Amtsgericht Osnabrück:
Urteil vom 1. Dezember 2000
Aktenzeichen: 15 C 455/00

(AG Osnabrück: Urteil v. 01.12.2000, Az.: 15 C 455/00)

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.

Die Beklagte hat für die Verteidigung des Klägers in dem Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 11.06.1998 einen Betrag in Höhe von 793,00 DM gezahlt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Vorverfahrensgebühr gern. §§ 12, 84, 1 05 BRAGO in Höhe von 250,00 DM, einer Hauptverhandlungsgebühr in Höhe von 500,00 DM und Nebenkosten in Höhe von 43,00 DM. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger das von dem Verteidiger in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von insgesamt 1.151,88 DM zu erstatten. Die Honorarrechnung ist unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO.

Gern. § 12 Abs. 1 BRAGO ist bei Rahmengebühren das Honorar unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt ein Honorar über die von der Beklagten anerkannten Beträge nicht in Betracht. Gegenstand des Auftrags war die Verteidigung in einem, Bußgeldverfahren wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es handelte sich damit um einen in der Praxis häufig vorkommenden Fall. Die Beiziehung und Überprüfung der Mess- und Eichprotokolle ist in einem derartigen Fall bereits Routine. Auch die Tatsache, dass die Messung nicht durch die Polizei, sondern durch einen Mitarbeiter des Landkreises vorgenommen worden war, begründete keine besondere Schwierigkeit, so dass von unterdurchschnittlichen Anforderungen an die Bearbeitung der Sache auszugehen ist. Auch das angedrohte Fahrverbot rechtfertigt keine Vorverfahrensgebühr in Höhe von 350,00 DM. Angedroht war nur ein Fahrverbot von 1 Monat. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Zeit der Verbüßung des Fahrverbots selbst zu bestimmen. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten erstattete Vorverfahrensgebühr von 250,00 DM angemessen. Dies gilt auch für die Hauptverhandlungsgebühr in Höhe von 500,00 DM. Denn Gegenstand der Erörterungen in der Hauptverhandlung war offenbar nur die Frage, ob statt des Fahrverbots eine Erhöhung des Bußgelds in Betracht kam. Dass sonstige Fragen in der Hauptverhandlung anstanden hat der Kläger selbst nicht behauptet. Darüber hinaus ist noch nicht einmal die Dauer der Hauptverhandlung angegeben worden, so dass diese wie von der Beklagten angegeben möglicherweise nur wenige Minuten gedauert hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO.






AG Osnabrück:
Urteil v. 01.12.2000
Az: 15 C 455/00


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