Landgericht Köln:
Urteil vom 13. Mai 2009
Aktenzeichen: 28 O 348/08

(LG Köln: Urteil v. 13.05.2009, Az.: 28 O 348/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 1.641,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008, sowie

2.

25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und war Ende 2007 als "Z" in einem marktführenden Unternehmen im Bereich "Electronic Banking" tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich mit Personalvermittlung befasst. Sie betreibt u.a. eine Website unter der Domain www.anonym1, auf der sie Bewerbungsprofile verschiedener Bewerber präsentiert.

Der Kläger, dessen Jahreseinkommen zu diesem Zeitpunkt brutto ca. 180.000 € zuzüglich Erfolgsbeteiligung betrug, fasste im Herbst 2007 den Entschluss, sich beruflich anderweitig zu orientieren. Daher wandte er sich an verschiedene Personalvermittlungsunternehmen in ganz Deutschland, u.a. am 23.09.2007 auch an die Beklagte. Dieser übersandte er auf dem Postweg eine Initiativbewerbung. Hierbei übersandte der Kläger als Anlage jeweils auch ein Kurzprofil, seine persönliche Daten, beruflichen Werdegang und sein damals aktuelles Einkommen. Zudem teilte der Kläger der Beklagten in einem Anschreiben mit, dass er bei Interesse auch gerne seine vollständigen Unterlagen an die Beklagte übersenden würde und bat darum, ihn zu kontaktieren, wenn die Beklagte eine Stelle zu vermitteln habe, die für den Kläger in Betracht kommen könnte.

Am 28.09.2007 erhielt der Kläger eine E-Mail der Beklagten, in der der Erhalt der Bewerbung bestätigt und der Kläger gebeten wurde, seine vollständigen Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln, da nur so eine Beurteilung möglich sei, ob die Qualifikation einem von der Beklagten bearbeiteten Projekt entspreche. Die E-Mail enthielt den Hinweis: "Selbstverständlich werden Ihre Unterlagen vertraulich behandelt".

Von dem in der E-Mail weiter enthaltenen Angebot, sein Profil als sog. Interims-Manager selbst online einzustellen, machte der Kläger bewusst keinen Gebrauch. Er übersandte der Beklagten vielmehr mit E-Mail vom 28.09.2007 seine vollständigen Bewerbungsunterlagen in elektronischer Form; hierdurch wurden die zuvor übermittelten Daten um die Namen seiner bisherigen Arbeitgeber nebst jeweiligen Tätigkeiten sowie um seinen Bildungsweg erweitert.

Daraufhin übernahm die Beklagte die Daten des Klägers in ihre Datenbank. Hierbei wurde der Kläger anonymisiert, indem Name, Geburtsdatum und aktueller Arbeitgeber aus den übermittelten Unterlagen entfernt wurden. Hierbei übersah die Beklagte jedoch, dass sich der Name des Klägers auch in der Kopfzeile der übermittelten Daten befand.

Im Januar 2008 erfuhr der Kläger durch einen Bekannten, dass seine persönlichen Daten unzensiert und unter Nennung aller Details im Internet abrufbar seien. Man müsse nur über die Suchmaschine "google" den Namen des Klägers eingeben und werde dann auf eine Internetseite verlinkt, auf der man sämtliche Daten einsehen könne. Dabei handelte es sich um die von der Beklagten betriebene Internetseite

"www.anonym1.de". Auf dieser Seite waren die Daten des Klägers aus dessen Kurzprofil eingestellt. Dabei wurde der Kläger in der Kategorie Bewerber unter einer Bewerbernummer geführt. Das Profil des Klägers erstreckte sich über sechs Seiten und enthielt auf Seite 3 oben den Hinweis: "Aram N Seite 3". Die Seite enthielt weiter den Hinweis: "Dieser Lebenslauf stammt von www.anonym1.de. Alle Rechte bei U GmbH" (s. Anlage zur Klageschrift).

Mit Schreiben vom 15.01.2008 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach sämtliche den Kläger betreffende Daten bis zum 16.01.2008, 13:00 Uhr von all ihren Webseiten gelöscht werden sollten und auch zukünftig kein Gebrauch von diesen Daten zu machen sei. Der Kläger forderte von der Beklagten ferner die Übernahme der durch diese Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung, sowie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € für zukünftige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab am 16.01.2008 zunächst eine Erklärung ab, nach der sie sich verpflichtete, die streitgegenständlichen Daten zu entfernen und eine Veröffentlichung auch zukünftig zu unterlassen. Die Beklagte entfernte die Daten von ihrer Webseite; gegenüber der Suchmaschine "google" beantragte die Beklagte mittels eines sog. "Webmastertools" die Löschung der Seite aus dem Cache. Mit weiterem Schreiben vom 12.02.2008 verpflichtete sich die Beklagte schließlich gegenüber dem Kläger ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung,

"zukünftig keinerlei Gebrauch, in welcher Form auch immer, mehr von den Daten des Herrn N Gebrauch zu machen, insbesondere es zu unterlassen, diese Daten ohne Autorisierung durch Herrn N an Stellen zu veröffentlichen, die für Dritte zugänglich sind, gleichgültig in welchem Medium und gleichgültig in welcher Darstellungsform".

Mit Schreiben vom 12.02.2008 stellte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus der Abmahnung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Höhe von 1.641,96 € in Rechnung. Hierbei legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Gegenstandswert von 50.000,00 € zu Grunde. Zum Ausgleich seines immateriellen Schadens forderte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2008 vergleichsweise die Zahlung von 30.000,00 €, wobei er deutlich machte, dass ein Betrag von 45.000,00 € - ein Viertel seines Jahresgehaltes - als Ausgleich angemessen sei.

Mit weiterem Schreiben vom 18.08.2008 - schon während des Laufs des Rechtsstreits - forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen 24 Stunden ab Erhalt des Schreibens die Eintragung seines Namens auf der Suchmaschine "Yahoo!" zu entfernen, die weiter auf das nunmehr anonymisierte, aber weiter veröffentlichte Profil des Klägers verwies. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, die damit verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € bis zum 22.08.2008 an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte lehnte die Zahlung einer Vertragsstrafe ab und leistete auch im Übrigen bisher keine Zahlung. Am 19.08.2008 wurde die streitgegenständliche Eintragung auf der Seite "Yahoo!" gelöscht. Der Kläger hat dies zum Anlass genommen, seine ursprünglich nur auf eine Geldentschädigung in Höhe von 45.000,00 € sowie den Ausgleich der außergerichtlichen Kosten gerichtete Klage um die Geltendmachung der Vertragsstrafe von 25.000,00 € zu erweitern.

Der Kläger macht geltend, er habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gestattet, seine Daten auf ihrer Internetplattform zu veröffentlichen. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Veröffentlichung seiner Daten unter Namensnennung eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen. Hierdurch sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigenständiger Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gravierend verletzt worden. Insbesondere habe auch kein konkludentes Einverständnis in die Veröffentlichung seiner Daten im Internet vorgelegen, ein solches könne nicht aus der bloßen Zusendung des Lebenslaufs per E-Mail hergeleitet werden. Die Verletzung stelle eine so schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar, so dass ein Anspruch auf Geldentschädigung gerechtfertigt sei. Durch die Angabe seines Wunschgehalts habe sich jedermann ein Bild von seinem Lebensstil und seiner Vermögenssituation machen können, da hieraus Rückschlüsse auf das aktuelle Gehalt möglich seien. Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten habe daher etwa auch die Gefahr eines ungewollten Angebots eines Anlageberaters bestanden. Zudem sei die Veröffentlichung in hohem Maße dazu geeignet gewesen, Neidgedanken oder sonstige negative Stimmungen gegenüber dem Kläger zu erwecken. Ferner habe die unter Namensnennung erfolgte Veröffentlichung seiner "Wechselabsichten" das Anstellungs- und Vertrauensverhältnis gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber gefährdet. Schließlich habe die Veröffentlichung auch seine beruflichen Perspektiven beeinträchtigt, denn es sei üblich, dass Personalberater zunächst eine Internetrecherche über (potentielle) Stellenbewerber durchführten. Durch die Angabe seines Gehaltswunschs habe der Kläger daher bereits frühzeitig nicht weiter berücksichtigt werden können, obwohl er bei einer interessanten Aufgabe ggf. auch ein niedrigeres Gehalt akzeptiert hätte. Umgekehrt seien auch seine Bewerbungschancen bei "Top-Unternehmen" negativ beeinträchtigt worden, da der Kläger gegenüber sog. "A-Beratern" eine weit höhere Gehaltsangabe gemacht habe. "Top-Unternehmen" beauftragten aber regelmäßig nur sog. "A-Berater", so dass der Kläger durch die streitgegenständliche Veröffentlichung seines insoweit niedrigeren Wunschgehalts "Top-Unternehmen" gegenüber als unseriös habe erscheinen können. Der abrupte Anfrageabbruch sog. "A-Berater" belege, dass die Berufschancen des Klägers tatsächlich beeinträchtigt worden seien und, dass die begangene Rechtsverletzung als schwerwiegend zu beurteilen sei.

Der Kläger macht geltend, dass bei der Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei, dass es sich zum einen um eine ganz erhebliche, sogar potentiell existenzbeeinträchtigende Verletzung handele, und dass zum anderen die Beklagte als Personalvermittlungsunternehmen in besonderem Maße zur Vertraulichkeit ihr übermittelter Informationen verpflichtet sei. Die streitgegenständliche Veröffentlichung stelle eine ganz erhebliche - im Bereich grober Fahrlässigkeit liegende - Verletzung ihrer Vertraulichkeitsverpflichtung dar. Für die Höhe könne § 15 AGG - wenn auch nur als Vergleich - herangezogen werden, der bei einem Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des AGG eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern gewähre. Auch § 611a BGB a.F. habe früher eine solche Entschädigung für geschlechtsbezogene Benachteiligung vorgesehen. Auch diese gesetzlich normierten Entschädigungen für Benachteiligungen dienten letztendlich auch der Genugtuung und Kompensation von Persönlichkeitsverletzungen. Darüber hinaus habe die Beklagte durch die streitgegenständliche Veröffentlichung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, da es an der nach § 4a BDSG erforderlichen schriftlichen Einwilligung des Klägers in die Erhebung, Nutzung und Verwertung seiner Daten gefehlt habe. Schließlich seien dem Kläger Rechtsanwaltskosten entstanden, welche die Beklagte als Schaden zu ersetzen habe.

Er behauptet weiter, seine Daten seien noch bis zum 18.08.2008, nach Eingabe seines vollständigen Namens auf der Suchmaschine "Yahoo!" unter der ursprünglichen Internetadresse des Beklagten öffentlich einsehbar gewesen; dies zwar ohne ausdrückliche Nennung seines Namens, aber mit allen übrigen zuvor veröffentlichten Daten. Der Kläger ist der Ansicht, die Vertragsstrafe sei durch die Fortsetzung der ursprünglichen Verletzung verwirkt. Hierfür sei unerheblich, dass sich der Name des Klägers nach dem 16.01.2008 nicht mehr auf dem nunmehr anonymen Profil befunden habe, da der Betrachter aufgrund der vorherigen Suchanfrage bei "Yahoo!" erkannt habe, dass es sich um das Profil des Klägers handele, zumal der Kläger über einen seltenen armenischen Namen verfüge und im Profil als Sprache u.a. armenisch aufgeführt werde. Auch hierüber sei eine völlig eindeutige Zuordnung möglich gewesen. Ferner sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Eintrag seines Profils bei "Yahoo!" zu entfernen - dies belege auch die umgehende Löschung des Eintrags nach entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 18.08.2008 sowie die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens gegenüber "google". Gleiches gelte für etwaige noch im Cache von "Yahoo!" befindliche Seiten. Die Beklagte habe es unterlassen, durch Eingabe des Namens des Klägers in die bekannten Suchmaschinen selbst zu prüfen, ob im Februar 2008 noch irgendwelche Daten des Klägers im Internet waren, die auf ihre Veranlassung eingestellt wurden. Sie habe es weiter unterlassen, sich eines Dienstleisters für die gebotene Bereinigung des Internets zu bedienen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadensersatz, welcher in Summe jedoch mindestens 45.000,00 € betragen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2007 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.641,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Vertragsstrafe gem. § 343 Abs. 1, Abs. 2 BGB auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

Die Beklagte behauptet, sie habe das gesamte Profil des Beklagten auf ihrer Internetseite am 16.01.2008 vor Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gelöscht und durch sog. "noindex metatags" und "robots.txt" blockiert. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Geldentschädigung sei nicht gegeben. Da es der Kläger selbst gewesen sei, der seine persönlichen Daten an die Beklagte übersandt habe, fehle es bereits an einer ungefragten Veröffentlichung. Die Übersendung der Daten könne nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger mit der Übernahme seiner Daten in das Online-Angebot der Beklagten einverstanden war.

In das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch nicht schwerwiegend eingegriffen worden, dieses sei vielmehr allenfalls in einem Randbereich betroffen. Die zur Verfügung gestellten Informationen seien auch nicht ehrenrührig. Der Name des Klägers sei nur versteckt auf Seite 3 des Profils angegeben und die Daten konnten nur dann eingesehen werden, wenn man im Internet aktiv nach dem Kläger gesucht habe. Ferner seien die Daten nur sehr allgemein gehalten; sie enthielten lediglich den bisherigen beruflichen Werdegang des Klägers und keine näheren persönlichen Angaben. Auch sei lediglich ein unverbindlicher "Gehaltswunsch" als Zielgröße für Verhandlungen veröffentlicht worden. Die Gehaltsvorstellung des Klägers sage aber nichts über ein tatsächlich bezogenes oder zu erreichendes Gehalt aus. Ferner handele es sich lediglich um ein leicht fahrlässiges Versehen ohne Absicht, dem Kläger einen Schaden zuzufügen. Weiter fehle es an einem unabwendbaren Bedürfnis, denn der Kläger sei in einer - wenn auch auf anderem Wege - selbst gewählten Art dargestellt worden. Ferner sei dem Kläger weder ein wirtschaftlicher noch ein immaterieller Schaden entstanden. Schließlich macht die Beklagte geltend, die geltend gemachte Geldentschädigung sei vollständig übersetzt.

Die begehrten Rechtsanwaltskosten seien mangels Verzug nicht ersatzfähig; ferner sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte unverzüglich reagiert habe.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Vertragsstrafe sei jedenfalls mangels Verschuldens nicht verwirkt worden. Sie habe keinerlei Einfluss darauf, was bei der Suchmaschine "Yahoo!" im Cache gespeichert sei; hierfür sei ausschließlich der zuständige Webmaster verantwortlich. Die Beklagte könne auch nicht dafür Sorge tragen, dass nicht gewünschter Inhalt vollständig und für immer aus dem Internet gelöscht werde. Die Beklagte habe sich vielmehr darauf verlassen können, dass Suchmaschinen die Seite aus Cache und Index löschten, wenn der Inhalt nicht mehr online ist und durch sog. "noindex metatags" und "robots.txt" blockiert werde. Die Beklagte habe daher alle ihr obliegenden (Unterlassungs-) Verpflichtungen erfüllt. Durch ihre Erklärung habe sie sich zudem lediglich dazu verpflichtet, keinerlei Gebrauch mehr von den Daten des Klägers zu machen und diese nicht an für Dritte zugänglichen Stellen zu veröffentlichen, nicht jedoch zu einem aktiven Handeln. Die im Wettbewerbsrecht bestehende Verpflichtung, auch im Kern gleichartige Verstöße zu unterlassen, können nicht auf das Persönlichkeitsrecht übertragen werden; zumal auch im Wettbewerbsrecht keine Störerhaftung für den Cache bestehe. Außerdem habe sie auch gar keinen Zugriff auf die Datenbanken von Suchmaschinen. Überdies habe sich die Beklagte darauf verlassen können, dass die Datenbanken von Suchmaschinen regelmäßig aktualisiert werden. Schließlich sei sie schon angesichts der Vielzahl von Suchmaschinen nicht verpflichtet, Betreiber ohne konkrete Anhaltspunkte anzuschreiben.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die vereinbarte Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch und müsse daher - so sie denn verwirkt sei - jedenfalls nach § 343 BGB herabgesetzt werden; es fehle bereits an einem schwerwiegenden Verstoß, die Beklagte habe keinen Einfluss auf Seiten Dritter und dem Kläger sei kein Schaden entstanden.

Die Erweiterung der Klage um Ziffer 3. mit Schriftsatz vom 11.09.2008 ist der Beklagten am 01.10.2008 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 01. 04.2009 ist der Zeuge B vernommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG analog wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Das streitgegenständliche Profil verletzte den Kläger jedenfalls nicht schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Allerdings hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Sie hat die Daten des Klägers ohne seine Zustimmung auf ihrer Webseite "anonym1" veröffentlicht und die gebotene Anonymisierung der Daten unterlassen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit der Individual-, Privat- und Intimsphäre zu bestimmen. Schutzgut innerhalb der Individualsphäre ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich dabei als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Danach oblag es dem Kläger, zu entscheiden, ob er seinen Lebenslauf mit seinen persönlichen Daten auf der Website der Beklagten veröffentlicht. Die Veröffentlichung geschah gegen den Willen des Klägers. Die Beklagte bietet Bewerbern an, auf ihrer Internetplattform nach erfolgter Anmeldung kostenlos einen Lebenslauf zu hinterlegen. Der Kläger hat dieses Angebot nicht wahrgenommen, sondern sich mit einer schriftlichen Initiativbewerbung an die Beklagte gewandt und dieser angeboten, bei Interesse seine vollständigen Unterlagen vorzulegen. Die Aufforderung der Beklagten, seine Unterlagen noch einmal auf elektronischem Weg zu übermitteln, musste er nicht dahingehend verstehen, dass damit eine Veröffentlichung der Daten auf der Webseite der Beklagten einhergehen würde. Nach der E-Mail der Beklagten sollte der Kläger seine Unterlagen deshalb elektronisch übermitteln, da die Beklagte nur nach Einsichtnahme der gesamten Bewerbungsunterlagen prüfen könne, ob seine Qualifikation einem der vorhandenen oder zukünftigen Projekte der Beklagten entspreche. Die Übermittlung auf elektronischem Weg ist üblich und kann der Beschleunigung eines Vorgangs dienen. Die Aufforderung der Übermittlung per E-Mail war für den Kläger nicht als Hinweis darauf zu verstehen, dass sein Profil online gestellt wird. Der Kläger hat vielmehr bewusst keinen Gebrauch von dem Angebot der Beklagten gemacht, sein Profil als sogenannter Interims-Manager online auf dem Internetportal der Beklagten einzustellen. Neben die ungewollte Veröffentlichung tritt gravierender noch der Umstand, dass die Beklagte das klägerische Profil nicht anonymisiert hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen und wird von der Beklagten in ihren AGB zu ihrem Online-Angebot auch so dargestellt. Die Anonymisierung erfolgt grundsätzlich durch die Beklagte und nicht durch den jeweiligen Bewerber. Auf den Anonymisierungsvorgang selbst hat nur die Beklagte Einfluss. Diese ihr obliegende Pflicht hat sie jedenfalls fahrlässig verletzt.

Die Verletzungshandlung der Beklagten ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie zu einer Geldentschädigung des Klägers führen könnte. Die Frage, ob ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, der die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861 m.w.N). Die Intensität des Eingriffs kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Sie liegt vor allem auf der Hand, wenn das Opfer dadurch besonders herabgewürdigt wird, dass es in die Nähe verbrecherischer oder jedenfalls moralisch sehr anrüchiger Machenschaften gerückt wird (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rn. 227). Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist zu berücksichtigen, dass ein genereller deliktischer Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht zu weit geht und letztlich bedeuten würde, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen (BGH NJW 1987, 2667). Ferner ist in § 824 BGB die gesetzgeberische Wertentscheidung zum Ausdruck gekommen, dass gegenüber der Verbreitung wahrer Tatsachen über eine Person - selbst wenn diese sie wegen der Gefahr für ihr berufliches oder geschäftliches Fortkommen vor der Öffentlichkeit geheim halten möchte - grundsätzlich kein Deliktsschutz besteht, solange es sich nicht um Informationen aus der Intimsphäre handelt (BGH a.a.O.). Die bloße Erwartung, einseitig gewährtes Vertrauen werde nicht enttäuscht werden, ist daher nicht durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Dies gilt auch, wenn sich der Informationsgebende auf rechtlich nicht gesicherte, lediglich beruflicher Konvention entspringende Schweigerechte ohne korrespondierende Schweigepflichten verlässt (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rn. 102). Ausnahmen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Informationsempfänger das Vertrauen des Informationsgebers erschlichen hat oder eine Vertrauenssphäre aufgebaut hat (Rixecker aaO.) bzw. wenn die Offenbarung schwerwiegende Folgen - Stigmatisierung, soziale Ausgrenzen oder Verhinderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft - für den Betroffenen haben kann (BVerfG NJW 2000, 2413).

Für die Intensität eines etwaigen Eingriffs ist vorliegend zunächst maßgeblich, dass die Beklagte lediglich einen Gehaltswunsch und kein tatsächliches Gehalt offenbart hat. Ferner hat der Kläger selbst sein damaliges Gehalt neben der Beklagten auch noch einer Reihe von weiteren Personalvermittlern offenbart; ohne vorherigen Kontakt und insbesondere ohne vorherige Vertraulichkeitsabrede. Dabei hat der Kläger sich schon mit seinem ersten Schreiben Personalvermittlern anvertraut, die er nur einer allgemein zugänglichen Liste entnommen hatte, ohne sich vorher von deren Seriosität zu überzeugen. Die Beklagte unterliegt als Personalberater auch keinen gesetzlichen Schweigepflichten und die Offenbarung von Gehaltswunsch und bisherigen Tätigkeiten führt noch nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung. Die Daten beziehen sich auch lediglich auf den Bildungsweg und die bisherigen Arbeitgeber des Klägers mit kurzen Tätigkeitsbeschreibungen und somit auf die Sozialsphäre. Ferner hat die Beklagte bei der Anonymisierung zwar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten, aber jedenfalls nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt; ihr Anliegen war vielmehr - auch im Interesse des Klägers - die Vermittlung eines neuen Arbeitgebers. Insbesondere hat die Beklagte keine bewusste Veröffentlichung der Identität des Klägers zur eigenen Gewinnerzielung betrieben. Auch das Anstellungs- und Vertrauensverhältnis des Klägers zu seinem damaligen Arbeitgeber ist vorwiegend durch die umfangreichen "verdeckten" Wechselabsichten des Klägers selbst gefährdet worden.

Soweit der Kläger vorträgt, dass durch die Veröffentlichung das Vertrauensverhältnis zu seinem damaligen Arbeitgeber hätte gestört werden können, mag dies zwar grundsätzlich bei einer gehobenen Position dazu geeignet sein, zu einem Vertrauensverlust zu führen. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt, dass dies im konkreten Fall so geschehen sei und die Datenveröffentlichung zu Unstimmigkeiten in seinem bestehenden Arbeitsverhältnis geführt habe. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers bis Anfang Dezember 2007 eine größere Anzahl von Rückmeldungen und Anfragen von Top-Beratern eingegangen sei und der Kläger diesen Rückgang mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten in Zusammenhang bringt. Der Kläger hat seine Unterlagen am 28.09.2007 per E-Mail an die Beklagte übermittelt; ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Auch die Veröffentlichung des Einkommenswunschs des Klägers erscheint nicht ausreichend, die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Möglich erscheint zwar, dass bei Kenntnis eines Unternehmens von seiner (geringeren) Einkommensvorstellung eine für den Kläger nachteiligere Verhandlungsbasis geschaffen sein könnte. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass der Kläger allein aufgrund der Differenz etwaiger Gehaltsvorstellungen keine Chance mehr hatte und auch zukünftig keine Chance mehr hat, über ein Top-Unternehmen vermittelt zu werden. Die Einkommensvorstellung des Klägers befindet sich auf Seite 6 seines Profils, so dass sich ein Personalberater zuvor über fünf Seiten den Lebenslauf des Klägers ansieht. Wenn dadurch sein Interesse geweckt wird, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger nur aufgrund seiner Einkommenswünsche als möglicher Kandidat wieder gestrichen wird.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1; 670; 257; 250 Abs. 2 BGB zu.

Die Abmahnkosten gegen die Beklagte sind als Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers durch den Verletzten stellt ein Geschäft des Verletzers dar, für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 m.w.N.).

Die Abmahnung des Klägers lag im Interesse der Beklagten, da gegen sie ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Abs.1 i.V.m. § 1004 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestand, und die Abmahnung ihr die kostengünstigere außergerichtliche Streiterledigung ermöglichte. Der Kläger war zur Abmahnung aktivlegitimiert, denn er wurde in dem streitgegenständlichen Profil namentlich unter Angabe personenbezogener Daten benannt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist durch das streitgegenständliche Profil auch verletzt worden. Die Missachtung verbindlicher Vertrauensabreden verletzt deliktsrechtlich das Persönlichkeitsrecht des Vertragspartners (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rn. 102). Dem Beklagten wurde vor der Zusendung seiner ausführlicheren Daten mit E-Mail vom 28.07.2007 zugesichert, dass diese vertraulich behandelt werden. Dies stellt das Angebot auf Abschluss einer Vertrauensabrede dar, welches der Kläger durch Zusendung seiner weiteren Daten mit E-Mail vom gleichen Tag angenommen hat. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgte auch rechtswidrig, denn es lag jedenfalls keine Einwilligung des Klägers in eine nicht anonymisierte Veröffentlichung seiner mit E-Mail vom 28.09.2007 übermittelten weiteren Daten vor. Ob der Kläger in eine anonymisierte Veröffentlichung dieser Daten eingewilligt hat, kann daher dahinstehen. Die Beklagte ist als Betreiber des streitgegenständlichen Internetauftritts jedenfalls als Störer passivlegitimiert. Als Störer haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH NJW 2004, 3102). Im Zeitpunkt der Abmahnung lag schließlich auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstverletzung vermutet und entfällt grundsätzlich erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung. Eine solche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte vor der Abmahnung nicht abgegeben.

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht auch auf Zahlung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Dieser Freistellungsanspruch wandelt sich nach § 250 S. 2 dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Der Kläger fordert mit Schreiben vom 12.02.2008 Zahlung; der Beklagten lehnte dies jedoch mit Antwortschreiben vom 12.03.2008 ab.

Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 1.641,96 €. Das Interesse der Klägers auf Unterlassung und Beseitigung des streitgegenständlichen Profils und somit der Gegenstandwert der Abmahnung ist von dem Kläger zutreffend auf 50.000,00 € geschätzt worden. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung gestützten Verfahren das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1322). Das Interesse des Klägers auf Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war, und der Verbreitungsart über das Internet mit diesem Streitwert zu bemessen. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte überdies ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13.02.2008 zu.

Zwischen den Parteien ist wirksam ein Unterlassungs- und Strafvertrag geschlossen worden. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch die Beklagte vom 13.02.2008 stellt die Annahme des mit der Abmahnung erklärten Angebots des Klägers dar.

Gegen diesen Unterlassungs- und Strafvertrag hat die Beklagte verstoßen. Das strafbewehrte Versprechen, das streitgegenständliche Profil nicht mehr zu verwenden, beinhaltet nicht nur die Verpflichtung, den Inhalt nicht nochmals ins Internet zu stellen, sondern verpflichtet auch zu positivem Handeln, nämlich dazu, alles Erforderliche zu tun, um die Daten des Klägers so schnell und zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen (vgl. LG Berlin MMR 2000, 495). Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Profil des Klägers noch am 15.08.2008 im Internet jedenfalls über Proxy-Server einsehbar war, wenn bei der Internetsuchmaschine "Yahoo!" der Namen des Klägers eingegeben wurde. "Proxy-Server" sind beim Provider eingerichtete Rechner, die in ihrem eigenen "Proxy-Cache" häufig abgerufene Angebote zwischenspeichern, um die zu transportierende Datenmenge zu reduzieren (Ernst in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 7.1 Rn 59). Der Kläger hat plausibel vorgetragen, dass die von ihm vorgelegten Internet-Ausdrucke für das angegebene Datum des 15.08.2008 authentisch sind und wie ein Internetnutzer auf diese Seiten gelangen konnte. Dies wird durch die Aussage des Zeugen B bestätigt. Dieser hat glaubhaft bekundet, welche Seiten und Links Mitte August 2008 angeklickt werden mussten, um über die Treffer-Liste von "Yahoo!" zu dem streitgegenständlichen Profil des Klägers zu gelangen. Die Aussage ist widerspruchsfrei und der Zeuge hat schlüssig dargetan aus welchen Gründen er Mitte August erneut nach Angaben über den Kläger gesucht hat. Der Zeuge hat ferner plausibel dargelegt, warum er sich noch daran erinnern kann, dass seine erneute Suche Mitte August 2008 erfolgte.

"Proxy-Cache" ist von lokalem, auf dem Rechner des Nutzers gespeichertem Cache zu unterscheiden. Links innerhalb des lokalen Cache sind aufgrund der Verschlüsselung der Dateinamen nicht möglich (Ernst in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, 19. Ergänzungslieferung 2008, Teil 7.1 Rn 59), so dass sich das streitgegenständliche Profil im August 2008 nicht im lokalen Cache des Zeugen Arentz befunden haben kann, da dieser glaubhaft bekundet hat, das Profil erst durch Klicken eines Links und nicht durch die - wohl auch lebensfremde - eigenhändige Eingabe der kryptischen Adresse aufgerufen zu haben. Somit kann auch nicht das von der Beklagten benannte Urteil des OLG Düsseldorf (OLGR Düsseldorf 2008, 256) herangezogen werden, da dieses sich nicht auf den Proxy-Cache, sondern auf den lokalen Cache auf dem Computer des Nutzers bezog, auf den ein Verletzer selbstredend keinen Einfluss hat. Ferner befand sich das streitgegenständliche Profil ausweislich des vorgelegten und vom Zeugen Arentz bestätigten Internet-Ausdrucks auch nicht im Suchmaschinen Cache von "Yahoo!", da dies mittels eines zweiten Links "Im Cache" angezeigt worden wäre, auf den gesondert hätte geklickt werden müssen.

Die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständlichen Internetseiten auf ihrem eigenen Server gelöscht zu haben, ist nicht geeignet, die weitere Verfügbarkeit der Seite unter ihrer ursprünglichen Adresse auf zwischengelagerten "Proxy-Servers" zu widerlegen. Insofern bedurfte es auch keiner Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen, Herrn X. Selbst wenn der Zeuge X glaubhaft bekundet hätte, das streitgegenständliche Profil sei auf dem Ausgangsserver gelöscht worden, so belegt dies nicht, dass das streitgegenständliche Profil weiter über "Proxy-Server" im Internet aufrufbar war. Der Zeuge X war für die Beweisfrage insoweit unergiebig.

Die Beklagte trifft an dem festgestellten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auch ein Verschulden i.S. des § 276 BGB, denn sie hat nicht alle ihr zumutbaren Schritten eingeleitet, um die Daten des Klägers so schnell und zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass sie nicht dafür Sorge tragen kann und muss, dass das streitgegenständliche Profil vollständig von "Proxy-Servern" und für immer aus dem Internet gelöscht werde. Die Beklagte durfte sich jedoch selbst nach vollständiger Löschung der Daten auf dem Ausgangsserver - jedenfalls wenn sie, wie vorliegend, zuvor auf eine Erreichbarkeit ihrer Seite mittels Suchmaschine hingewiesen wurde - nicht auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen verlassen, sondern musste damit rechnen, dass eine von ihr bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines zwischengelagerten "Proxy-Servers" befindet und von dort auch noch mittels Suchmaschinen aufgerufen werden kann. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei gewerblichen Internetseiten regelmäßig gerade darum geht, zur weitreichenden Bewerbung möglichst viele Zugriffe auf die eigenen Seiten über Suchmaschinen zu erlangen (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 697). Die Beklagte hätte auch erkennen müssen, das "google" zwar die wohl gängigste Suchmaschine ist, dass aber Internetnutzer, insbesondere wenn "google" nicht weiter führt, auch auf andere Suchmaschinen zurückgreifen. Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass sie nicht jede Suchmaschine überprüfen kann (vgl. OLG Hamburg MMR 2003, 279). Es kann allerdings dahingestellt bleiben, wo die Grenze der Zumutbarkeit zu ziehen ist und welche Suchmaschinen zu überprüfen sind; "Yahoo!" jedenfalls gehört neben "google" und "MSN Live" zu den weltweit größten und am meisten genutzten Suchmaschinen und hätte in eine Überprüfung einbezogen werden müssen. Spätestens seit der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des abrufbaren Profils mittels "google" bestand für die Beklagte weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen. Die Beklagte hätte das gegenüber "google" getätigte Bestreben auf Löschung des Sucheintrags daher zumindest auch gegenüber "Yahoo!" durchführen müssen. Es hätte hierzu auch keiner unzumutbar aufwendigen Suche bedurft, denn die Verlinkung auf das streitgegenständliche Profil befand sich auf Seite 2 der Suchergebnisse. Da "Yahoo!" Anfang 2008 noch nicht über eine eigens dafür eingerichtetes Webmastertool verfügte, hätte die Beklagte die Blockierung des Sucheintrages durch ein Schreiben an "Yahoo!" fordern müssen. Selbst wenn die Beklagte dies nicht binnen einer bestimmten Zeit erwirken kann (vgl. OLG Köln MMR 2001, 695), so hätte sie jedenfalls eine schnellstmögliche Löschung fordern können. Auch wenn von der Beklagten die Durchsicht des gesamten Internets nicht verlangt werden kann, so war jedenfalls die Kontaktaufnahme nur zu einem Suchmaschinenbetreiber nicht ausreichend (vgl. LG Frankfurt am Main MMR 2000, 493). Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass Suchmaschinenbetreiber von sich aus Einträge durch das Löschen der Daten auf dem Ausgangsserver oder dem Setzen von "noindex-Meta-Tags" und "robots.txt" umgehend aus den Suchergebnissen entfernen; auch insoweit war ihr eine Überprüfung der Suchmaschine "Yahoo!" im Februar 2008 zuzumuten. Zu dieser Feststellung bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, denn die Kammer kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, dass die von der Beklagten durchgeführten Schritte nicht ausreichten, um das Profil schnellstmöglich aus den Suchmaschinenergebnissen von "Yahoo!" zu entfernen.

Durch eine Aufforderung zum Entfernen der Sucheinträge zumindest gegenüber "google", "Yahoo!" und "MSN Live" sowie dem Entfernen der eigenen Links und Dateien auf dem Ausgangsserver, hätte die Wahrscheinlichkeit, dass das streitgegenständliche Profil mittels eines "Proxy-Servers" weiter hätte aufgerufen werden können, wohl auf die unwahrscheinlichen Fälle reduziert werden können, dass ein Internetnutzer die kryptische Internetadresse des Profils händisch eingibt oder den Namen des Klägers auf einer "kleineren" Suchmaschine eingibt. Die Beklagte hätte das streitgegenständliche Profil also mit vergleichsweise geringem Aufwand in zumutbarer Weise wohl größtenteils dem Zugriff von Internetnutzern entziehen können.

Die Behauptung der Beklagten, auf die Datenbanken von "Yahoo!" nicht unmittelbar zugreifen und dort vorhandene Daten löschen zu können, ist unerheblich, da sie bereits durch die fehlende Aufforderung an "Yahoo!" die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten hat. Zumal schon die Tatsache, dass der Eintrag auf "Yahoo!" unmittelbar nach der entsprechenden Abmahnung des Klägers entfernt wurde, verdeutlicht, dass es der Beklagten augenscheinlich doch möglich ist, entsprechende Einträge zu beseitigen (vgl. LG Mannheim MMR 1998, 217).

Auch die Tatsache, dass das Profil auf dem "Proxy-Server" als solches nur noch anonym dargestellt wurde, berührt das Verschulden der Beklagten nicht, denn für den Betrachter war nach Eingabe des Names des Klägers in der Suchmaschine "Yahoo!" klar, dass es sich um das Profil des Klägers handelt, zudem konnte der Kläger auch anhand der Angaben Alter, Sprache und Ausbildung weiter identifiziert werden. Die Anonymisierung war daher ebenfalls nicht geeignet, die Daten des Klägers so zuverlässig wie möglich aus dem Internet verschwinden zu lassen, zumal etwa erneuten Besuchern der Seite, die Anonymisierung nicht zwingend aufgefallen wäre.

Sofern die Beklagte nicht über ausreichende technische Kenntnisse verfügt, hätte sie sich zur Einhaltung ihres Strafversprechens der professionellen Hilfe Dritter bedienen müssen, für deren Verschulden sie jedoch gem. § 287 BGB ebenfalls einzustehen hätte (vgl. LG Berlin MMR 2000, 495).

Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 Abs. 1 S. 2 BGB auf ein angemessenes Maß kommt wegen § 348 HGB nicht in Betracht, da die Beklagte Kaufmann nach § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG ist. Auch eine Herabsetzung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheidet vorliegend aus, da es an einer erheblichen, für die Höhevereinbarung ursächlichen, Überbewertung des Vertragsgegenstandes jedenfalls seitens des Klägers fehlt. Schließlich kommt auch eine Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf ein noch hinzunehmendes Maß nicht in Betracht. Die Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € ist von der Beklagten noch hinzunehmen; sie steht jedenfalls in keinem so außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt. Vertragsstrafenabreden stehen in besonderem Maße unter dem Gebot von Treu und Glauben, so dass einerseits eine Ausdehnung von Vertragsstrafenabreden auf Umgehungsversuche geboten ist, andererseits jedoch auch der Gläubiger gehalten sein kann, die Vertragsstrafe nicht bzw. nicht völlig einzufordern (LG Berlin NJW 1996, 1142). Anhaltspunkt für die Bestimmung des noch hinzunehmenden Betrages kann insoweit das Doppelte der nach § 343 BGB angemessenen Vertragsstrafe sein (BGH GRUR 2009, 181 = BauR 2009, 501). Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH GRUR 2009, 181 = BauR 2009, 501). Missbräuchlich kann es auch sein, die Vertragsstrafe nach nur geringfügigen Zuwiderhandlungen zu fordern (LG Berlin NJW 1996, 1142). Bei der Bewertung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung ist auch zu berücksichtigen, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangten (vgl. zum Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf, MMR 2008, 56). Eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 € wäre vorliegend jedenfalls noch angemessen, so dass auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € von der Beklagten noch hinzunehmenden ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Profil noch über 6 Monate im Internet von jedermann - jedenfalls über die gängige Suchmaschine "Yahoo!" und einem "Proxy-Server" - ohne Weiteres einsehbar war. Ferner entsprach das Interesse des Klägers an einer Unterlassung der streitgegenständlichen Veröffentlichung einem geschätzten Gegenstandswert von 50.000,00 € (s.o.). Das streitgegenständliche Profil wurde vorliegend über "Yahoo!" auch nicht zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg aufgerufen, sondern erschien - wie zu erwarten und wohl auch bezweckt - bei einer Suche nach dem Namen des Klägers mittels einer gängigen Internetsuchmaschine auf der zweiten Seite. Auch das Verschulden der Beklagten kann jedenfalls nicht als leicht fahrlässig beurteilt werden (vgl. o.). Schließlich war sich die Beklagte auch der Problematik von im Internet stehender Daten bewusst, da sie jedenfalls gegenüber "google" tätig wurde. Endlich wird vorliegend auch nur die erst- und einmalige Verwirklichung der Vertragsstrafe geltend gemacht, so dass keine unverhältnismäßige Multiplikation der Strafe durch eine Vielzahl von Verstößen stattfindet.

4.

Dem Kläger steht hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten ein Zinsanspruch aus § 256 BGB seit Entstehung des Zahlungsanspruches zu.

Der Zinsanspruch bezüglich der mittels Klageerweiterung geltend gemachten Vertragsstrafe besteht gem. §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu Ziffer 3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S.2 ZPO.

Streitwert: 71.641,96 €






LG Köln:
Urteil v. 13.05.2009
Az: 28 O 348/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f907a649c699/LG-Koeln_Urteil_vom_13-Mai-2009_Az_28-O-348-08




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