Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 192/04

(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 26 W (pat) 192/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Bereitstellen von Informationen im Internet; Reservierung und Buchung von Reisen, Reisebegleitung" zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

"Bereitstellen von Informationen im Internet;

Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere von Oldtimern, Sportwagen, Bussen, Transportfahrzeugen; Reservierung und Buchung von Reisen, Reisebegleitung; Personenbeförderung;

Organisation und Veranstaltung von Rallye-Touren, Ausflugsfahrten; Organisation und Veranstaltung von Events, Parties, Happenings"

angemeldet war das Wort Oldierent.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Juni 2004 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. In Bezug auf Autos verstehe der Verkehr unter "Oldie" einen Oldtimer, d. h. ein Fahrzeug, das mindestens 20 Jahre alt sei. Das Wort "rent" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei mit seiner Bedeutung "Miete, mieten, vermieten" weiterhin bekannt. In ihrer Gesamtheit gehe die - bereits mehr als 200 mal im Internet zu findende - Anmeldung nicht über den Bedeutungsgehalt ihrer einzelnen beschreibenden Angaben hinaus, sei sprachüblich gebildet, für jedermann verständlich, und weise lediglich darauf hin, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen auf das Mieten oder Vermieten von Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 20 Jahren bezögen oder damit in Verbindung ständen. Auch die weiteren Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Informationen im Internet sowie die Organisation von Ausflugsfahrten und Rallyes hingen mit dem Vermieten von Oldtimern eng zusammen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat der Anmelder erklärt, dass er das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf die Dienstleistungen

"Bereitstellen von Informationen im Internet; Reservierung und Buchung von Reisen, Reisebegleitung"

beschränkt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Es trifft zwar zu, wenn die Markenstelle ausführt, dass der Verkehr der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugen und mit Dienstleistungen, die damit einher gehen können, allein entnimmt, dass es um die Vermietung von Oldtimern und damit zusammenhängende Dienstleistungen geht; hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen. Die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen stehen aber gerade nicht im Zusammenhang mit der Vermietung von Oldtimern.

Die Dienstleistung "Bereitstellen von Informationen im Internet" umfasst allein Angebote, für Dritte Informationen im Internet bereitzustellen, d. h. "Oldierent" ist insoweit die Marke des Anbieters, der damit wirbt, diese Internetdienstleistung für Dritte zu erbringen. Der Inhalt der im Rahmen der Erbringung der vorgenannten Dienstleistung bereitgestellten Informationen wird dagegen nicht erfasst. Da die Dienstleistung "Bereitstellen von Informationen im Internet", für die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird, zur Vermietung von Oldtimern und mit Dienstleistungen, die damit in Verbindung stehen, keinen Bezug hat, stellt die Bezeichnung "Oldierent" für diese Dienstleistung auch keine beschreibende Angabe und keine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung dar.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Dienstleistungen "Reservierung und Buchung von Reisen". Diese umfassen nur typische Dienstleistungen eines Reisebüros, bei dem von anderen Veranstaltern angebotene Reisen reserviert und gebucht werden können. Auch insoweit bezieht sich die Eintragung der Marke "Oldierent" allein auf das Angebot der Reservierung und Buchung von Reisen, nicht aber auf die Reise selbst oder die Art der zu reservierenden oder zu buchenden Reise oder andere mit der Reise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen für die kein Schutz mehr beansprucht wird. Damit besteht auch, soweit erkennbar, kein Zusammenhang mit der Vermietung von Oldtimern oder mit Dienstleistungen, die damit in Verbindung stehen.

Dies gilt auch für die Dienstleistung "Reisebegleitung": Auch insoweit besteht kein Bezug zu der Vermietung eines Oldtimers oder zu Dienstleistungen, die damit in Verbindung stehen.

Nachdem der Eintragung der nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse entgegenstehen, war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben.






BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 26 W (pat) 192/04


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