Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 13. Juni 1995
Aktenzeichen: 11 UE 438/94

(Hessischer VGH: Urteil v. 13.06.1995, Az.: 11 UE 438/94)

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er bei dem Beklagten als Pastor auf Lebenszeit unwiderruflich bestellt ist, und die Verurteilung des Beklagten zur Gehaltszahlung ab 1. Juli 1991. Darüber hinaus stellt er mehrere auf das Dienstverhältnis bezogene Hilfsanträge.

Der Kläger ist 1937 geboren, besuchte von 1958 bis 1962 das Theologische Seminar des Bundes evangelisch-freikirchlicher Gemeinden und war danach als Pastor in verschiedenen Pfarrgemeinden dieses Bundes in der Bundesrepublik Deutschland tätig, zuletzt seit 1985 in F. Nachdem es zwischen ihm und der dortigen Gemeindeleitung zu Spannungen gekommen war, kündigte die Pfarrgemeinde das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 zum 31. März 1991. Wegen dieser Kündigung kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Marburg, der durch einen am 14. Januar 1991 geschlossenen Vergleich beigelegt wurde. Nach diesem Vergleich endete das Dienstverhältnis zur Pfarrgemeinde zum 30. Juni 1991. Wegen der weiteren Vergleichsregelungen wird auf die Kopie des Protokolls des Arbeitsgerichts Marburg vom 14. Januar 1991 - 1 Ca 475/90 - (Band I Blatt 5 f. GA) Bezug genommen.

In einem durch die Bundesleitung des Beklagten bereits im Dezember 1991 eingeleiteten Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Verwendungsmöglichkeit des Klägers im Pastorendienst gemäß §§ 22 ff. der Ordnung für Pastoren vom 1. Juni 1987 (Hülle Band I Blatt 28 GA) wurde mit Entscheidung des Ausschusses nach § 23 der Pastorenordnung vom 29. April 1991 das Treueverhältnis zwischen den Beteiligten aufgelöst. Nachdem der Kläger gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt hatte, wurde sie im Einspruchsverfahren durch einen gemäß § 27 der Pastorenordnung gebildeten Ausschuß am 6. Februar 1992 bestätigt. Weitere innerkirchliche Rechtsbehelfe stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Die Auflösung des Treueverhältnisses zum Beklagten hat nach § 33 der Pastorenordnung die Folge, daß eine Beschäftigung des Betroffenen in einem der in § 12 der Pastorenordnung geregelten Dienstbereiche nicht mehr möglich ist und evtl. "Ansprüche an die Ruhegeld-Ordnung des Bundes nach deren Satzung geregelt" werden.

Am 18. März 1992 hat der Kläger bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 11. Mai 1992 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger hält den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für gegeben und rügt nach seiner Ansicht gegebene Verfahrensfehler im vorausgegangenen innerkirchlichen Verfahren.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, daß er bei dem Beklagten unwiderruflich als Pastor auf Lebenszeit bestellt ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1991 solange das Gehalt zu zahlen, bis die Beklagte ihm eine neue Gemeinde als Pastor vermittelt und nachgewiesen hat,

hilfsweise

1. festzustellen, daß das kirchenrechtliche Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, 2. die kirchenrechtliche Entscheidung vom 6. Februar 1992 aufzuheben, 3. festzustellen, daß der Kläger in die Pastorenliste aufzunehmen ist, 4. festzustellen, daß der Kläger Pastor und Kirchenbeamter auf Lebenszeit ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.Er hält die Klage für unzulässig, da sich die Rechtsverhältnisse der Beteiligten ausschließlich nach seiner Pastorenordnung richteten und daher kein Platz für Entscheidungen staatlicher Gerichte sei. Im übrigen ist seiner Ansicht nach das innerkirchliche Verfahren auch ordnungsgemäß durchgeführt und mit einer wirksamen Entscheidung beendet worden.

Nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidungsform hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 18. November 1993 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Klage sei, soweit es den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge betreffe, unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dies ergebe sich aus Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung, die den Kirchen und Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Freiraum ließen, in den der Staat und seine Institutionen nicht ohne deren Zustimmung eindringen dürften. Mit der Auflösung des Treueverhältnisses gegenüber dem Kläger als Pastor habe der Beklagte nicht öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ausgeübt. Dahingestellt bleibe, ob der Ausschluß des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten auch für die mit dem Hauptantrag zu 2. geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche gelte. Jedenfalls fehle es materiell an einer Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsansprüche gegenüber dem Beklagten.

Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 12. Januar 1994 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz müsse die staatliche Justizgewährungspflicht eingreifen, wenn eine Religionsgesellschaft nach Ausschöpfung ihrer eigenen Möglichkeiten der Streitschlichtung auf die Autorität der staatlichen Gerichte angewiesen sei. Dies gelte sowohl für Statusklagen als auch für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dem widersprochen habe, verstoße die Rechtsprechung gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention (MRK).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Gerichtsbescheides des VerwaltungsgerichtsFrankfurt am Main vom 18. November 1993 - XI/2 E1658/92 - nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,und verteidigt zur Begründung den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Dem Senat liegen die das kirchliche Entlassungsverfahren betreffenden Akten des Beklagten (3 Bände) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 2 und 3 VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. In bezug auf die Statusklage und die den Status berührenden Hilfsanträge des Klägers hat der Senat bereits mit seinem Beschluß vom 6. Dezember 1994, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wie folgt bestätigt:

"Denn das Verwaltungsgericht hat seine die angegriffene Entscheidung tragende Rechtsansicht, daß für die vorliegende Streitigkeit staatliche Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz in Verbindung mit § 40 VwGO nicht gegeben sei, auf eine über Jahrzehnte hinweg konstant gebliebene und den Senat im Rahmen summarischer Prüfung nach § 114 ZPO überzeugende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, die durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in der Tendenz bestätigt wird. Die Überzeugungskraft dieser im einzelnen noch darzustellenden Rechtsprechung wird durch die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. zusammenfassend Ehlers, JuS 1989, 364) nicht eingeschränkt.

Was Statusklagen (hier Klageantrag zu 1. und Hilfsanträge) anlangt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner letzten ausführlich begründeten Entscheidung zur hier anstehenden Problematik im Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 - (BVerwGE 66, 241 (242 ff.)) folgendes ausgeführt:

"Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerfGE 18, 385 (387)). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den die Klage vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie unmittelbar auch staatliche Gewalt mit der sich daraus ergebenden Einschränkung ihrer Selbstbestimmung. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, dürfen staatliche Gericht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 (386 f.); 42, 312 (334 f.); 57, 220 (243); BVerwGE 25, 226 (229); ...). Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, z. B. die Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der 'religiösen Dimension' des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 (249); 53, 366 (399); 57, 220 (243); für die Entfernung eines Pfarrers aus dem Dienst einer Evangelisch- Lutherischen Landeskirche vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - (NJW 1980, 1041)). Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie, die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV ausdrücklich anerkannt werden, beinhalten nicht nur, daß die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen (BVerwGE 25, 226 (230)), sondern auch, daß die Kirchen- und Religionsgemeinschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im einzelnen haben ...

Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall.

In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 (391 f.); 34, 372 (374)) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d. h. zu den 'eigenen Angelegenheiten', der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226 (230); 28, 345 (349); 30, 326 (330); ...). Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daraus folge, 'daß für das hier in Rede stehende, den Fortbestand des Gesamtstatus des Klägers als Geistlicher betreffende Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht eröffnet ist' (BVerwGE 25, 226 (230 f.))."

Soweit demgegenüber im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten wird, aus der Justizgewährungspflicht (Art. 19 Abs. 4 GG), aufgrund des in Art. 92 GG verankerten staatlichen Rechtsprechungsmonopols oder durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV seien Kirchen auch in Personalangelegenheiten der innerstaatlichen Jurisdiktion unterstellt (vgl. im einzelnen den vom Kläger vorgelegten Beitrag von Hesse zu Kästner, Justizhoheit und religiöse Freiheit, Tübingen 1991, in ZevKR 38 (1993) 113; Band I, Blatt 192 ff.; Heckel, Die staatliche Gerichtsbarkeit in Sachen der Religionsgesellschaft, in: Festschrift für Peter Lerche zum 65. Geburtstag, Band II, Blatt 197 ff.; ferner Ehlers, a. a. O., m. w. N.), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Kernbereich der Angelegenheiten von Religionsgesellschaften staatlicher Eingriffsmöglichkeit generell entzogen ist, also auch durch die Judikative nicht berührt werden darf. Zu diesem Bereich gehören insbesondere die Berufung und die Abberufung von Geistlichen, durch deren Wirken die jeweilige Religionsgesellschaft nach außen hin Gestalt gewinnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 25. November 1982 folgendes ausgeführt (BVerwGE 66, 244 f.):

"Auch aus der Bindung der Kirche an das für alle geltende Gesetz (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) läßt sich der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 (386 ff.); 42, 312 (334); 53, 366 (399); 57, 220 (243); vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79 - (beide NJW 1980, 1041)) ...

Danach gibt es elementare Teile der kirchlichen Ordnung, für die der Staat keine Schranken in Form von allgemeinen Gesetzen aufrichten darf. Eine Maßnahme, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine 'innere kirchliche Angelegenheit', auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (BVerfGE 42, 312 (334))".

Zu diesem Kernbereich kirchlichen Handelns zählt die hier mit dem Hauptantrag zu 1. und den Hilfsanträgen angegriffene Statusentscheidung, die dem Kläger die Verwendbarkeit als Geistlicher im Dienste des Beklagten und der ihm angehörenden Gemeinden genommen hat. Daß für derartige innerkirchliche Maßnahmen weder die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsweggarantie noch das in Art. 92 GG normierte staatliche Rechtsprechungsmonopol Geltung beanspruchen, ergibt sich entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung und entgegen der vom Kläger unter Berufung auf deren Kritiker vertretenen Auffassung auch und vor allem aus der Regelungssystematik des Art. 140 GG in Verbindung mit den dort zitierten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Indem der Verfassungsgeber die Art. 136 ff. WRV nicht nur inhaltlich in das Grundgesetz übernommen, sondern als solche ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt hat, ist nicht nur ihr Inhalt mit Verfassungsrang fortgeschrieben worden. Vielmehr hat der Verfassungsgeber auch den vorgefundenen Regelungszusammenhang erhalten und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß das in der Weimarer Reichsverfassung erreichte Maß der Trennung von Staat und Kirchen unverändert fortbestehen sollte. Daraus resultiert auch die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobene beschränkte Bindung der Kirchen an Schranken des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 4 Satz 1 WRV. Aufgrund dieser Systematik wird auch ersichtlich, daß insbesondere Art. 19 Abs. 4 und Art. 92 GG für Maßnahmen im Kernbereich kirchlicher Selbstbestimmung keine Geltung beanspruchen."

Da dieser Kernbereich kirchlicher Angelegenheiten staatlicher Jurisdiktion generell entzogen ist, staatliche Gerichte also auch nicht subsidiär zuständig sind, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die beiden mit der Maßnahme befaßten kirchlichen Gremien als kirchliche Gerichte bezeichnet werden können, was allerdings zweifelhaft ist. Der nach Maßgabe der §§ 22 ff. der Pastorenordnung des Beklagten gebildete Ausschuß, der die "erstinstanzliche" Entscheidung über die Auflösung des Treueverhältnisses des Klägers getroffen hat, dürfte schon deshalb kein Gericht sein, weil er gemäß § 24 Abs. 1 Pastorenordnung fallbezogen von der Bundesleitung des Beklagten bestellt wird und damit der für ein Gericht kennzeichnenden Unabhängigkeit entbehrt. Die in "zweiter Instanz" tätig gewordene Bundesleitung ist nach ihrer Aufgabenstellung ein Exekutivorgan und schon daher nicht als Gericht einzustufen. Dieser von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vertiefte Aspekt ist allerdings hier nicht entscheidungserheblich. Denn das Grundgesetz stellt an die innere Struktur und die Entscheidungsprozesse einer Kirche oder Religionsgemeinschaft keine besonderen Anforderungen und verlangt insbesondere nicht, daß sich diese Körperschaften eine republikanischen Grundsätzen genügende Verfassung geben oder sich bei der Austragung interner Konflikte am Prinzip der Gewaltenteilung orientieren. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Bundesleitung des Beklagten in Verfahren nach §§ 22 ff. der hier anzuwendenden Pastorenordnung zugleich Kläger und Richter war, wie der Kläger vorgetragen hat.

Eine den § 135 Satz 2 BRRG ausfüllende Bestimmung hat der Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen, auch nicht in bezug auf die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüche. Zwar fehlt es für Streitigkeiten über Gehaltsansprüche und dergleichen an einer ausdrücklichen Bestimmung des Beklagten, wie sie in den §§ 22 ff. der Pastorenordnung für die Feststellung eines Verlustes der Verwendungsmöglichkeiten als Pastor vorgesehen ist. Die umfangreichen Bestimmungen des Beklagten über die Rechtsverhältnisse seiner Pastoren enthalten keinen Hinweis darauf, daß den staatlichen Gerichten im Sinne des § 135 Satz 2 BRRG die abschließende Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche übertragen werden sollte. In der Ordnung der Pastorenbruderschaft (siehe Broschüre in der Hülle Blatt 28 der Akten, Seite 25 f.) ist vielmehr unter Ziff. 2 geregelt, daß die aus den in der Liste der Pastoren des Bundes geführten Pastoren gebildete Pastorenbruderschaft in ihrer Gesamtheit "die Verantwortung ... für Lehre und Leben der Pastoren" übernimmt, daß sie sie beruflich fördern und sich der in Not geratenen Brüder annehmen will. Gemäß Ziff. 5 der Ordnung der Pastorenbruderschaft wacht der Vertrauensrat mit der Bundesleitung über die Durchführung der "Ordnung für Pastoren". Dies spricht dafür, daß nach dem autonomen Recht des Beklagten eine interne Kontrolle von Arbeit und Lebensverhältnissen der Pastoren stattfinden soll, die für ein Tätigwerden staatlicher Gerichte keinen Raum läßt.

Im übrigen kann dahinstehen, ob eine staatliches Recht für anwendbar erklärende innerkirchliche Regelung - sei es über § 126 BRRG oder über die allgemeinen Vorschriften des Prozeßrechts - auch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Besoldungsangelegenheiten öffnen würde. Denn jedenfalls ist der Beklagte für die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen nach den maßgebenden innerkirchlichen Bestimmungen nicht passiv legitimiert. Das durch die Eintragung in die Pastorenliste begründete und hier widerrufene Treueverhältnis zum Beklagten im Sinne der §§ 3 in Verbindung mit § 5 der Pastorenordnung des Beklagten begründet keinen Gehaltsanspruch, sondern erst die in § 12 Pastorenordnung vorgesehene Berufung in einen Dienstbereich (vgl. § 14 Pastorenordnung). Zum Pastor berufen war der Kläger zuletzt bei der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde, gegen die er beim Arbeitsgericht Marburg geklagt und mit der er im Laufe des Rechtsstreits den am 14. Januar 1991 protokollierten Vergleich geschlossen hat (Band I, Blatt 48 f. GA).

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er stehe trotz der erfolgten Entpflichtung nach wie vor in einem Reserve-Dienstverhältnis zum Beklagten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Systematik der §§ 12 ff. der Pastorenordnung setzt die Begründung eines Dienstverhältnisses (§ 14) eine Berufung voraus, die je nach Dienstbereich durch die Bundesgemeinden, die Vereinigung, die Bundesleitung oder die unter der fördernden Obhut des Bundes stehenden Werke zu erfolgen hat (§§ 12, 13). Zwar kann gemäß § 17 Abs. 1 der Dienstbereich gewechselt werden, was jedoch eine Einigung zwischen dem Pastor und den beteiligten Dienstgebern voraussetzt. Der Kläger hatte, als die hier angefochtene Auflösung seines Treueverhältnisses wirksam wurde, keinen Dienstgeber im Sinne der genannten Vorschriften mehr. Denn das zuvor bestehende Dienstverhältnis zur Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde war durch Ziffer 2 des am 14. Januar 1991 vor dem Arbeitsgericht Marburg protokollierten Vergleichs (Band I, Blatt 5 GA) einvernehmlich mit Ablauf des 30. Juni 1991 beendet worden. Nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses hatte der Beklagte auch im Rahmen seiner Pflichten aus § 3 Abs. 3 der Pastorenordnung keine Veranlassung, den Kläger in einen anderen Dienstbereich zu vermitteln, weil die Bundesleitung an der weiteren Verwendungsmöglichkeit des Klägers als Pastor Zweifel hatte und deshalb das Verfahren nach §§ 22 ff. der Pastorenordnung mit dem Ziel der Auflösung des Treueverhältnisses eingeleitet hatte."

Der Kläger verkennt im übrigen, was die Wirkungen der Entscheidung nach § 31 c der Pastorenordnung angeht, daß diese den Dienst in allen Dienstbereichen des § 12 der Pastorenordnung ausschließt, also auch den Dienst in den Werken und Einrichtungen des Bundes und in den unter seiner fördernden Obhut stehenden Werken (§ 12 lit. c und d).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO ist auszusprechen, daß das nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteils für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM vollstreckbar ist. Denn Anwaltskosten in dieser Höhe kann der obsiegende Beklagte bei einem vom Senat im Beschluß vom 6. Dezember 1994 auf 173.772,-- DM festgesetzten Streitwert unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO vollstrecken, darunter zwei Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 5.886,40 DM.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch eine seit längerer Zeit unveränderte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die in der Literatur teilweise geäußerte Kritik an dieser Rechtsprechung gibt angesichts der klaren Fassung des Art. 140 GG und der daraus resultierenden Sonderrolle der Religionsgemeinschaften innerhalb des deutschen Rechtssystems keine Veranlassung, die Revision zu eröffnen.






Hessischer VGH:
Urteil v. 13.06.1995
Az: 11 UE 438/94


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