Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. November 2004
Aktenzeichen: 4a O 520/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.11.2004, Az.: 4a O 520/03)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1. festzusetzende Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende ausgebildet ist, einem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil,

in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen,

wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite eine erste Führungsstützfläche ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein entsprechender Steg einer der ersten Führungsstützfläche zugewandte Gegenfläche aufweist, und eine zweite Führungsstützfläche an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete Gegenfläche entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg ausgebildet ist;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,

c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

d) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu c) bis f) nur für die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 750.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent, welches ein Treppenkantenprofil betrifft, wurde am 8. November 1995 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 14. Mai 1997 veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 2. April 2003 bekannt gemacht.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckflügel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das Trittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichteter Seite eine erste Führungs-Stützfläche (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche (7) zugewandte Gegenfläche (9) aufweist, und eine zweite Führungs-Stützfläche (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegenfläche (8) entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebildet ist.

Die nachstehend abgebildeten Zeichnungen stellen bevorzugte Ausführungsformen dar und dienen der Erläuterung der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht des Trittwinkelprofils, Figur 2 eine Seitenansicht des Basisprofils und Figur 3 ein Trittwinkelprofil und Basisprofil im montierten Zustand bei Verwendung einer vertikalen Setzstufe.

Die Beklagte zu 1. hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, führt Treppenkantenprofile nach Deutschland ein, die von der Lehre nach dem Klagepatent - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - wortsinngemäß Gebrauch machen. Nachfolgend abgebildet ist eine Abbildung des Modells X (Anlage K 4), wie sich auch aus dem von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Ablichtungen aus dem Produktkatalog 2002 der Beklagten zu 1. ergibt.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie vertreten die Auffassung, dass die Beklagten zu 2. und 3. nicht passivlegitimiert seien. Die bloße Behauptung gemeinschaftlichen Handelns sei hierfür nicht ausreichend. Im Übrigen sei das Klagepatent nicht schutzfähig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet und entscheidungsreif. Es besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes.

I.

Die Erfindung betrifft ein Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende als Abdeckflügel für einen Treppenbelag ausgebildet ist, einem daran im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil.

Aus der gattungsbildenden X sei, so die Klagepatentschrift, ein Treppenkantenprofil bekannt, welches aus einem Trittwinkel und einem Basisprofil bestehe. Das Basisprofil sei L-förmig um die Treppenkante gelegt und werde an der Treppe über einen Nagel befestigt. An der Treppenkante weise das Basisprofil eine Schräge auf, welche als Anschlag-Kontaktfläche für den Trittwinkel diene. Die Außenseite des Basisprofils und die Innenseite des Trittwinkels passten formschlüssig zusammen. Der Trittwinkel sei aus Kunststoff ausgebildet und weise Luftkammern zur Verbesserung der Dämpfungseigenschaften auf. Am Trittwinkel seien an beiden Enden sogenannte Abdeckflügel ausgebildet, die nach dem Aufsetzen des Trittwinkels auf das Basisprofil den Treppenbelag gegen das Basisprofil drücken würden. Die Anwendung sei auf Teppichböden beschränkt, die zwischen Abdeckflügel und Basisprofil komprimiert und eingeklemmt würden. Als nachteilig an dieser Konstruktion sieht es das Klagepatent an, dass sich die Anwendung auf Treppenbeläge mit einer ganz bestimmten Materialstärke beschränke. Bei Verlegung von Teppichböden mit einer größeren Materialdicke oder bei Verwendung von Laminat- oder Parkettböden müsste für jede Materialstärke jeweils ein anderer Trittwinkel verwendet werden.

Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die X an, wonach ein Verfahren zum Erneuern der Sichtfläche einer Treppenstufe bekannt sei, bei dem ein Basisprofil in Form eines Winkelprofils derart auf die Treppenstufe aufgelegt werde, dass die Treppenkante in dem rechten Winkel des Basisprofils zu liegen komme. Der nach unten ragende Schenkel des Basisprofils weise einen von oben zugänglichen Schlitz auf, in den ein Steg eines Trittwinkels einschiebbar sei. Ein Treppenbelag überdecke den Trittflächenschenkel des Basisprofils und werde nach dem Einstecken des Trittwinkelprofils in den Ausnahmeschlitz des Basisprofils von einem kurzen Abdeckschenkel überdeckt. Abhängig von der Stärke des Treppenbelags rage der Haltesteg des Trittwinkelprofils mehr oder weniger tief in den Aufnahmeschlitz hinein. Nach dem Aufsetzen werde das gesamte Treppenkantenprofil durch Setzen von Bohrlöchern und anschließendem Verschrauben an der Treppe fixiert. Eine Höheneinstellbarkeit sei nur insofern gewährleistet, als das Trittwinkelprofil in seinen entsprechenden Montagelagen verbohrt und verschraubt werde. Ein Anschlag des nach unten ragenden kurzen Anschlagschenkels des Trittwinkelprofils am Basisprofil sei nicht vorgesehen.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Treppenkantenprofil der genannten Art derart weiterzubilden, dass das Treppenkantenprofil für Treppenbeläge mit verschiedensten Materialstärken einsetzbar ist. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Mittel mit folgenden Merkmalen vor:

1. Das Treppenkantenprofil besteht aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel (2);

2. das freie Ende des Trittschenkels ist als Abdeckflügel (5) für einen Treppenbelag (12) ausgebildet;

3. an dem Trittschenkel ist ein im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneter Anschlagschenkel (3) ausgebildet;

4. das Treppenkantenprofil weist ein auf der Treppe festlegbares Basisprofil (4) auf;

5. das Trittwinkelprofil (1) ist auf dem Basisprofil (4) über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar;

6. beim Festlegen kommt der Abdeckflügel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage;

7. an dem Trittschenkel (2) ist ein im Wesentlichen senkrecht zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet;

8. an der Seite, die der Treppenkante zugewandt ist, weist der Steg (10) eine erste Führungs-Stützfläche (7) auf;

9. an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) weist ein entsprechender Steg (11) eine der ersten Führungs-Stützfläche zugewandte Gegenfläche (9) auf;

10. eine zweite Führungs-Stützfläche ist an dem Anschlagschenkel (3) ausgebildet und die zugeordnete Gegenfläche ist

10.1 entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet oder

10.2 an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebildet.

Zwischen den Parteien unstreitig macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass keine Zweifel an einer Verletzung des Klagepatentes bestehen.

II.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG, Art. 69 EPÜ. Sie benutzen rechtswidrig den Gegenstand des Klagepatentes. Die Beklagten sind der Klägerin insgesamt zur Unterlassung verpflichtet. Auch die Beklagten zu 2. und 3. sind passivlegitimiert. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der für eine patentverletzende Handlung die Verantwortung trägt, haftet persönlich (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 139 Rdnr. 29 m.w.N.). Die Beklagten haben nicht dargetan, dass nur einem der beiden Geschäftsführer die Wahrnehmung des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform übertragen worden ist und der andere Geschäftsführer keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte.

2.

Außerdem kann die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangen, § 139 Abs. 2 PatG, § 840 BGB. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

Im Übrigen sind die Beklagten zur Entschädigung für den Zeitraum der Offenlegung der Patentanmeldung bis zu der Patenterteilung verpflichtet, § 33 PatG.

3.

Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Die Beklagten haben schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu Ziffer I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.

III.

Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage zu dem Bundespatentgericht besteht keine Veranlassung zur Aussetzung.

Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.

Nach Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobenen Nichtigkeitsklage keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Das von der Beklagten zu 1. gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes vorgelegte Gebrauchsmuster X (Anlage B 1) ist nicht neuheitsschädlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entgegenhaltung bereits Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, wie sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten Prüfungsbescheid vom 27. November 2000 ergibt. Im Übrigen ergibt sich dies auch ausweislich der Klagepatentschrift, wo die Druckschrift auf dem Deckblatt genannt wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. wird jedoch auch das Merkmal 5 der obigen Merkmalsgliederung durch die Entgegenhaltung nicht offenbart. Das Merkmal 5 sieht vor, dass das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil über eine höhenverstellbare Halterung festlegbar ist. Die Beklagten vertreten hierzu die Auffassung, dass sich die höhenverstellbare Halterung durch die im Gebrauchsmuster beschriebene Möglichkeit der Verklebung der Stege des Trittwinkelprofils und des Montageprofils ergebe. Sie meinen, dass die Rastnase am vorderen Anschlagschenkel nur optional sei.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Eine höhenverstellbare Halterung sieht die Entgegenhaltung nicht vor. Denn die rastende Verbindung durch die Anschlagnase am vorderen Anschlagschenkel ist nicht lediglich optional, wie sich anhand der Beschreibung der Lehre der Entgegenhaltung ergibt (vgl. hierzu Seite 1 Zeile 3; Seite 2 Zeilen 9 bis 12, Figuren 1 bis 3). Der Formulierung auf Seite 2 Zeilen 22 ff., dass eine zweckmäßige Maßnahme darin bestehen könne, dass am Rutsch- und Kantenschutz ein Haken ausgeformt sei, kann nicht entnommen werden, dass der Haken optional sei. Denn die Entgegenhaltung schlägt keine Alternative zu dem Haken vor. Auch erkennt der Fachmann, dass der Haken nicht ohne Weiteres durch die Verklebung von Rutsch- und Kantenschutz ersetzt werden kann. Denn das Gebrauchsmuster will, dass der Rutsch- und Kantenschutz auf dem Montageprofil einrastet und bei Bedarf problemlos wieder gelöst werden kann. Dies kann mit einer nur geklebten Verbindung nicht erreicht werden.

Im Übrigen kann der Entgegenhaltung auch nicht entnommen werden, dass durch die Verleimung eine Festlegung der frei wählbaren Höhe ermöglicht wird. Das Gebrauchsmuster beschreibt vielmehr eine Verbindung von Rutsch- und Kantenschutz und Montageprofil, deren Abstand durch die Länge der Stege 9 und 10 sowie den einrastenden Haken 11 unveränderbar festgelegt ist. Eine höhenverstellbare Halterung ist der Entgegenhaltung an keiner Stelle zu entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Haken lediglich optional vorgesehen ist, ist nicht ersichtlich, wie denn anhand der Offenbarung der Entgegenhaltung eine Höhenverstellbarkeit durch Verkleben erreicht werden soll. Denn nach dem Verkleben ist eine Verstellung nicht mehr möglich, eine solche wird durch den Begriff Verstellbarkeit jedoch erwartet.

Die Lehre nach dem Klagepatent beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Soweit die Beklagte zu 1. zur Begründung des Fehlens eines erfinderischen Schrittes darauf verweist, dass sich aus der X (Anlage B1) sowie dem Wissen eines Durchschnittsfachmanns die Lehre nach dem Patentanspruch1, insbesondere Merkmal 10.2 ergebe, kann dem entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden, da die Entgegenhaltung das Merkmal 5 nicht offenbart.

Das gleiche gilt soweit zur Begründung weiterhin die Druckschriften X und X miteinander kombiniert werden, da auch in diesem Zusammenhang unterstellt wird, dass die X alle Merkmale bis auf das Merkmal 10.2 offenbare. Dem kann entsprechend der vorstehenden Ausführungen jedoch nicht gefolgt werden.

Die Beklagte zu 1. hat zur Begründung des Fehlens eines erfinderischen Schrittes weiter ausgeführt, dass einem Fachmann ausgehend von der X (Anlage B 2) sowie seinem Fachwissen die Lehre nahegelegen hätte. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Entgegenhaltung betrifft nur ein Überbrückungsprofil für Fußbodenfugen, mithin eine von dem Klagepatent abweichende Aufgabe. Bei der Entgegenhaltung liegt das dort offenbarte Profil auf dem Fußboden auf, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, die ein Herunterfallen verhindern müssen, wie dies bei einer Treppenstufe der Fall ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände der Fachmann dazu veranlasst werden sollte, den mit der Bezugsziffer 36 bezeichneten Steg, wie er in der Figur 2 der Entgegenhaltung abgebildet ist, zu verlängern. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

Auch die in der Offenlegungsschrift X (Anlage B 3) beschriebene Erfindung steht einem erfinderischen Schritt der Lehre nach dem Klagepatent nicht entgegen. Soweit die Klägerin einwendet, dass sich die Arten der höhenverstellbaren Halterungen unterscheiden würden, ist dies unerheblich, da die Art der Verstellbarkeit keinen Eingang in den Anspruch 1 des Klagepatentes gefunden hat, auf entsprechende Unterschiede es mithin nicht ankommen kann. Der Beklagten zu 1. kann hingegen nicht gefolgt werden, dass es für einen Fachmann bei einer Treppenstufe ohne vertikalen Bodenbelag offensichtlich sei, den rechtsseitigen Steg des Basisprofils 3 derart breit auszuführen, dass die Führungs-Stützfläche des Anschlagteils an diesen Steg angrenzen kann. Es ist nämlich nicht ersichtlich, auf Grund welcher Problemstellung der Fachmann zu einer solchen Verbreiterung veranlasst werden sollte, zumal die Druckschrift stets davon ausgeht, dass sämtliche Sichtflächen einer Treppenstufe erneuert werden sollen. Zudem ist das in Figur 2 der Entgegenhaltung gezeigte Treppenkantenprofil auch ohne die Abrundung 9 sicher angeordnet, sobald das vertikale Basisteil 7 in den Schlitz geschoben worden ist. Dadurch sind bereits zwei Führungsstützflächen vorhanden; einer dritten Führungsstützfläche bedarf es dann nicht mehr.

Entsprechend kommt auch eine Zusammenschau der X (Anlage B 3) mit der X (Anlage B 4) nimmt die Lehre nach dem Klagepatent nicht vorweg. Denn - wie bereits vorstehend erläutert - besteht vor dem Hintergrund der Offenbarung der X (Anlage B 3) kein Bedürfnis für eine dritte Führungsstützfläche, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde ein Fachmann ausgehend von der X (Anlage B 3) eine Verbreiterung des Steges so wie in der X (Anlage B 4) beschrieben, vornehmen sollte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 750.000,- EUR.






LG Düsseldorf:
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