Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 222/00

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2001, Az.: 32 W (pat) 222/00)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde für:

Bildschirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben eines Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Finanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunikations- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journalisten im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Finanzwerk.dehat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 ua für die im Tenor genannten Dienstleistungen zurückgewiesen, weil das Zeichen die Internetadresse eines Anbieters von Finanzdienstleistungen darstelle. "Finanzwerk" sei ein gebräuchlicher Fachausdruck für finanzbezogene Zahlenwerke. Dem Beschluss waren Belege zur Verwendung in der Bedeutung "Haushalt" beigefügt.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Finanzwerk" sei eine Wortneuschöpfung. Ein "Werk" sei eine industrielle Fertigungsanlage. Lexikalisch sei "Finanzwerk" nicht nachweisbar. Der Begriff sei auch nicht eindeutig. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Sie beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für Bildschirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben eines Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Finanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunikations- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journalisten im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht nunmehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Nachdem Haushaltspläne und finanzbezogene Vorschriftensammlungen nicht mehr Gegenstand der Dienstleistungen sind und "Werk" kein gebräuchlicher Ausdruck für Dienstleistungen der Informationsvermittlung ist, kann nicht mehr festgestellt werden, daß der Marke jegliche Eignung, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen, fehlt.

"Finanzwerk.de" fällt für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Da diese mit Finanzwesen, Buchhaltung, Haushaltsführung und dergleichen nichts zu tun haben, kommt "Finanzwerk.de" als Hinweis auf Inhalt bzw Zweckbestimmung nicht in Betracht. Börseninformationen per Bildschirmtext, Teleshopping oder journalistische Dienstleistungen - Finanzwesen ausgenommen - enthalten weder Rechenwerke, noch führen sie im Ergebnis zu einem geschlossenen Rechenwerk, wie es ein Haushaltsplan oder eine Bilanz darstellt. Für die Installation von Hard- und Software gibt "Finanzwerk.de" keinen Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen selbst; ob mittels der Programme und Geräte nach Abschluss der Dienstleistung Haushaltspläne oä erstellt werden, berührt die Schutzfähigkeit nicht. Gleiches gilt für die Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising.

Winkler Klante Dr. Albrecht Ju






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2001
Az: 32 W (pat) 222/00


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