Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. August 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 66/99

(BPatG: Beschluss v. 21.08.2000, Az.: 11 W (pat) 66/99)

Tenor

1. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patentamts vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.

2. Das Prüfungsverfahren ist weiterzuführen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patentamts hat die am 5. März 1996 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine Vorrichtung zum Polieren sphärischer Linsen mit variablen Radien, mit Beschluß vom 17. Februar 1999 zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 7. August 1996 angegebenen formalen Mängel (§ 42 Abs 1 PatG) trotz Bescheid vom 28. Oktober 1998 nicht beseitigt worden seien.

Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2000, eingegangen am 6. März 2000, hat sie dargelegt, daß nunmehr alle Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt seien.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Anmelderin hat die Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 18. August 1997 wurden der Erteilungsantrag und das zweite und dritte Exemplar der Anmeldeunterlagen zur Akte gereicht. Weiterhin erklärte sich in diesem Schriftsatz die Anmelderin mit der vorgeschlagenen Bezeichnung aus der Bibliographie-Mitteilung vom 15. Juli 1996 einverstanden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2000 wurden in jeweils dreifacher Ausfertigung zwei vorschriftsmäßige Zeichnungen der Figuren 1 und 2 überreicht.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu beschließen.

Dipl.-Ing. Niedlich Dr. Henkel Hotz Dipl.-Phys. Skribanowitz Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 21.08.2000
Az: 11 W (pat) 66/99


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