 1 2. Halbs. BGB fehlt.

Demgemäß kommt der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGBa.F. nicht zum Tragen. Da das Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Antragsgegnerin fällig gestellt worden ist, sind ihre Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 mit Ablauf des Jahres 2007verjährt. Die seitens der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung erscheint auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes somit berechtigt.

Wenn dem aber so ist, so stehen der Veröffentlichung des Zahlungsrückstandes der Antragstellerin jedenfalls ihre schutzwürdigen Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSGentgegen. Ist die Forderung der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin nämlich nicht mehr durchsetzbar, darf der Antragstellerin, die sich auf ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht, nämlich die Einrede der Verjährung,beruft, hieraus kein rechtlicher Nachteil entstehen.€

Auch nach nochmaliger Prüfung und in Ansehung der Begründung des Urteils des Landgerichts sowie der Berufungserwiderung hält der Senat an dieser rechtlichen Beurteilung fest.

Zur Ergänzung ist folgendes auszuführen:

Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 286 Rn 16). Sie ist eine nicht formgebundene, einseitige empfangsbedürftige Erklärung und als solche kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung (BGH NJW 1987, 1547; Palandt-Grüneberg a.a.O.), auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind (BGH NJW 2006, 687; Palandt-Grüneberg a.a.O.). Von besonderer Bedeutung ist, dass die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung eindeutig und bestimmt sein muss (BGH NJW 2009, 1813; Palandt-Grüneberg § 286 Rn 17), d.h. dass der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringen muss, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH NJW 2009, 1813; 2008, 50;Palandt-Grüneberg a.a.O.). Auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss zwar nach dem Urteil des BGH vom 25.10.2007 (NJW 2008, 50) - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - grundsätzlich nicht hingewiesen werden (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.3.1998 - XZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (BGH a.a.O.;RGZ 50, 255, 261; BGH, Urteil vom 14.7.1970 - VIII ZR 12/69, WM1970, 1141) und kann deswegen etwa auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (BGHa.a.O. sowie Urteil vom 12.7.2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn.10). Dabei handelt es sich indessen gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des BGH vom 25.10.2007, NJW 2008, 50) explizit um Ausnahmefälle. Danach wurde dagegen beispielsweise die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels € schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, ungeachtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine entsprechende Vorschrift mehr enthält (BGHa.a.O. m.w.N.). Umso mehr gilt dies laut BGH (a.a.O.) jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher nach dem Urteil des BGH vom 25.10.2007 (NJW 2008, 50)rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die dortigen Vorinstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben.

Keine Mahnung ist im Übrigen auch die bloße Mitteilung, die Forderung sei nun fällig (OLG Düsseldorf, DNotZ 1985, 767;Palandt-Grüneberg § 286 Rn 17), da auch hierin keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung liegt. Vorliegend hat die betreffende, zwischen den Parteien umstrittene Passage im Schreiben der Beklagten vom 2.7.2004 (Bl. 7 d.A.) folgenden Wortlaut:

€Gemäß Nummer 4 der ...bank Kreditbedingungen kündigen wir hiermit Ihren Kredit. Damit sind insgesamt EUR 29.528,98 zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet.€

Wendet man die vorstehend dargelegten Grundsätze des BGH hierauf an, so liegt im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - und dem ohnedies nicht näher begründeten Standpunkt des von ihr herangezogenen Urteils des OLG Nürnberg vom 18.10.2011 (14 U1768/11) - nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Kreditnehmerin die Beurteilung der Passage als bloße Gesamtfälligstellung des Darlehens ohne damit zugleich erfolgte Mahnung erheblich näher als die gegenteilige Annahme einer Mahnung.Eine unzweideutige, gar unmissverständliche Zahlungsaufforderung an die Klägerin ist damit nämlich noch nicht erfolgt, erst recht nicht unter Berücksichtigung des vom BGH angeführten Gesichtspunkts des Verbraucherschutzes, der gerade bei einem Verbraucherdarlehen Geltung beanspruchen kann. Auch der Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen kann vor diesem Hintergrund nicht mit einer unzweideutigen oder unmissverständlichen konkreten Zahlungsaufforderung an die Verbraucherdarlehensnehmerin im Sinne einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß den ausgeführten Anforderungen gleichgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen zu Rechtsfragen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.11.2012
Az: 23 U 68/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f954e063813c/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_19-November-2012_Az_23-U-68-12


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.11.2012, Az.: 23 U 68/12] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:52 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 15. September 2005, Az.: I ZB 25/03VG Berlin, Urteil vom 21. März 2016, Az.: 22 K 161.14Hessisches LSG, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az.: L 8 KR 294/09 B ERFG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010, Az.: 6 K 228/08LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2002, Az.: 4a O 100/01BPatG, Beschluss vom 18. Juni 2009, Az.: 15 W (pat) 364/04BGH, Beschluss vom 17. September 2009, Az.: I ZB 52/08BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: X ZR 141/00BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2005, Az.: 28 W (pat) 52/04OLG Celle, Beschluss vom 16. November 2001, Az.: Not 28/01